RS0114406 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Für den Anwendungsbereich des § 27 KSchG 1. Fall ist ohne Belang, ob der Käufer oder der Verkäufer das Recht hat, den zu liefernden Kaufgegenstand zu konkretisieren.
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Für den Anwendungsbereich des § 27 KSchG 1. Fall ist ohne Belang, ob der Käufer oder der Verkäufer das Recht hat, den zu liefernden Kaufgegenstand zu konkretisieren.