JudikaturJustiz6Ob757/83

6Ob757/83 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Gesellschaft m.b.H. Co KG, Rosental an der Kainach, Packerstraße 8, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Johann B jun., Kaufmann, Kainach 16, vertreten durch Dr.Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl. 803.300,18 S samt Nebenforderungen (Revisionsgegenstand 751.497,05 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 14.April 1983, GZ 3 R 50/83-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Dezember 1982, GZ 7 Cg 484/81-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Der Beklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft m.b.H. Co KG. Ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter ist die zu dieser Beteiligung als Komplementärin gegründete Gesellschaft m.b.H. Der Beklagte war einer der vier Gründungsgesellschafter der Komplementärgesellschaft und wie sein Schwager gesellschaftsvertraglich bestellter Geschäftsführer. Der Beklagte war ebenso wie sein Schwager Kommanditist der Gesellschaft m.b.H. Co KG. Nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag wurde der Beginn der Gesellschaft mit 1. Jänner 1972 festgelegt, das Gesellschaftsverhältnis wurde auf unbestimmte eingegangen, das Geschäftsjahr sollte mit dem Kalenderjahr zusammenfallen; jedem Kommanditisten wurde das Recht der Kündigung zum Ende eines jeden Kalendermonates unter Wahrung einer halbjährlichen Kündigungsfrist eingeräumt. Mit der Kündigung sollte der kündigende Kommanditist ausscheiden und zu diesem Stichtag eine Auseinandersetzungsbilanz errichtet werden. Dazu bestimmte der Kommanditgesellschaftsvertrag (im § 11 Abs 2 letzter Satz): "Falls das Ausscheiden nicht zum Ende des Kalenderjahres erfolgt, trägt die Kosten dieser Auseinandersetzungsbilanz der ausscheidende Gesellschafter." Nach dem Vertrag zur Errichtung der Gesellschaft m.b.H. waren die beiden Geschäftsführer zunächst einzelvertretungsbefugt, nach einer Satzungsänderung im Sinne des Generalversammlungsbeschlusses vom 6.Dezember 1973 waren die Geschäftsführer nur noch gemeinsam mit einem zweiten vertretungsbefugt. Der Beklagte schied mit Ende Februar 1978 einvernehmlich aus seiner Geschäftsführungsfunktion und auch als Kommanditist aus der Klägerin aus.

Nach den Behauptungen der Klägerin seien im Sinne einer internen Aufteilung der Geschäftsbereiche unter die Geschäftsführer, zu denen neben dem Beklagten und seinem Schwager ab dem Jahre 1974 ein weiterer, neu eingetretener Gesellschafter gekommen sei, nicht nur alle mit dem von der Gesellschaft betriebenen Installationsunternehmen verbundenen Angelegenheiten, sondern darüber hinaus alle Buchhaltungsangelegenheiten ausschließlich dem Beklagten überantwortet gewesen. Ungeachtet des Berichtes einer Unternehmensberatung und wiederholter Erinnerungen der Mitgeschäftsführer habe der Beklagte schwerwiegende Mängel der Buchhaltung nicht behoben. Er habe seine Tätigkeit mit Ende Februar 1978 ohne formelle Übergabe der Geschäfte eingestellt. Eine sachverständige Nachprüfung habe die schwerwiegenden Unzulänglichkeiten der jahrelang unter der Verantwortlichkeit des Beklagten geführten Buchhaltung aufgedeckt. Infolge der vom Beklagten zu verantwortenden Mängel der Buchhaltung habe nicht nur diese in mühevoller nachträglicher zusätzlicher Kleinarbeit in Ordnung gebracht werden müssen, die Klägerin habe auch einerseits tatsächliche Außenstände nicht rechtzeitig vor der Verjährung gerichtlich geltend machen können und andererseits klageweise verfolgte vermeintliche Forderungen wegen nicht verbuchter Zahlungen oder gewährter Nachlässe unter Kostenersatzpflicht fallen lassen müssen.

Nach mehrfacher Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens blieben letztlich zur erstrichterlichen Entscheidung folgende Klagsposten:

a) an Kosten der Auseinandersetzungs-

bilanz ein Teilbetrag von 83.544,38 S

b) an Kosten für die Sachverständigen-

prüfung der hinterlassenen Buch-

haltungsunterlagen 16.850,-- S

c) an Kosten der nachträglichen

Buchhaltungsarbeiten 400.000,-- S

d) an Beitragszuschlägen an die

Gebietskrankenkasse 12.800,-- S

e) an Nachzahlungen an das Finanzamt

an Lohnsteuer und Beiträgen zum

Familienlastenausgleichsfonds 26.042,-- S

f) aus dem Geschäftsfall Maria B***

ein nicht verbuchter Inkassobetrag

von 6.000,-- S

g) aus dem Geschäftsfall Johann C

ein nicht verbuchter Inkassobetrag

von 60.000,-- S

h) aus dem Geschäftsfall Wilhelm

G*** ein Pönale wegen verspä-

teter Arbeitsfertigstellung 83.603,50 S

i) aus dem Geschäftsfall B*** an

Prozeßkosten zu 2 C 475/78 des

Bezirksgerichtes Voitsberg 5.636,14 S

j) aus dem Geschäftsfall der Firma

G*** Gesellschaft m.b.H. an

Prozeßkosten zu 7 Cg 136/79

des Landesgerichtes für ZRS Graz 47.986,40 S

k) aus dem Geschäftsfall G*** an

Prozeßkosten zu 7 Cg 685/78 des

Landesgerichtes für ZRS Graz 60.837,76 S

zusammen daher 803.300,18 S.

Der Beklagte bestritt seine Verantwortung für die behaupteten Mängel der Buchhaltung und wendete ein, die allfälligen Unzulänglichkeiten seien auf mangelhafte Arbeit der angestellten Buchhaltungskräfte zurückzuführen, deren letzte nicht von ihm eingestellt worden sei, und die eine Umgestaltung der Buchhaltung vorgenommen hätten; dabei unterlaufene Fehler habe nicht der Beklagte zu verantworten. Das nach seinem Ausscheiden eingeholte Gutachten über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gründe sich auf die - nicht unter seiner Verantwortung vorgenommene - Umstellung der Buchhaltungsunterlagen. Er wäre auch nach seinem Ausscheiden zu Aufklärungen bereit gewesen, sei aber von der Klägerin nicht unter Vorlage der Belege hiezu aufgefordert worden. So habe sich die Klägerin sachlich ungerechtfertigte Nachfakturierungen und erfolglose Klagsführungen selbst zuzuschreiben.

Im einzelnen wendete der Beklagte ein:

Zu oben a) Die Klägerin habe ihn zur Errichtung der Auseinandersetzungsbilanz nicht eingeladen, die Kosten seien unbegründet und überhöht;

Zu b) Die Art der vom Sachverständigen geprüften (umgestellten) Buchhaltung habe er nicht zu verantworten.

Zu c) Den Beklagten treffe kein Verschulden an Buchhaltungsmängeln. Einzelne Buchhaltungskräfte hätten auf Geschäftsführerweisung seines Schwagers Buchhaltungsarbeiten in einer Weise verrichtet, die sich als unsachlich herausgestellt habe. Stornierungen von Rechnungen aus dem den anderen Geschäftsführern oblegenen Bereichen seien der Buchhaltung nicht mitgeteilt worden. Zu i) Die Prozeßführung der Klägerin gegen Maria B*** sei mutwillig gewesen. Der Prozeßkostenaufwand sei durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zu den Klagsposten a) bis

g) und k) im vollen Ausmaß, zur Klagspost h) im Teilbetrag von 40.816,83 S und zur Klagspost j) im Teilbetrag von 44.606,08 S, daher im Betrag von 751.497,05 S mit gestaffelt berechneten Zinsen statt, das weitere Begehren auf Zahlung von 51.803,13 S wies es ab. Die Teilabweisung erwuchs in Rechtskraft.

Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteiles. Es befand das erstinstanzliche Verfahren von den gerügten Verfahrensmängeln frei, erachtete die erstrichterlichen Feststellungen als unbedenklich und übernahm daher den vom Erstgericht zugrundegelegten Sachverhalt. Daraus ist hervorzuheben:

Der Beklagte hatte am 3.Jänner 1978 mündlich seine Absicht mitgeteilt, rückwirkend zum Jahresende 1977 aus der klagenden Kommanditgesellschaft auszuscheiden. Die Klägerin forderte ihn zur schriftlichen Kündigung auf. Der Beklagte kündigte hierauf mit Schreiben vom 30.Jänner 1978 zum 31.Juli 1978, schied dann aber einvernehmlich zum 28.Februar 1978 als Gesellschafter aus der klagenden Partei aus. Die klagende Partei beauftragte einen Steuerberater, zu dem genannten Stichtag eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Die Gebühren hiefür sind im klageweise aufrechterhaltenen Teilbetrag von 83.544,38 S der Höhe nach angemessen.

Der Beklagte war von der Geschäftsaufnahme der klagenden Partei zu Beginn des Jahres 1972 an bis Ende Februar 1978 einer der Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) der klagenden Partei. Nach einer internen Aufteilung der Aufgaben unter die Geschäftsführer oblagen dem Beklagten der Geschäftsbereich Heizungs-, Wasser- und Elektroinstallationen sowie die gesamte Buchhaltung. Im Jahre 1976 wurde die Buchhaltung der Klägerin von Sammel- auf Einzelkonten umgestellt. Dabei traten keine Fehler auf. Als der Beklagte Ende Februar 1978 als Geschäftsführer ausschied, war die Buchhaltung wegen schwerwiegender Mängel unbrauchbar. Die Buchungen waren unvollständig. Zahlreiche Rechnungen waren einfach in Ordner mit der Aufschrift "Bezahlt" abgelegt worden. Häufig schienen tatsächlich bereits bezahlte Rechnungsforderungen der Klägerin nach den Kundenkonten noch als offen auf. Saldovorträge waren nicht erfolgt. Kontenabstimmungen waren unterblieben. Kassabuch und Wareneingangsbuch waren äußerst mangelhaft geführt worden. Die Buchhaltung hatte so schwerwiegende Mängel, daß sie weder den handelsrechtlichen noch den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprach.

Nach dem Ausscheiden des Beklagten erstattete ein Wirtschaftstreuhänder im Auftrag der Klägerin einen gutächtlichen Bericht über den Stand der Buchhaltung zum 28.Februar 1978. Der Sachverständige verrechnete für seine Prüfungstätigkeit ein Honorar von 16.850 S. Diese Höhe des Honorars ist angemessen. Um die Buchhaltung soweit in Ordnung zu bringen, daß die Bilanz für 1977 erstellt werden konnte, mußten fünf Angestellte und die beiden verbliebenen Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) von August 1978 bis September 1979 einen zusätzlichen Arbeitsaufwand leisten, der mit 400.000 S zu bewerten ist.

Der Beklagte hatte ab dem Jahre 1975 bis zu seinem Ausscheiden an verschiedene Dienstnehmer Lohnvorschüsse ausgezahlt, aber nicht dafür vorgesorgt, daß diese Vorschüsse wieder einbehalten worden wären. Als die klagende Partei im Jahre 1979 Rückforderungsansprüche stellte, waren diese verjährt. Damit waren die Vorschußleistungen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geworden. Aus diesem Grunde wurde die Klägerin mit Bescheid des Finanzamtes Voitsberg vom 3.September 1980 zu einer Lohnsteuernachzahlung von 20.532,82 S und zur Nachzahlung eines Dienstgeberbeitrages von 5.510 S verpflichtet. Wegen unrichtiger Meldungen über Beschäftigungszeiten und -entgelte (in insgesamt 68 Fällen) schrieb die STEIERMÄRKISCHE E FÜR F G H der Klägerin mit

Bescheid vom 16.Mai 1977 einen Beitragszuschlag in der Höhe von 9.800 S vor. Wegen unrichtiger Mitteilung der Arbeitsentgelte (in 41 Fällen des Jahres 1977 und der ersten beiden Monate des Jahres 1978) schrieb der genannte Sozialversicherungsträger der Klägerin mit dem Bescheid vom 10.Dezember 1979 einen weiteren Beitragszuschlag in der Höhe von 3.000 S vor.

Die Kundin Maria B*** wies in dem von der Klägerin gegen sie wegen restlicher Rechnungsbeträge anhängig gemachten Rechtsstreit (zu 2 C 475/78 des Bezirksgerichtes Voitsberg) einen Beleg über die am 11.Oktober 1975 erfolgte Zahlung von 6.000 S an den Beklagten vor. Der Eingang dieses Betrages war in der Buchhaltung der Klägerin unverbucht geblieben. Der Beklagte ist den Nachweis einer Verwendung des Betrages für die klagende Partei schuldig geblieben. Johann C hatte zur Tilgung einer Forderung der klagenden Partei den Scheck vom 19.August 1976 über die Summe von 60.000 S ausgestellt. Dieser Scheckbetrag war zunächst einem Durchlaufkonto der I J gutgebracht, jedoch mit Buchungsdatum

vom 20.September 1976 gegen Bestätigung der Ehefrau des Beklagten wieder behoben worden. An diesem Tag waren zwei Beträge von zusammen 159.000 S aus der Kasse des Betriebes entnommen worden. Ein gleich hoher Betrag war zur Einzahlung auf das Firmenkonto der klagenden Partei bei der I J gelangt. Nach dem Kassenbuch, das in Ansehung der Kassenstände in den letzten vier Monaten des Jahres 1976 Mängel aufweist, oder nach sonstigen Unterlagen ließ sich nicht feststellen, daß der Scheckbetrag von 60.000 S der klagenden Partei zugutegekommen wäre.

Nach den Feststellungen, die im Rechtsstreit der Klägerin gegen Stadtbaumeister Wilhelm G*** zugrunde gelegt worden waren, hatte der Stadtbaumeister im Jahre 1975 einen Wohnhausneubau durchgeführt und die klagende Partei im Sinne ihrer Voranschläge über die Installierung einer Warmwasserpumpenheizungsanlage und über einen näher bezeichneten Zentralheizungskessel am 17.Februar 1976 mit der Ausführung der Heizungsanlage beauftragt. Am 29.Juni 1977 hatte der Stadtbaumeister der Klägerin einen weiteren Auftrag zur Lieferung und Montage einer Ölfeuerungsanlage erteilt. Dabei waren der Beginn der Montagearbeiten mit 11.Juli 1977 und eine Fertigstellung bis 6. August 1977 vereinbart worden. Für den Fall einer Terminüberschreitung hatte sich die Klägerin zur Zahlung eines Pönales von 300 S je Tag verpflichtet. Die Baustelle war durch einen unmittelbar dem Beklagten unterstellten Angestellten der klagenden Partei betreut worden. Im August 1977 waren zwar die von der Klägerin übernommenen Leistungen "im großen und ganzen fertig gestellt", es fehlten aber die Pläne für die Ölfeuerung, das Prüfattest für den Kessel, die Brennerdichtung, die Verlegepläne für die vollautomatische Steuerung und der Anstrich der Rohrleitungen. Die Klägerin nahm auch keine Druckprobe vor und unterließ eine förmliche Übergabe der von ihr ausgeführten Anlage. Der Besteller urgierte mehrfach die Fertigstellung der Anlage. Die Klägerin reagierte darauf nicht. Sie entleerte auch die Wasserrohre nicht, sodaß im Winter 1977/78 einige Rohrbrüche auftraten. Diese Schäden behob der Beklagte im April 1978 im Rahmen eines von ihm neu gegründeten Unternehmens. Erst nach dieser Schadensbehebung wurde im April 1978 die Druckprobe durchgeführt. Die Rohrleitungen wurden erst im September 1978 gestrichen. Die Übergabe der Pläne für die Ölfeuerung erfolgte erst am 10.Dezember 1978, die Montage der Brennerdichtung am 14.Dezember 1979, die Übergabe des Prüfattests am 4. Februar 1980, die der Heizkostenberechnung am 12.März 1980. Das am 30. November 1978 von der Klägerin gegen den Stadtbaumeister klageweise erhobene Zahlungsbegehren wurde zwar im Teilbetrag von 40.610,80 S als zu Recht bestehend erkannt, gleichzeitig aber auch eine vom Stadtbaumeister aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung an Pönale bis zu dem genannten Betrag (das entsprach rechnungsmäßig etwas mehr als 135 Tagessätzen des vereinbarten Pönales oder einem Terminüberschreitungszeitraum, der noch im Jahre 1977 endete). Das Leistungsbegehren der Klägerin wurde infolge Prozeßaufrechnung abgewiesen.

Die G*** Gesellschaft m.b.H. hatte im April 1976 bei der Klägerin eine Heizungs-, Sanitär- und Elektroanlage zum vereinbarten Entgelt von 94.400 S bestellt und 10.000 S auf diesen Betrag angezahlt. Der Auftragsgegenstand wurde allerdings in der Folge um die Elektroinstallationsarbeiten eingeschränkt und aus diesem Grund das vereinbarte Entgelt um 14.400 S herabgesetzt. Die restlichen 70.000 S wurden zu Handen eines dem Beklagten unterstellt gewesenen Angestellten bezahlt. Der Beklagte verwendete die für diesen Auftrag eingenommenen Gelder zur Durchführung von Tankschweißarbeiten. Weder die Zahlung des Bestellers noch die Zahlungen der Gesellschaft an die Ausführenden der Schweißarbeiten wurden verbucht. Die Klägerin erhob im März 1979 gegen den Besteller die Klage auf Zahlung von

84.400 S. Dieses Begehren verfiel auf Grund der festgestellten Auftragseinschränkung und Zahlung der Abweisung. Die Klägerin hatte dem Prozeßgegner an Prozeßkostenersatz 21.221,68 S zu leisten, die Kosten ihrer eigenen Vertretung verzeichnete ihr Prozeßvertreter mit 23.384,40 S.

Im oben erwähnten Rechtsstreit gegen den Stadtbaumeister wurde die Klägerin zum Ersatz der Prozeßkosten an den Prozeßgegner in der Höhe von 34.921,80 S verpflichtet. Die Kosten der Klägerin für ihre eigene Vertretung in dem zu 7 Cg 685/78 des Erstgerichtes abgeführten Rechtsstreit betrugen nach der Kostenverzeichnung ihres Prozeßvertreters jedenfalls 25.915,96 S.

Das Erstgericht folgerte in rechtlicher Beurteilung:

Der Beklagte sei nach den Bestimmungen des Kommanditgesellschaftsvertrages dem Grunde nach zum Ersatz der Kosten der durch sein Ausscheiden erforderlich gewordenen Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet. Der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten angemessen.

Dem Beklagten sei nach der internen Geschäftsaufteilung unter die Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Buchführung der Kommanditgesellschaft oblegen. Er hafte dieser Gesellschaft für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Als der Beklagte seine Mitarbeit an der Geschäftsführung der Klägerin eingestellt habe, sei deren Buchhaltung in einem geradezu chaotischen Zustand gewesen. Zur Feststellung des tatsächlichen Zustandes der vom Beklagten betreuten Buchhaltung sei deren unverzügliche Begutachtung durch einen Sachverständigen notwendig gewesen. Die dazu aufgewendeten Kosten seien angemessen. Die unter der Verantwortlichkeit des Beklagten in den als chaotisch bezeichneten Zustand geratene Buchhaltung der Klägerin sei schon aus abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu ordnen gewesen. Der damit verbundene Arbeitsaufwand habe die Klägerin mit mindestens 400.000 S belastet.

Der Beklagte habe dafür vorzusorgen gehabt, daß die an die Gebietskrankenkasse zu erstattenden Meldungen nicht in mehr als 100 Einzelfällen unrichtig gewesen seien. Er hafte für die deshalb vorgeschriebenen Beitragszuschläge.

In gleicher Weise habe es der Beklagte zu vertreten, daß die Klägerin als Dienstgeberin an verschiedene Dienstnehmer Lohnvorschüsse ausbezahlt habe, diese aber nicht mehr habe einbehalten können und lohnsteuermäßig hiefür abgabepflichtig geworden sei.

Dem Beklagten sei der ihm oblegene Beweis nicht gelungen, daß die in seine Verfügungsgewalt geratenen Inkassobeträge von 6.000 S und 60.000 S auch zugunsten der Klägerin verwendet worden seien. Er hafte der Klägerin daher für diese Beträge.

Der Beklagte hätte nach der internen Geschäftsaufteilung auch dafür zu sorgen gehabt, daß die gegenüber dem Stadtbaumeister unter der Vereinbarung eines Pönales für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Fertigstellungsfrist vertraglich übernommenen Leistungen rechtzeitig erbracht würden. Soweit die Klägerin einen im Rechtsstreit mit 40.816,83 S als zu Recht bestehend erkannten Rechnungsteilbetrag zur Anrechnung gegen die Pönaleforderung habe verwenden müssen, habe ihr der Beklagte hiefür Ersatz zu leisten. Die Klägerin habe den gegen die Firma G*** Gesellschaft m.b.H. angestrengten Rechtsstreit deshalb verloren und sei dadurch mit den beiderseitigen Prozeßkosten belastet worden, weil infolge unzureichender Buchung erst im Rechtsstreit für die verbliebenen Geschäftsführer hervorgekommen sei, daß die strittige Summe bereits bezahlt worden sei. Der Beklagte hafte daher der Klägerin für den gesamten Prozeßaufwand.

Ebenso hafte er für den beiderseitigen Prozeßaufwand in dem von der Klägerin gegen den Stadtbaumeister angestrengten Rechtsstreit, weil es Sache des Beklagten gewesen wäre, die von der Klägerin vertraglich übernommenen Installationsarbeiten rechtzeitig vollständig zu erbringen und einen mit Pönale sanktionierten Verzug zu vermeiden.

Der Einwand des Beklagten, der Prozeßkostenaufwand der Klägerin sei durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt, sei nicht stichhältig, weil der wegen schuldhafter Pflichtwidrigkeit zum Schadenersatz verpflichtete Beklagte auch im Falle eines Deckungsanspruches der geschädigten Klägerin aus der Rechtsschutzversicherung seiner Schadenersatzverpflichtung nicht enthoben wäre.

Das Berufungsgericht wies den Rechtsmittelwerber darauf hin, daß seine Ausführungen zur Rechtsrüge in ihrer Gesamtheit nicht vom festgestellten, sondern von einem nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers richtigerweise festzustellen gewesenen anderen Sachverhalt ausgingen und keine unrichtige Beurteilung des tatsächlich festgestellten Sachverhaltes aufzuzeigen vermöchten. Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit einem auf Klageabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mit den Ausführungen zur Mängelrüge versucht der Revisionswerber darzulegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen der gerügten erstinstanzlichen Mängel nicht hätte verneinen sollen. Mängel des Berufungsverfahrens zeigt der Rechtsmittelwerber aber dabei nicht auf. Das Berufungsgericht hat in gedanklich nachvollziehbarer Weise seine Beurteilung der bemängelten erstinstanzlichen Stoffsammlung ausgeführt. Soweit den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zur Mängelrüge die Geltendmachung von Feststellungsmängeln oder einer unrichtigen Beweislastverteilung entnommen werden könnte, ist dazu im Zusammenhang mit der Erörterung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen. Die Rechtsrüge ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in der Berufung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre, da der Rechtsmittelwerber bereits in der Berufung Feststellungsmängel gerügt hat. Die Rechtsrüge ist aber nicht stichhältig. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Komplementär eine zur Übernahme eben dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung gegründete Gesellschaft m.b.H. ist. Der Beklagte war nicht nur Kommanditist der Klägerin, sondern auch Gründungsgesellschafter der Komplementärgesellschaft und gesellschaftsvertraglich als deren Geschäftsführer bestellt. Nach der gesellschaftsvertraglichen Verknüpfung von Gesellschaft m.b.H. und Kommanditgesellschaft mußte die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft in der Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft bestehen. Die Geschäfte einer Gesellschaft m.b.H. sind von deren Geschäftsführer gemäß § 25 Abs 1 GmbHG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auszuführen. Dieser Sorgfaltsgrad ist gesetzlich für die eigenen Angelegenheiten der Gesellschaft m.b.H. vorausgesetzt. Er gilt daher auch gemäß Art. 7 Nr. 3 der 4. EVHGB für die Gesellschaft m.b.H. als Komplementär. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft war der Beklagte nach der oben dargestellten gesellschaftsvertraglichen Verbindung von Gesellschaft m. b.H. und Kommanditgesellschaft der Kommanditgesellschaft für die Führung ihrer Geschäfte mit der im § 25 Abs 1 GmbHG umschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich.

Die Kommanditgesellschaft hat schwerwiegende Mängel der

Buchführung für die Zeit, in der der Beklagte als Geschäftsführer

der Komplementärgesellschaft ihre Geschäfte zu führen hatte, und

Nachteile aus diesen Mängeln erwiesen, die die Vorinstanzen

zutreffend als adäquat kausal werteten. Dem Beklagten wäre der

Freibeweis im Sinne des § 1298 ABGB oblegen. Der Hinweis auf die

notwendige Mitwirkung der nach der internen Aufgabenteilung für

einzelne Geschäftsbereiche zuständigen anderen Geschäftsführer ist

in dieser Hinsicht nicht schlüssig, weil der Revisionswerber mit

seinen Ausführungen nicht aufzeigt, daß er alles ihm Zumutbare

unternommen habe, um die festgestellten Buchhaltungsmängel

hintanzuhalten. Adäquat kausale Folgen einer mangelhaften Buchung

schuldändernder Vereinbarungen oder schuldtilgender Vorgänge, wie

Nachlässe, Rückverrechnungen und Zahlungen, sowie einer Unterlassung

der Buchung von Vorschußgewährungen an Dienstnehmer und sonstiger

festgestellter Mängel sind sowohl die fachmännische Begutachtung des

tatsächlichen Standes der Buchhaltung, die Nachtragung der

erforderlichen Buchungsvorgänge, als auch die Verfolgung

vermeintlicher Ansprüche ohne Berücksichtigung der nicht verbuchten

schuldtilgenden Vorgänge. In zwei Fällen mußte die Klägerin nach dem

Ausscheiden des Beklagten nicht verbuchte Kundenzahlungen zur

Kenntnis nehmen, bei denen der Geldbetrag oder die Zahlungsvaluta

zur faktischen Verfügung des Beklagten gelangt waren. Für die

Behauptung, diese nicht verbuchten Beträge tatsächlich für Zwecke

der Klägerin verwendet zu haben, war der Beklagte beweispflichtig.

Der Beweis für die eingewendete Verwendung der kassierten Beträge

ist dem Beklagten aber nach der Beurteilung der Tatsacheninstanzen

nicht gelungen.

Feststellungsmängel zu den nicht verbuchten

Lohnvorschußzahlungen liegen nicht vor. Das Erstgericht hat die

Zeiten der Vorschußgewährung und den von der Abgabenbehörde

angenommenen Zeitpunkt der mangels Rückforderbarkeit endgültig

gewordenen Rechtsgüterzuweisungen an die Dienstnehmer in

tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Der Beklagte hat in erster

Instanz keinen auf konkretes Sachvorbringen gegründeten Einwand

eines Selbst- oder Mitverschuldens der Klägerin erhoben, sondern zu

der in der Klage unter dem Buchstaben "L" genannten Klagspost

überhaupt kein Sachvorbringen erstattet.

Ähnliches gilt für den nunmehr erhobenen Vorwurf, die Klägerin

habe in unverantwortlicher Weise vermeintliche Ansprüche gegen den

Stadtbaumeister verfolgt. Auch zu dieser von der Klägerin unter dem

Buchstaben "O" ausgeführten Schadenersatzpost (AS 63 f.) unterließ

der Beklagte in erster Instanz jedes tatsächliche Vorbringen,

insbesondere zu dem aktenkundigen Umstand, daß die Klägerin ihm im

Rechtsstreit gegen den Stadtbaumeister den Streit verkündet hat.

Was die Höhe der einzelnen Schadenersatzpositionen anlangt, ist

der Beklagte darauf hinzuweisen, daß der Schaden der Klägerin

bereits mit dem für sie erforderlich gewordenen Aufwand eingetreten

ist, sodaß die Feststellung der Angemessenheit des

Schadenshebungsaufwandes hinreicht und kein Feststellungsmangel

vorliegt, wenn Zahlungen und sonstige Leistungen der Klägerin nicht

festgestellt wurden.

Im übrigen, so insbesondere auch zur Prozeßführung der Klägerin gegen ihre Kundin G*** Gesellschaft m.b.H., verläßt der Revisionswerber bei seinen Revisionsausführungen den Boden des festgestellten Sachverhaltes.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.