§ 112
§ 112 — GmbHG
§ 112 — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die Neufassung durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist eine bloße
Formulierungsänderung, sie hat mit der Änderung Rechnungslegung
nichts zu tun, und sie ist daher seit dem Inkrafttreten dieses BG
anzuwenden; die Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht
anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
Inkrafttretungsdatum
01. August 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023110
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Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.