RS0022723 – OGH Rechtssatz
RS0022723 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Adäquat kausale Folgen einer mangelhaften Buchung schuldändernder Vereinbarungen oder schuldtilgender Vorgänge, wie Nachlässe, Rückverrechnungen und Zahlungen, sowie einer Unterlassung der Buchung von Vorschußgewährungen an Dienstnehmer und sonstiger festgestellter Mängel sind sowohl die fachmännische Begutachtung des tatsächlichen Standes der Buchhaltung, die Nachtragung der erforderlichen Buchungsvorgänge, als auch die Verfolgung vermeintlicher Ansprüche ohne Berücksichtigung der nicht verbuchten schuldtilgenden Vorgänge.