RS0011695 – OGH Rechtssatz
RS0011695 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aus § 484 ABGB folgt, dass der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, dass sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl Klang 2. Auflage zu § 484, Ehrenzweig I S 341; GlU 1634 und 15720, GlUNF 4636).