JudikaturJustiz7Ob161/06m

7Ob161/06m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. August 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Johann J*****, und 2.) Theresia J*****, beide vertreten durch Eisenberger Herzog Rechtsanwaltssozietät in Graz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde S*****, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 StmkROG 1974, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Mai 2006, GZ 7 R 57/06p-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Revisionsrekurswerber im Rahmen ihrer Rechtsrüge ohnehin einräumen, ist die hier allein maßgebende Frage, ob den Antragstellern die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, nicht nach § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), sondern nach §§ 146 ff ZPO zu beurteilen, da § 34 Abs 6 StmkROG die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) vorschreibt und § 24 EisbEG darauf verweist, dass sich das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG richtet, dessen § 21 wiederum auf die ZPO verweist.

Aus dem Umstand, dass daher die Wiedereinsetzungsgründe nach § 146f ZPO maßgeblich sind, folgt zwingend, dass für eine sinngemäße Anwendung des § 71 AVG kein Raum bleibt.

Das Rekursgericht ist im Einklang mit ständiger oberstgerichtlicher Judikatur richtig davon ausgegangen, dass sich ein Wiedereinsetzungswerber (zufolge des in § 34 ZPO verankerten Grundsatzes der unmittelbaren Stellvertretung im Verfahrensrecht [ZIB in Fasching/Konecny2 II/1 § 39 ZPO Rz 4 mwN]) ein Verschulden seines Rechtsvertreters wie eigenes Verschulden anrechnen zu lassen hat (RIS-Justiz RS0036729, vgl auch RS0111777). Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, etwa bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (RIS-Justiz RS0036784). Nach herrschender Ansicht ist ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters einer Wiedereinsetzung grundsätzlich unzugänglich (Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113 [118] mwN; Fink, Wiedereinsetzung 98; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 14 zu § 146; 10 ObS 371/01h).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Rekursgerichtes, das den Wiedereinsetzungswerbern anzurechnende Verhalten ihres Vertreters sei nicht nur als minderer Grad des Versehens zu beurteilen, richtig, jedenfalls aber vertretbar. Die Frage, ob die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, weil es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalles abhängig (RIS-Justiz RS0116535) und wäre daher nur im Fall einer Fehlbeurteilung revisibel, die aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Da dies hier, wie gesagt, nicht der Fall ist, muss das daher unzulässige außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller zurückgewiesen werden, zumal die Revisionsrekurswerber auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge keine erhebliche Rechtsfrage anschneiden. Zum auch noch geltend gemachten Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird nichts weiter ausgeführt.