JudikaturJustiz8Ob156/06h

8Ob156/06h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerhard R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** GmbH, ***** wider die beklagten Parteien

1. Univ. Doz. Dr. Walter P*****, 2. Maria-Christine P*****, beide vertreten durch Dr. Arnold Gerscha, Rechtsanwalt in Wien, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten 1. Ing. Hubert K*****, vertreten durch Imre Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, 2. Dipl. Ing. Dr. Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, wegen 262.548,07 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der Beklagten und beider Nebenintervenienten (Revisionsinteresse jeweils 41.425,38 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2006, GZ 13 R 263/05z-136, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass nach neuerer Rechtsprechung dem vertragstreuen Teil die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist gebührt (SZ 58/152; 6 Ob 271/97i; RIS-Justiz RS0018672).

Damit ist aber für den Standpunkt der Revisionswerber nichts gewonnen:

Es steht fest, dass es gegenüber dem ursprünglichen Bauzeitplan ausschließlich wegen Umständen, die aus der Sphäre der beklagten Werkbesteller herrührten (verspätete Lieferung von Ausführungsplänen, fehlerhafte Statikerpläne) zu einer Verzögerung von einem Monat kam. Bei der Abwicklung des Rohbaues gab es generell keine dem Werkunternehmer (nunmehrige Gemeinschuldnerin) zuzuordnende Verzögerungen.

Die auf diesen Feststellungen beruhende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Pönaleabrede ins Leere gehe, weil der Bauzeitplan aus in der Sphäre der Werkbesteller gelegenen Gründen „über den Haufen" geworfen wurde, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: In der ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 58/98f (SZ 72/25) wurde erkannt, dass zwar überschaubare kurzfristige Verzögerungen, die der Sphäre des Werkbestellers zuzurechnen sind, die vertraglich festgelegten Fertigstellungsfristen entsprechend verlängern. Die Vertragsstrafe sichert dann die Einhaltung der so modifizierten (verlängerten) Ausführungsfristen. Überschreiten indessen die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das in erster Linie am Umfang der zu erbringenden Werkleistungen und an der wirtschaftlichen Leistungskraft des Werkunternehmers abzulesende zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, wird also der Zeitplan „über den Haufen geworfen", dann gibt es keine verbindliche Pönalevereinbarung mehr, selbst wenn der Unternehmer zur Leistung in angemessener Frist verhalten bleibt und insoferne auch in Verzug geraten kann. In diesem Fall kann nur ein tatsächlich eingetretener Verzögerungsschaden geltend gemacht werden. Dass aus der Sphäre des Werkbestellers herrührende Verzögerungen von einem Monat keine überschaubaren kurzfristigen Verzögerungen im Sinne der Entscheidung 1 Ob 58/98f sind, vielmehr im Sinne der genannten Entscheidung der Bauzeitplan „über den Haufen geworfen" wurde, bezweifeln die Revisionswerber nicht ernstlich (siehe dazu auch Karasek, Ö-Norm B 2110 Rz 874 mwN).

Der nach zeitgerechter Fertigstellung des Rohbaus erfolgte Rücktritt der Beklagten vom Werkvertrag wegen der vorhandenen Mängel ändert somit nichts daran, dass sich die Beklagten auf die ursprüngliche Pönaleabrede wegen der ihnen zuzurechnenden Bauzeitplanverzögerungen nicht berufen können. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sich - was das Berufungsgericht verneinte - die Pönalevereinbarung überhaupt auf die Mängelfreiheit bezog.

Rechtssätze
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