RS0010577 – OGH Rechtssatz
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Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.