JudikaturJustizRS0010587

RS0010587 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Das Untersagungsrecht besteht daher nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten.

Entscheidungen
40