JudikaturJustiz6Ob77/21y

6Ob77/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber sowie den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Margit Markl, Rechtsanwältin in Kramsach, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. B*****, vertreten durch Dr. Thomas Treichl und Dr. Bernhard Buchauer, Rechtsanwälte in Kufstein, 2. M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, 3. Z***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 49.350 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision des Erstbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Februar 2021, GZ 1 R 168/20w 84, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der erstbeklagte Zahnarzt, der von der Klägerin – insoweit rechtskräftig – wegen einer Fehlbehandlung in Anspruch genommen wird, moniert in seiner Revision, das Berufungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass die Abweisung des Klagebegehrens gegen die drittbeklagte Berufshaftpflichtversicherung unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der Abweisung des Klagebegehrens auch gegen die zweitbeklagte Berufshaftpflichtversicherung sei er – obwohl er durchgehend ein aufrechtes Versicherungsverhältnis gehabt habe – nunmehr allein zur Schadenstragung verurteilt worden.

[2] Dabei übersieht der Erstbeklagte, dass er in seiner Berufung zwar in der Anfechtungserklärung ausgeführt hatte, nicht nur die Stattgebung des Klagebegehrens gegen sich und die Zweitbeklagte zu bekämpfen, sondern auch die Abweisung des Klagebegehrens gegen die D rittbeklagte. In den Berufungsanträgen begehrte der Erstbeklagte jedoch lediglich eine Abänderung des Ersturteils dahin, dass das Klagebegehren hinsichtlich der erst und der zweitbeklagten Partei abgewiesen werde (AS 552). Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Rechtsmittelantrag ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelantrag maßgeblich (2 Ob 65/12s; RS0043624 [T1]), weshalb hier – entgegen der vom Erstbeklagten vertretenen Auffassung – eine Bekämpfung der Abweisung des Klagebegehrens gegen die Drittbeklagte nicht vorlag, sodass das Berufungsgericht zutreffend davon ausging, dass dieser Teil des Ersturteils in Rechtskraft erwachsen war. Im Übrigen enthielt die Berufung lediglich Ausführungen aus mangelnder Passivlegitimation der Zweitbeklagten, ohne explizit darzulegen, weshalb demgegenüber eine solche der Drittbeklagten gegeben sein sollte (vgl auch Seite 4 der Revision: „impliziert“).

[3] Und schließlich wäre der Erstbeklagte zur Bekämpfung der Abweisung des Klagebegehrens gegen einen weiteren Beklagten auch nicht legitimiert gewesen (vgl Konecny in Fasching/Konecny 3 IV/1 Einl Rz 54). Für die Kürzung des Innenverhältnisses zwischen dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten ist das vorliegende Verfahren nicht geeignet.

[4] Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.