JudikaturJustiz7Ob49/13a

7Ob49/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** H*****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Feststellung, Unterlassung und Wiederherstellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2012, GZ 4 R 270/12b 75, womit das Urteil des Bezirksgerichts Reutte vom 25. Juni 2012, GZ 2 C 1194/09x 67, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1. Die Revision argumentiert weiterhin, im Jahr 1984 sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die 3 m quer über die Liegenschaft der Beklagten führende Trasse dieser „allfälligen“ Dienstbarkeiten verlegt worden sei und danach beidseits der gemeinsamen Grundgrenzen der Grundstücke Nr 656/4 und 656/6 in einer Breite von jeweils nur 1,5 m verlaufen sollte.

2.2. Das Berufungsgericht stellte jedoch nach Beweisergänzung fest, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 1984 über die Verlegung des Weges unter der Bedingung zustande gekommen sei, dass der Weg von den Eigentümern der Grundstücke Nr 656/6 und 656/4 auch tatsächlich errichtet werde und der Eigentümer des bisher unbelasteten Grundstücks Nr 651 der Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr 654 zustimme. Weder sei der Weg errichtet worden, noch sei eine Zustimmung durch den Eigentümer des Grundstücks Nr 651 erfolgt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Frage, ob die Parteien einem Rechtsgeschäft eine Beschränkung hinzufügten, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird, dem Tatsachenbereich und nicht der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.

Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz (RIS Justiz RS0007236). Die Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen kann daher vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

2.3. Nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO (RIS Justiz RS0043265). Da bereits die Voraussetzung der Errichtung des Weges nicht eintrat, ist unerheblich, ob das Berufungsgericht irrtümlicherweise J***** anstelle E***** S***** als Eigentümer des Grundstücks Nr 651 im Jahr 1984 bezeichnete.

3. Richtig ist, dass aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (RIS Justiz RS0011695). Ein Widerstreit der Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (RIS Justiz RS0011740).

Die Beklagte argumentiert damit, dass die Servitutsausübung ohnehin über eine andere gleichwertige, zur Gänze über ihr Grundstück, und zwar entlang der Grundstücksgrenze, verlaufende Trasse möglich sei. Hier übersieht sie, dass eine Gleichwertigkeit der neuen Trasse schon an der von ihr selbst zugestandenen Notwendigkeit von Adaptierungen, um ein Befahren überhaupt zu ermöglichen, scheitert. Damit besteht für den Kläger derzeit keine Möglichkeit, seine Dienstbarkeit auszuüben, nämlich weder über die bisherige noch über eine neue Wegtrasse.

4. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).