JudikaturJustiz8Ob101/06w

8Ob101/06w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. September 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft K*****, wider die beklagten Parteien 1. Tanja A*****, 2. Cemalettin D*****, Zweitbeklagter vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Mai 2006, GZ 4 R 185/06g-50, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Seit der Entscheidung 8 Ob 577/93 (SZ 67/56), die die gegenteilige Vorentscheidung 6 Ob 564/92 ablehnte, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig ist, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (RIS-Justiz RS0052090; zuletzt 5 Ob 284/05h). Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Auch die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor: Damit versucht der Zweitbeklagte ausschließlich in unzulässiger Weise die Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, zu bekämpfen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann jedoch nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RIS-Justiz RS0117019).