JudikaturJustiz8Ob13/13i

8Ob13/13i – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F*****ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Christian Gregorich LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 259.760,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2012, GZ 2 R 252/12m 21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. August 2012, GZ 29 Cg 210/10t 17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann wie die Rechtsmittelwerberin auch selbst erkennt im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder mit einer bloßen Scheinbegründung befasst hätte, wäre sein Verfahren mangelhaft ( Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 502 ZPO Rz 102; RIS Justiz RS0043371; RS0040180). Diese Voraussetzung zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat die ausführlichen Überlegungen des Erstgerichts zu den widerstreitenden Beweisergebnissen geprüft, explizit als schlüssig gebilligt und zusätzlich um eigene Überlegungen ergänzt. Der Umstand, dass das erzielte Ergebnis nicht dem Prozessstandpunkt des Beklagten entspricht, begründet keinen Verfahrensmangel.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS Justiz RS0117019). Nichts anderes versucht aber die Revision, wenn sie unter diesem Rechtsmittelgrund neuerlich den Wert einzelner Beweisergebnisse erörtern und den daraus vom Erstgericht gezogenen Schlüssen entgegentreten möchte.