JudikaturJustiz7Ob286/03i

7Ob286/03i – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg M*****, vertreten durch Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Peter P*****, vertreten durch Winkler Reich Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 6.540,56 sA), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2003, GZ 36 R 118/03z 31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Dezember 2002, GZ 35 C 1720/01d 26, infolge Berufung des Beklagten teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision des Beklagten wird nicht, hingegen jener des Klägers Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit das Berufungsurteil nicht als Teilurteil hinsichtlich des Klavierspielverbotes in den Zeiten von 6.00 12.00, 14.00 15.00 und 20.00 bis 22.00 Uhr am Samstag und Sonntag als Teilurteil bestätigt, im übrigen Umfang zur Gänze aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Mieter einer dreigeschossigen Wohnung im Hause 1110 Wien, L*****straße *****, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Mieter der Nachbarwohnung, die sich ebenfalls über drei Geschosse erstreckt, ist seit dem Jahr 2000 der Beklagte. Dessen Ehefrau spielt im Rahmen ihrer Ausbildung zur Konzertpianistin täglich, auch an Sonn und Feiertagen, zur Konzertvorbereitung zwischen 4 und 6 Stunden Klavier, wobei sie die Stücke nicht komplett durchspielt, sondern die schwierigen Stellen übt und wiederholt. Mindestens einmal pro Woche übt auch eine Sängerin oder ein Sänger mit ihr. Das Klavier, ein Konzertflügel, ist im Mittelgeschoss (im sog Wohnzimmer) aufgestellt.

Dieses Klavierspiel der Ehefrau des Beklagten ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites: Nach Einholung von Gutachten betreffend Schallschutzmaßnahmen hat der Beklagte noch vor seinem Einzug vom Gutachter empfohlene Maßnahmen (mit Ausnahme der Aufstellung eines vollflächigen Einbaukastens an der Wand zur Wohnung des Klägers, an dessen Stelle aber ein dicker Teppich angebracht wurde) durchgeführt. Dennoch - trotz dieser Schallschutzmaßnahmen - ist das Klavierspiel der Ehefrau des Beklagten sowohl in der Wohnung des Klägers, als auch noch in der daran angrenzenden (aus Sicht des Beklagten übernächsten) Wohnung vernehmbar. Am lautesten, deutlichsten und klarsten ist das Spiel im Arbeitszimmer des Klägers - in der obersten Etage - zu hören. Im - darunter im Mittelgeschoss liegenden - Wohnzimmer des Klägers ist das Klavier dumpf hörbar, ebenso in den auf der untersten Etage liegenden Kinder und Schlafzimmern, dort aber leiser. Höhere Töne sind lauter zu vernehmen. Je nach der Lautstärke des Spiels ist dieses leiser oder lauter zu hören. Die Lautstärke ist deutlich auch davon abhängig, ob mit geöffnetem oder geschlossenem Deckel gespielt wird. Die Ehefrau des Beklagten pflegt zur Konzertvorbereitung mit geöffnetem Deckel zu spielen. Das Klavier ist in der Wohnung des Klägers zwar nicht laut zu vernehmen, aber doch so laut, dass es Radiomusik beim Kläger stört. Radio mit normaler Lautstärke zu spielen, ohne das Klavierspiel zu hören, ist nicht möglich; das Radio muss sehr laut gedreht werden, um das Klavier (völlig) zu übertönen. Um eine zusätzliche Verbesserung der Schalldämmung zu erzielen, könnte eine biegeweiche Vorsatzschale an der Trennwand zwischen den beiden Wohnungen hergestellt werden, was zwischen EUR 800 und 1.000 netto kosten würde.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater und übt seinen Beruf - wie dies auch andere Hausbewohner tun (das betreffende Haus ist ein Mietshaus mit mehreren Wohnungen) - vorwiegend in der Wohnung aus. Seine Lebensgefährtin hat als Turnusärztin auch Nachtdienste zu verrichten. Der Kläger wird durch das Klavierspiel daher insbesondere beim Arbeiten, seine Lebensgefährtin beim Ausruhen nach dem Nachtdienst und beide an Wochenenden und Feiertagen empfindlich gestört. Zufolge mehrerer Beschwerden wegen Lärmstörungen durch das Klavierspiel - auch von anderen Mietern - kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 21. 5. 2001 auf. Der Beklagte erwirkte mit Urteil vom 8. 1. 2002, dass diese Aufkündigung als rechtsunwirksam aufgehoben wurde (weil Klavierspielen ortsüblich sei). Auf Grund des Klavierspiels der Ehefrau des Beklagten in der Wohnung kam es auch schon zu Polizeieinsätzen wegen Lärmerregung.

Die Hausordnung des betreffenden Mietshauses enthält ua folgende Bestimmungen:

Ruhestörungen

Jeder Bewohner möchte vor allem in Ruhe leben und wohnen. Daher lautet eine der wichtigsten Regeln für ein reibungsloses Zusammenleben:

Mit Rücksicht auf die anderen Bewohner ist sowohl im Haus wie auch in den angrenzenden Außenanlagen jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Auch in der Wohnung sind Geräusche, die andere Hausbewohner belästigen (Türenzuschlagen, Musizieren oder Radio bzw Fernsehempfang mit hoher Lautstärke, Verwendung ungedämpfter Maschinen usw), zu vermeiden.

An Sonn und Feiertagen bzw an Wochentagen nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr ist jegliches Lärmen zu unterlassen. ...

Mit der Klage begehrte der Kläger , den Beklagten schuldig zu erkennen,

1.) geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche eine das ortsübliche, gewöhnliche Maß überschreitende Lärmbelästigung, ausgehend von der von ihm gemieteten Wohnung, einwirkend auf die Mietwohnung des Klägers unterbleibe; und zwar Vorkehrungen "dagegen" (gemeint wohl: dahin) zu treffen, dass die von der Wohnung des Beklagten ausgehende Lärmentwicklung durch Klavierspiel das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß an Lautstärke nicht überschreite und die ortsübliche Nutzung der Wohnung des Klägers nicht wesentlich beeinträchtige, sodass die Lärmentwicklung durch Klavierspiel in der Wohnung des Klägers einen 10 dB über dem Grundgeräuschpegel liegenden Geräuschpegel nicht überschreite;

2.) darauf hinzuwirken, dass in seiner Mietwohnung aufhältige Personen die Ausübung des Klavierspiels, mit Ausnahme einer maximal 2 stündigen Übungszeit im Zeitraum 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dies von Montag bis Freitag und nur an Werktagen, unterließen.

Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, seit dem Einzug des Beklagten und dessen nunmehriger Ehefrau komme es für ihn und seine Lebensgefährtin dadurch zu einer extremen Lärmbelästigung, dass die Ehefrau des Beklagten täglich 4 bis 6 Stunden Klavier spiele. Gespräche mit dem Beklagten und seiner Ehefrau seien ergebnislos verlaufen. Das Klavierspiel werde nach wie vor ausgeübt; Wiederholungsgefahr sei gegeben. Grad und Dauer der Lärmentwicklung durch das Klavierspiel gingen weit über die ortsübliche Nutzung hinaus. Es sei in Wohngegenden nicht üblich, dass Berufsmusiker ihre Übungseinheiten in ihrer Privatwohnung absolvierten. Auch verstoße das Klavierspiel der Ehefrau des Beklagten wegen seiner langen Dauer und der Lautstärke gegen das von der Hausordnung vorgesehene Verbot von Ruhestörungen. Die Überschreitung eines Grundgeräuschpegels von mehr als 10 dB bedeute bereits eine wesentliche Lärmstörung. Diese Grenze werde in seiner Wohnung während des Klavierspiels aus der Wohnung des Beklagten regelmäßig überschritten, insbesondere wenn die Pianistin bei geöffneten Fenstern spiele. Es seien gesundheitliche Schädigungen bei ihm, dem Kläger, und seiner Lebensgefährtin zu befürchten.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Seine Ehefrau befinde sich in einer musikalischen Ausbildung und spiele maximal 4 Stunden pro Tag, wobei sie die Nachtruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr strikt einhalte. Er, der Beklagte, habe die von einem Gutachter empfohlenen Schallschutzmaßnahmen durchgeführt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass die Lebensgefährtin des Klägers und auch ein in der übernächsten Wohnung lebendes Ehepaar beruflich gezwungen seien, untertags in der Wohnung auszuruhen bzw zu schlafen. Er habe aber nun den Eindruck gewonnen, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin überempfindlich seien.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, darauf hinzuwirken, dass in seiner Mietwohnung aufhältige Personen die Ausübung des Klavierspiels, mit Ausnahme einer maximal 4 stündigen täglichen Übungszeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr und nur an Werktagen, unterließen. Das Mehrbegehren der auf eine weitergehende Beschränkung der täglichen Übungszeit wurde ebenso wie Punkt 1.) des Klagebegehrens abgewiesen. Den von ihm festgestellten, vom Berufungsgericht gebilligten und im Wesentlichen bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, ein Anspruch auf Unterlassung des Klavierspielens in der Wohnung des Beklagten bestehe nicht, da Klavierspielen in einer Wohnung grundsätzlich als ortsüblich zu dulden sei. Einem Musikstudenten sei auch eine entsprechend intensive Übungszeit zuzugestehen. Allgemein übliche Ruhezeiten am Abend, während der Nacht, zu Mittag und an Wochenenden und Feiertagen seien einzuhalten. Eine Übungszeit von 4 Stunden sei noch als übliche und zumutbare widmungsgemäße Wohnungsbenützung anzusehen. Allerdings dürfe die Musikausübung nur zu einer Zeit erfolgen, in der nach der Hausordnung das Musizieren erlaubt sei. Die Hausordnung sei als Vertrag zu Gunsten Dritter bzw als Beschreibung des Ortsüblichen zu werten. Die Regelung in der Hausordnung, wonach jegliches Lärmen an Sonn und Feiertagen bzw Wochentagen nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr zu unterlassen sei, könne als vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter zu Gunsten der jeweiligen Mitmieter gewertet werden. Insofern habe der Kläger das Recht, vom Beklagten die Einhaltung der Hausordnung zu verlangen und habe der Beklagte bzw seine Ehegattin das Musizieren an Wochenenden, Feiertagen und zu Ruhezeiten zu unterlassen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht, der Berufung des Beklagten hingegen teilweise dahin Folge, dass es die Zeit, in der die Ausübung des Klavierspiels für in der Wohnung des Beklagten aufhältige Personen gestattet sei, auf Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zwischen 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr erweiterte.

Das Berufungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, nach oberstgerichtlicher Judikatur sei wie hier - ohne Zuhilfenahme technischer Schallverstärker ausgeübtes Klavierspiel als ortsüblich anzusehen. Der Oberste Gerichtshof habe auch ausgesprochen, es könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Beschränkung auf "Zimmerlautstärke" sinnvolles Musizieren auf dem Klavier selbst beim Übungsspiel nicht immer ermögliche. Entgegen der Behauptung des Klägers müsse bei Geräuschimmissionen das Unterlassungsgebot nicht in jedem Fall durch den zulässigen Geräuschpegel eingegrenzt werden. Das Rücksichtnahmegebot auf Nachbarn sei durch die vom Erstgericht verfügte Einschränkung der Übungszeiten ausreichend erfüllt. Das Erstgericht habe sich bei der Beschränkung der Übungszeiten an die vom Obersten Gerichtshof vorgegebene Maximalzeit von 4 Stunden täglich gehalten. Auch die Beschränkungen hinsichtlich der Tageszeit an Werktagen entsprächen einer angemessenen Übungszeit. Außer Betracht zu bleiben habe die Frage der Probleme der Berufsausübung der Lebensgefährtin des Klägers. Es stünden im vorliegenden Fall die Interessen der Berufsausübung des Partners der einen Prozesspartei gegen die Interessen der Berufsausübung des Partners der anderen Prozesspartei. Ein Vorrang für die Berufsausübung eines der beiden Mitbewohner könne nicht unterstellt werden. Gleiches gelte für die Berufsausübung des Klägers selbst. Dessen Berufung sei daher zur Gänze der Erfolg zu versagen gewesen.

Hingegen sei die Berufung des Beklagten teilweise berechtigt. Eine Untersagung der Musikausübung durch Klavierspieler an Samstagen, Sonn und Feiertagen sei nicht gerechtfertigt. Laut Hausordnung sei an Sonn und Feiertagen bzw Wochentagen nach 22.00 Uhr und vor 6.00 Uhr jegliches Lärmen zu unterlassen. Ein als ortsüblich qualifiziertes Klavierspiel sei diesem Lärmverbot der Hausordnung nicht zu unterstellen. Zu berücksichtigen sei, dass bereits aus dem Charakter von Samstagen, Sonn und Feiertagen sich eine erhöhte Rücksichtnahme auf andere ruhebedürftige Mitbewohner ergebe. Die vom Erstgericht angeordnete Beschränkung der Ausübung des Klavierspiels habe daher an diesen Tagen verschärft werden müssen; die Beschränkung des Klavierspiels an diesen Tagen auf die Zeit von 15.00 bis 20.00 Uhr trage dem Schutzbedürfnis der Mitbewohner Rechnung.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar sei es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen. Zur erheblichen Rechtsfrage, inwieweit besondere Umstände der Berufsausübung (Nachtdienste einer Sekundarärztin) besondere Umstände für eine Beschränkung des Klavierspieles darstellen könnten, bestehe aber noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; der Kläger macht auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Während von ihm beantragt wird, die angefochtene Entscheidung in der Klage zur Gänze stattgebendem Sinn abzuändern, strebt der Beklagte eine Abänderung des Berufungsurteils dahin an, dass bei dem ihm bzw seiner Mitbewohnerin gestatteten Klavierspiel an den Wochenenden lediglich die Ruhezeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr einzuhalten seien.

Beide Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie jeweils beantragen, das Rechtsmittel des Prozessgegners entweder als unzulässig zurück oder abzuweisen.

Beide Rechtsmittel sind zulässig, weil - im Anschluss an die beiden von den Vorinstanzen zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen 3 Ob 61/97k und 1 Ob 6/99k - eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu den von den Revisionswerbern aufgeworfenen Rechtsfragen angezeigt erscheint. Während der Revision des Beklagten keine Berechtigung zukommt, ist das Rechtsmittel des Klägers im Sinne des von diesem hilfsweise auch gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.

Zur Revision des Klägers:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass Immissionen im Allgemeinen und Geräusch bzw Lärmimmissionen im Besonderen nach § 364 Abs 2 ABGB dann untersagt werden können, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten (RIS Justiz RS0010587). Die unzulässige Einwirkung wird demnach durch zwei Kriterien bestimmt: einmal, dass die Störung nicht (mehr) ortsüblich ist, und zum anderen, dass die ortsübliche Benützung des Grundstücks durch den Eingriff wesentlich beeinträchtigt wird (1 Ob 19/93, SZ 66/147 uva). Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird (8 Ob 372/97g, RdU 1998, 150; 1 Ob 6/99k, SZ 72/205 = immolex 2000, 180 = EvBl 2000, 510/115 = RdU 2000, 110 = MietSlg 51.016 [34] = NZ 2001, 165; Spielbüchler in Rummel 3 § 364 ABGB Rz 13). Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff ( Gimpel Hinteregger , Umwelthaftung, 278 f). Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41).

Bei der Auslegung der Begriffe "örtliche Verhältnisse" und "ortsübliche Benutzung" ist nicht jedenfalls auf die Gegebenheiten der jeweiligen politischen Gemeinde zurückzugreifen; je nach Lage des Falles sind auch nur die Verhältnisse bestimmter Teile einer Gemeinde darunter zu verstehen, weil auf die Umstände in der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Objekts abzustellen ist (8 Ob 635/92, SZ 65/145; 8 Ob 372/97g). Namentlich in größeren Städten ist der betroffene Stadtteil ("Viertel") maßgeblich, doch können einige Häuser oder Gassen noch nicht als eigenes Viertel angesehen werden (vgl Oberhammer in Schwimann , ABGB 2 § 364 Rz 12 mwN; 1 Ob 6/99k). Im vorliegenden Fall sind demnach für die Ortsüblichkeit der Störung und die örtsübliche Nutzung die im 11. Wiener Gemeindebezirk herrschenden Verhältnisse maßgeblich; es ist demnach von großstädtischen Wohnverhältnissen auszugehen.

Die Frage, ob in einer derartigen Wohngegend Klavierspiel ortsüblich ist, kann nach hM nur unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden: Allgemeiner Erfahrung nach wird anders als etwa Schlagzeug, Trompete und andere Blechblasinstrumente, mit denen wegen ihrer besonderen Lautstärke grundsätzlich in sog Proberäumen geübt wird gerade auch das Klavierspiel (ebenso wie etwa Blockflöte und Ziehharmonika) im städtischen Raum vielfach in Wohnungen erlernt und geübt. Demgemäß ist das Klavierspiel seit jeher in Wohnvierteln üblich (Säcker in MünchKomm3 § 906 BGB Rz 103; 3 Ob 61/97k, wobl 1999/53; 1 Ob 6/99k; RIS Justiz RS0112954 und RS0110281). Als ortsüblich kann Klavierspiel (das wie anderes Musizieren auch besonders in Österreich zweifellos ein wesentlicher Kulturbestandteil ist), allerdings nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden - namentlich in der Mittagszeit und in den Nachtstunden betrieben wird (1 Ob 6/99k, RIS Justiz RS0112954). Selbstredend kann auch nur zeitlich limitiertes Klavierspiel unter den im Folgenden behandelten Einschränkungen als ortsüblich angesehen werden. In der eben zitierten Entscheidung 3 Ob 61/97k hat der Oberste Gerichtshof im Fall einer Musikstudentin eine "Übungszeit" von 4 Stunden täglich als "übliche und den anderen Hausbewohnern zumutbare widmungsgemäße Wohnungsbenützung" gebilligt und die Vorinstanzen haben sich an dieser Entscheidung (sowie an der ebenfalls bereits erwähnten, in einem Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 1 Ob 6/99k, in der tägliches Klavierspiel in der Dauer von insgesamt 4 Stunden als die ortsübliche Benutzung einer Mietwohnung nicht wesentlich beeinträchtigend erachtet wurde) orientiert.

Der Kläger widerspricht in der Revision den Auffassungen der Vorinstanzen vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass seine Lebensgefährtin als Turnusärztin einer Arbeitseinteilung unterworfen sei, die es notwendig mache, zu unregelmäßigen Zeiten und auch untertags zu schlafen. Entsprechende, auf die Aussage seiner Lebensgefährtin als Zeugin zu stützende Feststellungen über deren Lebens und Arbeitsumstände wären zu treffen und daraus das Gebot einer besonderen Rücksichtnahme und daher einer weitgehenden Einschränkung des Klavierspiels der Ehegattin des Klägers abzuleiten gewesen. Da die Lebensgefährtin durch das gegenständliche Klavierspiel festgestelltermaßen beim Ausruhen nach dem Nachtdienst empfindlich gestört werde, müssten gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lebensgefährtin befürchtet werden. Es gelte daher nicht, wie das Berufungsgericht meine, das Erwerbsinteresse der Ehefrau des Beklagten gegen jenes der Lebensgefährtin abzuwägen, sondern es müsse dem Recht der Lebensgefährtin auf körperliche Unversehrtheit sowie Gesundheit der Vorrang gegenüber dem bloßen Erwerbsinteresse der Ehegattin des Beklagten eingeräumt werden.

Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Wie schon einleitend erwähnt, hängt der gegenständliche Unterlassungsanspruch davon ab, ob das Klavierspiel in der Wohnung des Beklagten im Ausmaß von 4 Stunden täglich das ortsübliche Maß überschreitet und ob dadurch die ortsübliche Nutzung der Wohnung des Klägers (zu dessen - unstrittiger - Klagslegitimation als Wohnungsmieter genügt der Hinweis auf die Entscheidung SZ 62/204, verst. Senat; uva) wesentlich beeinträchtigt wird (RIS Justiz RS0010587). Während die Entscheidung 3 Ob 61/97k diese Differenzierung nicht trifft, sondern sich mit dem allgemeinen Kriterium der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung begnügt (vgl Größ , Nochmals: Immissionen durch Klavierspiel im Wohnhaus, wobl 1999, 189 [191]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 6/99k zur ersteren Voraussetzung darauf hingewiesen, dass die Ortsüblichkeit von täglich vierstündigem Klavierspiel im deutschen Schrifttum (vgl etwa Roth in Staudinger BGB [1996] Rz 147 zu § 906; Gramlich in NJW 1985, 2132; aM Runge in NJW 1958, 1999) und auch in deutschen vorinstanzlichen Judikaten (vgl OLG Hamm in NJW 1981, 465 und OLG Frankfurt in NJW 1985, 2138) überwiegend verneint wurde. Eine abschließende Beantwortung dieser Frage konnte zu 1 Ob 6/99k allerdings unterbleiben, weil dem Rechtsmittel dort jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte, da die ortsübliche Benützung der betreffenden Nachbarwohnung durch das Klavierspiel in dieser Dauer nicht wesentlich beeinträchtigt wurde.

Da dies (nämlich die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung) im vorliegenden Fall auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts, wie zu erläutern sein wird, noch nicht verlässlich beurteilbar ist, muss zunächst auf die Frage der Ortsüblichkeit von täglichem Klavierspiel in der Dauer von 4 Stunden eingegangen werden.

Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes (vgl Säcker aaO Rz 86 mwN aus deutscher Judikatur und Lehre). In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 322 mwN). Demnach müsste, um Ortsüblichkeit bejahen zu können, tägliches vierstündiges Klavierspiel (das wohl ausschließlich von einer relativ ganz geringen Anzahl von Klavierstudenten und Konzertpianisten betrieben wird) im 11. Wiener Gemeindebezirk als üblich angesehen werden können. Dies muss wohl sehr bezweifelt werden. Säcker aaO Rz 103 meint, dass berufsmäßige Musik oder Gesangsausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht ortsüblich sei. Selbst Größ , der aaO die Entscheidung 3 Ob 61/97k, im Gegensatz zu Gaisbauer , Klavierspielen in Mietwohnung und Nachbarrecht, wobl 1999, 85, im Ergebnis billigt, bezweifelt die Ortsüblichkeit von täglichem Klavierüben in der Dauer von 4 Stunden; lediglich ein bis zwei Stunden seien wohl noch als ortsüblich anzusehen. Diese Auffassung wird auch von Gaisbauer aaO vertreten und kann als im deutschen Schrifttum und vorinstanzlichen Entscheidungen herrschende Meinung bezeichnet werden (NJW 1981, 465; NJW 1985, 2138 jeweils mwN ua).

Dieser Meinung schließt sich auch der erkennende Senat an. Muss demnach die Ortsüblichkeit von 4 Stunden Klavierspiel verneint werden, stellt sich die Frage, ob durch die gegenständlichen Klavierübungen die ortsübliche Nutzung der Mietwohnung des Klägers wesentlich beeinträchtigt wird und damit die zweite Voraussetzung für den gegenständlichen Unterlassungsanspruch erfüllt wäre.

Bei der Beantwortung der Frage, ob die von einer Wohnung ausgehende Musik die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt, ist nach hM ( Koziol , Haftpflichtrecht II 2 324; Oberhammer aaO § 364 Rz 16; JBl 1990, 786; wobl 1999, 100 uva) nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind (RIS Justiz RS0010557). Die Erheblichkeit der Störungen durch Klavierspiel im Besonderen wird bekanntlich auch noch dadurch gesteigert, dass beim Üben auch eintönige Fingerübungen absolviert werden müssen; zu berücksichtigen ist auch, dass sich eine besondere Lästigkeit von Musikimmissionen auch aufgrund des sog Erwartungseffekts bei Wiederholungen von Musikübungen ergibt (vgl Gaisbauer aaO 86 mwN). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Ehefrau des Beklagten die schwierigsten Stellen der Klavierstücke häufig nach ihren eigenen Angaben (AS 73) bis zu 20mal - übt und wiederholt.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung der Wohnung vorliegt, ist nicht auf die besondere Empfindlichkeit der betroffenen Person, sondern auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten abzustellen (RIS Justiz RS0010557). Die Umsetzung dieses Maßstabes begegnet allerdings deshalb großen Schwierigkeiten, weil zum einen das Empfinden des "normalen" Durchschnittsmenschen nur sehr schwer, wenn überhaupt bestimmbar ist und zum anderen die Einschätzung des Klavierspielens auch im besonderen Maß von der persönlichen Einstellung abhängt ( Größ , aaO 192). Wie der Oberste Gerichtshof in 1 Ob 6/99k - anknüpfend an deutsche Judikatur und Lehre - weiter ausführte, erfordert es der nach dem Nachbarrecht gebotene sozialrelevante Interessenausgleich, die Frage nach der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung vom Standpunkt eines verständigen Durchschnittsmenschen aus zu beantworten, der auf die allgemeinen Interessen und gesellschaftlich bedeutsamen Gesichtspunkte wenigstens auch Bedacht nimmt. Es kommt also nicht auf die individuelle Person des mehr oder minder sensiblen Nachbarn, sondern auf das Empfinden des Durchschnittsmenschen an, wobei dahin zu differenzieren ist, dass nicht etwa das Empfinden eines von den gegebenen örtlichen Verhältnissen losgelösten Durchschnittsmenschen schlechthin, sondern jenes des verständigen Durchschnittsbenützers des betroffenen Grundstückes in dessen konkreter Beschaffenheit maßgebend ist ( Säcker aaO, § 906 Rz 34 f; Roth aaO Rz 159 zu § 906), also eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet (RIS Justiz RS0010607).

Der erwähnte Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten (sowohl von Seiten des Klavierspielers als auch der Benützer der benachbarten Wohnungen) gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen (ImmZ 1985, 397); es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden (1 Ob 6/99k). Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist, wie bereits betont wurde, nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten (1 Ob 6/99k, RIS Justiz RS0112954).

Um einen fairen Interessenausgleich in diesem Sinne bewerkstelligen zu können, ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat das Erwerbs und Ausbildungsinteresse der Ehefrau des Beklagten dem Bedürfnis des Klägers und seiner Lebensgefährtin nach Ruhe bzw in ihrem Lebensrhythmus möglichst nicht gestört und beeinträchtigt zu werden, gegenüberzustellen. Aus dem allgemeinen nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebot und dem Zweck des § 364 Abs 2 ABGB, die langfristigen Interessen an einer Wohnungsnutzung zu schützen und einen Ausgleich zwischen Nachbarn herbeizuführen, lässt sich die Pflicht ableiten, Immissionen, die zwar zulässig sind, möglichst unter Schonung des davon betroffenen Nachbarn zu erzeugen, weil andernfalls der angestrebte Interessenausgleich nur unvollkommen verwirklicht wäre ( Größ aaO 193). Es sind nach überwiegender Meinung von Pianisten diverse Lärmschutzvorrichtungen zu verlangen, wie etwa bautechnische Schallschutzmaßnahmen und das Üben unter Einsatz eines sog Dämpfers, dessen Verwendung allerdings nicht bei jeglichem Übungsspiel verlangt werden kann, da dies die musikalischen Fortschritte eines angehenden Pianisten empfindlich hemmen würde ( Größ aaO 193).

Führt man sich dies alles vor Augen, so können die Fragen, die eine entsprechende Interessenabwägung aufwirft, auf der Basis des von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalts noch nicht ausreichend sicher beantwortet werden und erscheint daher eine Verfahrensergänzung unumgänglich:

Zunächst ist die Frage, mit welcher Lautstärke das Klavierspiel in der Wohnung des Klägers zu vernehmen ist, nicht hinreichend geklärt. Die betreffenden Feststellungen erscheinen etwas widersprüchlich: Einerseits wurde festgestellt, dass das Klavierspiel "nicht laut" zu vernehmen sei; andererseits steht aber fest, dass es doch so laut ist, dass Radiohören dabei nicht möglich ist und insbesondere so laut, dass auch in der übernächsten, hinter der Wohnung des Klägers gelegene Nachbarwohnung es noch so laut vernehmbar war, dass sich (auch) diese Nachbarn sogar zu Polizeiinterventionen veranlasst sahen. Ob in diesem Zusammenhang doch exakte Schallmessungen erforderlich sind, wird das Erstgericht zu entscheiden haben. Exakte Schallmessungen wären wohl dann erforderlich, wenn tatsächlich ob der hohen Lautstärke Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten wären.

Die Frage der Lautstärke führt zur Frage, ob der Beklagte tatsächlich alle ihm - auch finanziell - zumutbaren Schallschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Zu klären wird sein, inwieweit durch einen Teppich der vom Sachverständigen vorgeschlagene Wandverbau wirksam ersetzt wird bzw was die vom Erstgericht festgestellte weitere Maßnahme der Anbringung einer biegeweichen Vorsatzschale an der betreffenden Wohnungstrennwand bewirken könnte.

Je nachdem, wie gravierend sich eine nach allfälligen weiteren vom Beklagten zu fordernden Maßnahmen verbleibende Beeinträchtigung darstellt, wird auch die Notwendigkeit zu diskutieren sein, die Übungstätigkeit zumindest teilweise in einen Proberaum zu verlegen. Dabei fällt auf, dass in dem im erwähnten Kündigungsverfahren, in dem der (auch dort) Beklagte obsiegte, ergangenen Urteil festgestellt wurde, dass die Ehefrau des nunmehrigen Klägers, wenn sie am Tag länger als 4 Stunden üben müsse, "auf ein Klavier in der Schule ausweicht".

Um die Situation des Klägers und seiner Lebensgefährtin bzw deren gegenständliche Beeinträchtigung entsprechend einschätzen zu können, werden auch exakte Feststellungen über die berufsbedingt geänderten Ruhe und Schlafzeiten der Lebensgefährtin erforderlich sein.

Da dies alles noch klärungsbedürftig erscheint, ist die vorliegende Rechtssache noch nicht entscheidungsreif. Um die Frage, in welchem Ausmaß und unter welchen Konditionen der Kläger das gegenständliche Klavierspiel hinzunehmen hat bzw sein Unterlassungsbegehren gerechtfertigt ist, verlässlich beantworten zu können, wird das Erstgericht daher im aufgezeigten Sinne eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.

Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte wendet sich allein dagegen, dass das Berufungsgericht die seiner Ehefrau zugebilligte maximale tägliche Übungszeit von 4 Stunden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen anders als an den übrigen Tagen auf den Zeitraum von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr eingegrenzt hat. Eine zusätzliche Beschränkung des Klavierspiels am Wochenende sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In der Entscheidung 3 Ob 61/97k habe der Oberste Gerichtshof eine derartige Beschränkung deshalb toleriert, weil die diesbezügliche "Einschränkung in der Musikausübung" nicht bekämpft worden und dort festgestellt worden sei, dass die Klavierspielerin ("die Störerin") ohnehin nur von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr am Nachmittag geübt habe. Im vorliegenden Fall sei festgestellt, dass seine Ehefrau oft auch am Vormittag übe, weshalb die Beschränkung des Musizierens am Wochenende jeweils nur von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr einen unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bedeute.

Dem hält der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend entgegen, dass an Tagen, die wie die Wochenenden und Feiertage - typischerweise der Erholung dienen, eine weitere Einschränkung der Übungszeit gerechtfertigt sei. Zwar wurden in der bereits wiederholt zitierten Entscheidung 1 Ob 6/99k der in Ausbildung zur Konzertpianistin stehenden Beklagten ausdrücklich als unumgänglich notwendig auch Übungszeiten an den Wochenenden grundsätzlich zugebilligt; aber auch in diesem Fall wurde dabei eine weitere zeitliche Beschränkung (dort auf die Zeit von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr) vorgenommen. Ebenso wie das Gebot der Rücksichtnahme es unter Umständen erfordern kann, dem Übungsbedarf eines Musikstudenten auch an Wochenenden Verständnis entgegenzubringen (auch die Hausordnung, die "Lärmen" an Sonn und Feiertagen verbietet, steht dem - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entgegen), erscheint es angezeigt, dem besonderen Erholungscharakter von Wochenenden und Feiertagen durch eine (weitere) Einschränkung der Übungszeit Rechnung zu tragen. Ohne dass dazu noch zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen bzw Informationen erforderlich wären, erscheint die vom Beklagten angestrebte Ausweitung der seiner Ehefrau gestatteten Übungszeiten über die vom Berufungsgericht festgesetzten noch hinaus jedenfalls nicht vertretbar.

Der Revision des Beklagten war daher ohne Weiteres ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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