(1) Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2) Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
Rückverweise
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)
…1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf…