(1) Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die Interessen der vertretenen Person bestmöglich zu wahren.
(2) Der Kurator kann sich bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten vertreten lassen.
(3) In Vermögensangelegenheiten gelten § 258 Abs. 3 und 4 sowie § 259 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 281 Besondere Rechte und Pflichten des Kurators
…Besondere Rechte und Pflichten des Kurators § 281. (1) Der Kurator hat das Recht und die Pflicht, alle Tätigkeiten vorzunehmen, die zur Besorgung der übertragenen Angelegenheiten erforderlich sind. Der Kurator hat dabei die…
Art. 10 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811)
…92/2006, zu den §§ 279 und 281, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß § 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 auf…
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