JudikaturJustiz7Ob228/09v

7Ob228/09v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen H***** M*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. G***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. August 2009, GZ 8 R 35/09i 158, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Betroffene beantragte, anstelle des ihr bisher zum Sachwalter für alle Angelegenheiten (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB) bestellten Rechtsanwalts Dr. G***** S*****, der wegen Verlegung des Wohnsitzes der Betroffenen um seine Enthebung ersucht hatte, ihren Sohn G***** zu bestellen.

Das Erstgericht enthob den bisherigen Sachwalter von seinen Aufgaben und bestellte Dr. A***** H*****, der wie sein Vorgänger Rechtsanwalt ist. Der Sohn der Betroffenen könne nicht zum Sachwalter bestellt werden, da Interessenkollisionen zwischen ihm und seiner Mutter nicht auszuschließen seien. Auch aufgrund des belasteten Verhältnisses zu den Halbgeschwistern sei die Bestellung eines neutralen Dritten erforderlich. Da die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen vorwiegend Rechtskenntnisse erfordere, sei die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter unabdingbar und könne dem Wunsch der Betroffenen nicht gefolgt werden.

Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. In der derzeitigen Situation erscheine die Bestellung eines Rechtsanwalts am ehesten dem Wohl der Betroffenen zu entsprechen. Der Revisionsrekurs sei mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Ansicht, dass ihr außerordentliches Rechtsmittel entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig sei; sie vermag aber einen tauglichen Grund für die Zulassung nicht aufzuzeigen:

Die Frage, ob anstelle eines zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB) zu bestellen gewesen wäre, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig (vgl RIS Justiz RS0117452). Beim Kreis jener Personen, welche zum Sachwalter bestellt werden können, ist dem Gericht ein auf das (stets maßgebliche - RIS Justiz RS0048291) Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS Justiz RS0087131). Damit stellt die Frage der Auswahl des Sachwalters regelmäßig eine solche des Einzelfalls dar (6 Ob 4/06s). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre der Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn dem Rekursgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die zum Wohle der Betroffenen vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies ist hier nicht der Fall:

Darin, dass die Vorinstanzen im Hinblick auf die zu besorgenden Angelegenheiten rechtlicher Natur die Bestellung (neuerlich) eines Rechtsanwalts als dem Wohl der Betroffenen am ehesten entsprechend, die Bestellung des Sohnes aber wegen zu befürchtender Interessenkollisionen nicht im Interesse der Betroffenen liegend erachteten, kann ein Überschreiten des Beurteilungsspielraums im konkreten Einzelfall nicht erblickt werden. Der von der Revisionsrekurswerberin schließlich noch erhobene Einwand, das Gericht dürfe die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen; es habe die geplante Bestellung des Rechtsanwalts Dr. H***** mit der Betroffenen nicht vorweg erörtert; übersieht, dass der Betroffenen vom Gericht mit Schreiben vom 9. 3. 2009 mitgeteilt wurde, Dr. H***** als Sachwalter in Aussicht zu nehmen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Rechtssätze
3