JudikaturJustiz8Ob112/17d

8Ob112/17d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann Prentner, Dr. Brenn, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J*****, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 20. Juli 2017, GZ 3 R 148/17p 14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn, GZ 35 C 3/17f 10, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, das unbefugte Begehen und Befahren seiner Liegenschaft zu unterlassen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiere sich an der vom Beklagten nicht beanstandeten Bewertung durch den Kläger.

Die gegen dieses Urteil erhobene „außerordentliche Revision“ des Klägers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Der Oberste Gerichtshof kann in diesen Fällen über eine Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR. Da der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts nicht in Geld bestand, war er nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Der Oberste Gerichtshof ist an diesen Ausspruch gebunden, wenn keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden und auch keine offenkundige Unterbewertung vorliegt (RIS Justiz RS0042515, RS0042450). Eine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0042437 [T8]).

Das Rechtsmittel (samt den bezughabenden Prozessakten) wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.

Der Akt ist daher ohne inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.