JudikaturJustizRS0011740

RS0011740 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss aber der Berechtigte nicht auf sich nehmen.

Entscheidungen
42