JudikaturJustiz7Ob183/23x

7Ob183/23x – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W *, vertreten durch den Verein Vertretungs Netz – Erwachsenenvertretung, * (Erwachsenenvertreter: Mag. W*), dieser vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen den Gegner der gefährdeten Partei C*, vertreten durch Braunsperger Lechner Loos, Rechtsanwälte in Steyr, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 14. September 2023, GZ 2 R 49/23s 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die durch das Erstgericht erfolgte und vom Rekursgericht bestätigte Abweisung seines Antrags auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 5. 8. 2022. Diese einstweilige Verfügung wurde mittlerweile vom Erstgericht mit Beschluss vom 18. 10. 2023 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

[2] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).

[3] 3. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.