§ 82 Rechnungswesen
§ 82 Rechnungswesen — AktG
§ 82 Rechnungswesen — AktG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039576
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.