JudikaturJustiz7Ob23/00h

7Ob23/00h – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. September 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E. H. P*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 27.772,16 (Streitwert gemäß § 55 Abs 4 JN S 60.000,--), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 3 R 298/99t-20, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 28. Mai 1999, GZ 6 C 550/98b-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Doris F***** kaufte am 31. 3. 1993 in einem öffentlichen Lokal von einem Vertreter der Beklagten auf Grund von zwei Kaufverträgen zwei Wäschesortiments, und zwar zu einem pauschalen Gesamtkaufpreis von S 27.341,-- bzw S 38.256,--. Das Wäschesortiment war in den Verträgen im Einzelnen teilweise auch unter Bezeichnung der Designnummer festgelegt. 60 % der Kaufsumme waren in 60 monatlichen Ansparraten, der Rest nach Warenlieferung in 12 monatlichen Raten zu zahlen. Der Kaufpreis wurde für ein Jahr garantiert und war anschließend dem Verbraucherpreisindex anzupassen. Für die Teilbeträge war eine Verzinsung von 6,5 % vorgesehen. Der Käuferin wurde das Recht eingeräumt, die Warenauswahl des Kaufgegenstandes nach ihren Bedürfnissen abzuändern, wobei die Abänderung 3 Monate vor dem Liefertermin erfolgen müsse. Einzelpreise für die geänderten Kaufobjekte wurden aber nicht festgesetzt.

Im Falle der Nichteinhaltung des Vertrages verpflichtete sich die Käuferin, ein "Reuegeld" in Höhe von 20 % der Vertragssumme zu bezahlen. Die Käuferin leistete 32 Ansparraten - die letzte am 22. 12. 1997 - von insgesamt S 27.772,16. Mit Schreiben vom 22. 10. 1997 "kündigte" sie beide Verträge, was jedoch von der Beklagten abgelehnt wurde.

Die Käuferin trat ihre Ansprüche aus den Verträgen an die Klägerin ab.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der geleisteten Ansparraten in Höhe von S 27.772,16 samt gestaffelten Zinsenbegehren. Durch das der Käuferin eingeräumte Recht, die Auswahl des Kaufgegenstandes nach ihren Bedürfnissen abzuändern, und damit werde die Ware durch die bloße Erklärung der Vertragspartner bestimmt, weshalb ein Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG bestehe. Außerdem ergebe sich aus der Regelung des "Reuegeldes" dass dieses als Konventionalstrafe für die Nichterfüllung des Vertrages durch den Verbraucher anzusehen sei. Die Konventionalstrafe von 20 % des Kaufpreises, sei jedoch wegen Unbilligkeit zu mäßigen, da der Schaden der Beklagten nur in der Aufnahme der Daten und Beobachtung der Zahlungseingänge bestanden habe.

Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, dass der Kaufgegenstand bestimmt sei und der Käuferin nur zusätzlich das Recht eingeräumt worden sei, diesen nach ihren Bedürfnissen abzuändern. Aus diesem zusätzlichen Wahlrecht könne jedoch keine Rücktrittsmöglichkeit abgeleitet werden. Allenfalls müsse dies zu einer Einschränkung der dem Kunden gewährten Möglichkeiten führen, um die "Bestimmbarkeit" des Kaufgegenstandes zu bewirken. Es liege ein Reuegeld im Sinne des § 909 ABGB vor und keine Konventionalstrafe. Die Nichterfüllung des Vertrages könne nicht als "Rückstrittsrecht" angesehen werden. Nach Beginn der Erfüllung des Vertrages sei jedenfalls kein Rücktritt nach § 909 ABGB möglich. Im Übrigen habe die Käuferin durch die Ratenzahlungen auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Schließlich bestritt die Beklagte auch noch die Klagslegitimation der Klägerin.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, dass die hier vorliegenden Verträge als "Vorauszahlungskäufe" zu beurteilen seien. Das Rücktrittsrecht des § 27 KSchG komme aber nicht zur Anwendung, da sowohl der Kaufgegenstand als auch der Gesamtkaufpreis bestimmt seien. Die Möglichkeit, vom vereinbarten Warensortiment abzuweichen, wobei dann die Preise nicht von vornherein festgesetzt seien, stelle nur eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers dar. Andernfalls würde jede Variation des Warenumfanges vom Anwendungsbereich des Rücktrittsrechtes nach § 27 KSchG erfasst sein.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte es im klagsstattgebenden Sinn ab. Es führte rechtlich aus, dass sich aus dem Recht der Käuferin, nach vollständiger Einzahlung der vereinbarten Anzahlung von 60 % die ursprünglich getroffene Warenauswahl nach ihren Bedürfnissen abzuändern, ergebe, dass die Preisverhältnisse zur Zeit der Vertragsschließung nicht ausreichend festgelegt worden seien. Das Wahlrecht könne nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Vorteils des Konsumenten betrachtet werden. Das Risiko des Käufers bestehe bei dieser Art von Verträgen darin, dass er die Nützlichkeit des Geschäftes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwer abschätzen könne. Diese Bedenken des Käufers sollten durch das Wahlrecht zerstreut und dieser zum Abschluss des Kaufvertrags bewegt werden. Die Käuferin habe daher ihr Rücktrittsrecht berechtigt ausgeübt, weshalb die Beklagte die geleisteten Anzahlungen zurückzuerstatten habe.

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob das Rücktrittsrecht des § 27 KSchG auch in Fällen zur Anwendung gelangt, wo im Ansparvertrag im Rahmen eines Pauschalangebotes für die einzelnen Wäschestücke zwar Waren und ein Pauschalkaufpreis bestimmt sind, aber gleichzeitig auch festgelegt wird, dass dem Käufer das Recht zusteht, an deren Stelle andere Waren zu beziehen, ohne dass für diese ein Kaufpreis festgelegt wird, liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

§ 27 KSchG räumt allgemein dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen hat dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist. Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.

Die Erläuterungen der Regierungsvorlage (BlgNR 747 der 14. GP, 35 f) halten dazu ua folgendes fest:

"Der Begriff des "Ansparvertrages" ist zwar schwer zu umschreiben; als gesichert kann aber doch angesehen werden, dass es sich bei den Fällen, die den Anlass zu Beschwerden geboten haben, zivilrechtlich um Vorauszahlungskaufverträge handelt.

Im gegenständlichen Zusammenhang kann man von zwei Erscheinungsformen ausgehen:

Im Rahmen der einen Erscheinungsform sind sich die Parteien im Zeitpunkt der Vertragsschließung einig, welche bestimmte Ware Gegenstand des Vertrags ist und welcher (bereits) bestimmte Preis für diese Ware zu zahlen ist. Im Gegensatz zum Ratengeschäft wird jedoch vereinbart, dass dem Käufer die Ware erst zu übergeben ist, wenn dieser den in Teilbeträgen zu leistenden Kaufpreis an den Verkäufer zur Gänze gezahlt hat.

Ein Käufer kann sich etwa deshalb veranlasst sehen, einen solchen Vertrag zu schließen, weil ihm zB bestimmte Möbelstücke besonders gut gefallen oder preisgünstig erscheinen, die Wohnung, für die er sie bestimmt hat, jedoch noch nicht beziehbar ist.

Gegen diese Form von Vorauszahlungsverträgen kann wohl kaum etwas eingewendet werden.

Im Rahmen der anderen Erscheinungsform sind hingegen die Waren nur ihrer Art nach ("Wäsche", "Möbel") vorausbestimmt; zur näheren Bestimmung des Kaufgegenstandes ist der Käufer erst mit dem Zeitpunkt berechtigt, da er den "anzusparenden" Gesamtbetrag geleistet hat; überdies ist er in seiner Spezifikationsbefugnis auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Warenangebot des Verkäufers beschränkt; als Preis ist derjenige vereinbart, den der Käufer zu dem besagten Zeitpunkt für die vom Käufer schließlich bestimmten Waren allgemein verlangt; das Entgelt wird vom Käufer durch Abschlag auf den von ihm angesparten Gesamtbetrag geleistet. Auch solche Verträge hat die Rechtsprechung als Kaufverträge angesehen (OGH 18. 10. 1967 EvBl 1968/156; 8. 11. 1967 HS 6432).

Diese Ansparverträge werden wiederholt von jungen Mädchen, besonders als Wäsche- oder Möbelansparausstattungsverträge, geschlossen; sie meinen, auf diese Weise sinnvoll für ihre Heiratsausstattung vorzusorgen.

Es ist augenscheinlich, dass diese Erscheinungsform von Verträgen - schon mit Rücksicht auf die zumindest europaweit zu beobachtende Wirtschaftslage - nicht nur nachteilig, sondern schon unbillig für die "Ansparer" ist."

Von der Lehre wird die wesentliche Zielrichtung des § 27 KSchG einerseits dahin gesehen, den Konsumenten vor Verträgen zu schützen, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstandes oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages nicht ermöglicht (so etwa Kosesnik/Wehrle/Lehofer/Mayer, Konsumentenschutzgesetz, 230; Krejci in Rummel ABGB2 § 27 KSchG, Rz 1 und auch Apathy in Schwimann ABGB2, Band 6 § 27 KSchG, Rz 2, Deixler-Hübner, KSchG, 104), andererseits wird insbesondere in der neuen Literatur auch der Zweck hervorgehoben, den Verbraucher vor der "Härte der langfristigen Bindung" zu schützen (so insbesondere Kalss/Lurger, Zur Systematik der Rücktrittsrechte insbesondere im Verbraucherrecht JBl 1998, 161; ähnlich auch Apathy in Schwimann aaO; Koziol-Welser, Grundriss10, 529; aber auch schon Doralt-Koziol in ihrer Stellungnahme zum Ministerialentwurf des Konsumentenschutzgesetzes, 91). Ein unmittelbarer Ansatz für letztere Zielrichtung kann allerdings dem Gesetzestext der Bestimmung des § 27 KSchG nicht entnommen werden. Er stellt nicht auf das Ausmaß der Dauer der Bindung ab. Inwieweit dies allenfalls bei einer Prüfung der Nichtigkeit unter den Aspekt der allgemeinen Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB wegen langfristiger Bindung (vgl etwa RIS-Justiz RS0016689 = EvBl 1983/12, SZ 56/144, SZ 58/119, SZ 66/138, OGH 6 Ob 682/86 - insbesondere zur Bedeutung der Dauer und der Abschätzbarkeit der Vertragsbindung; zur Wertung längerer Vertragsbindungen unter dem Aspekt des Konsumentenschutzes aber auch allgemein § 15 KSchG) maßgeblich ist, kann hier dahingestellt bleiben, da sich die Klägerin darauf gar nicht berufen hat.

Das Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG dient dazu, den Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen. Entscheidend ist also im Ergebnis, ob hier bereits ein Vertrag geschlossen wurde, bei dem es den Vertragspartnern bereits darum ging, ein konkretes - allenfalls auch für den Konsumenten besonders günstiges - Austauschverhältnis zwischen einer bestimmten Leistung und Gegenleistung festzulegen. So sieht eben § 27 KSchG die Rücktrittsmöglichkeit eben sowohl für den Fall vor, dass die Ware nicht bestimmt ist (1. Fall) als auch, dass dies auf den Preis zutrifft (2. Fall). Im vorliegenden Fall stellt sich aus folgenden Gründen das "Warenaustauschrecht" des Konsumenten, macht er davon Gebrauch, in Wirklichkeit als Gestaltungsmöglichkeit des Verkäufers dar, hat doch der kaufende Konsument bei der vorliegenden Vertragsgestaltung keine Möglichkeit auf das Warenanbot des Verkäufers und dessen Preisgestaltung für die einzelnen Waren Einfluss zu nehmen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung kaufte die Konsumentin für ein von der Beklagten vorgegebenes Anbot über verschiedene Wäschestücke zu einem Gesamtpreis, wobei vorgesehen war, dass nach Ablauf der Anzahlungsperiode von 5 Jahren der Käuferin das Recht eingeräumt wurde, "die Warenauswahl des Kaufgegenstandes nach ihren Bedürfnissen abzuändern".

Da eine genaue Regelung der Wahlmöglichkeiten nicht festgelegt wurde, ist vorweg im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 914 ABGB davon auszugehen, was redliche und vernünftige Parteien in einer solchen Situation vereinbart hätten (vgl MGA ABGB35 § 914 E 110 = SZ 49/86, ecolex 1996, 374 uva).

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, also dass vom Käufer gar nicht bestimmte ausgepreiste Waren ausgesucht wurden, sondern für ein vorgegebenes Anbot ein Pauschalkaufpreis festgelegt wurde, und der langen Dauer der "Anzahlungsperiode" kann aber dieses Recht des Konsumenten nicht nur bezogen auf nicht preisbestimmende Faktoren, wie etwa das Design, angesehen werden, sondern auch als Wahlrecht das auch völlig andere, von der Beklagten angebotene Waren oder eine andere Zusammensetzung erfasst. Im Hinblick auf die lange Dauer der Vertragsbindung (insoweit kommt bei der Auslegung auch dieses Element zum Tragen) und den Umstand, dass hier ein Pauschalpaket der Beklagten vorgegeben wurde, sowie die Art des Kaufgegenstandes im Sinne eines Anbotes über Gegenstände des täglichen Gebrauches hinsichtlich derer sich die Bedürfnisse häufig ändern, ist eine Vereinbarung im Sinne dieses weiten Wahlrechtes, das auch andere Waren umfasst, anzunehmen. Dies entspricht auch der Regelung des § 915 ABGB, wonach die hier von der Beklagten verfassten Vertragsbestimmungen im Zweifel zu ihren Lasten auszulegen sind (vgl dazu im Übrigen ganz allgemein Kiendl, Unfaire Klauseln in Verbraucherverträgen, 199 f; Schilcher, Das Transparenzgebot im Vertragsrecht in Aicher-Holoubek [Hrsg], Der Schutz von Verbraucherinteressen, 100 ff).

Ausgehend von diesem Auslegungsergebnis kommt aber dem Wahlrecht im Hinblick auf die Art des Vertragsgegenstandes und die lange Dauer der Vertragsbindung entscheidende Bedeutung zu. Es stellt jedenfalls einen wesentlichen Teil des eigentlichen "Kaufgegenstandes" dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieses Wahlrecht auch nicht ein trennbares, zusätzliches Recht, sondern integrierender Bestandteil des Vertrages, bietet es doch dem Käufer einen besonderen Anreiz zum Vertragsabschluss mit einer unüblich langen Bindung.

Da es für den Anwendungsbereich des § 27 KSchG 1. Fall ohne Belang ist, ob der Käufer oder der Verkäufer das Recht hat, den zu liefernden Kaufgegenstand zu konkretisieren (vgl Apathy in Schwimann aaO, Rz 3, Krejci in Rummel aaO § 27 Rz 4) - dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext ("der Vertragspartner") - ist hier also grundsätzlich von einer "Bestimmbarkeit" des Vertragsgegenstandes durch die Vertragspartner iSd § 27 KSchG 1. Fall auszugehen.

Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, dass § 27 KSchG erster Fall Rücktrittsrecht nur für den Fall vorsieht, dass die Ware "bloß" durch die Erklärung des Vertragspartners bestimmbar ist und was hier aber insofern nicht der Fall wäre, als bereits im Vertrag das pauschale Anbot der Beklagten angenommen und nur zusätzlich ein Wahlrecht eingeräumt wurde. Ob dieser Einwand zutrifft bedarf keiner abschließenden Klärung.

Zum Tragen kommt jedenfalls der zweite Fall des § 27 KSchG, da für den Fall der - ja wirtschaftlich entscheidenden Ausübung - des Wahlrechtes die Preise nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt wurden. Es finden sich im Vertrag auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, mit welchen Einzelpreisen die einzelnen Waren bereits verkauft wurden bzw die statt diesen gewählten Waren anzusetzen wären (vgl im Übrigen - wenn auch hier noch nicht anwendbar die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse Abl L vom 18. 3. 1998 80, 27). Damit ist aber nicht einmal im Ansatz eine Festlegung der Preisverhältnisse bei der Vertragsschließung erfolgt. Zumindest die Bestimmung der Einzelpreise der im Anbot enthaltenen Waren wäre der Beklagten aber jedenfalls zumutbar. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Berechtigung des Rücktrittes bejaht.

Hinsichtlich der Frage der aktiven Klagslegitimation wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Rechtssätze
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