JudikaturJustizRS0012243

RS0012243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2012

Eine letztwillige Verfügung, die ihrem Inhalt nach die Auslegung als Testament zulässt, ist ungeachtet der Möglichkeit auch gegenteiliger Auslegung so lange als Testament zu behandeln, bis bewiesen wird, dass der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Erbeinsetzung nicht gewollt hat. Die Beweislast trifft den, der die Testamenteigenschaft bestreitet.

Entscheidungen
14