RS0010653 – OGH Rechtssatz
RS0010653 – OGH Rechtssatz
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Die vom Gesetz gebrauchten Ausdruck "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht im Sinn einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Daraus folgt aber, dass ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann gegeben ist, wenn ein Teil einer Liegenschaft, ja selbst nur eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung, wegen ihrer besonderen Lage zum Nachbargrundstück durch Einwirkungen von diesem derart beeinträchtigt wird, dass die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt.