JudikaturJustiz6Ob645/87

6Ob645/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Friedrich O***, Landwirt, 4070 Eferding, Lahöfen 1, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte und widerklagende Partei Albert A***, landwirtschaftlicher Facharbeiter, 4070 Eferding, Simbach 1, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner, Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Feststellung von Dienstbarkeiten und Einwilligung in deren grundbücherliche Einverleibung (Klage; Revisionsinteresse S 70.000,--), und wegen Unterlassung (Widerklage; Revisionsinteresse S 70.000,--), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25. März 1987, GZ 2 R 299, 300/86-25, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 14. Juli 1986, GZ 4 Cg 328/85-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden: Kläger) ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 21. November 1960 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 184 KG Hörstorf, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 412/2 Wald der KG Finklham im Ausmaß von

68.378 m2 gehört. Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden: Beklagter) ist auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 31. Dezember 1980 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 329 KG Finklham mit den Grundstücken 412/1 Wald im Ausmaß von 60.249 m2 und 412/3 Wald im Ausmaß von 1.154 m2, wobei letzteres einen Privatweg darstellt.

Soweit für das vorliegende Revisionsverfahren noch von Interesse, begehrte der Kläger die Feststellung, daß den jeweiligen Eigentümern des Waldgrundstückes 412/2 KG Finklham die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung über den in der Natur vorhandenen ca. 3 m breiten Weg vom Waldgrundstück 412/2 von Ost nach West quer über das Waldgrundstück 412/1 KG Finklham bis zum Waldgrundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Weggrundstück 1395 zustehe. Der Beklagte sei schuldig, in die grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeit auf seiner Liegenschaft EZ 329 KG Finklham einzuwilligen. Er brachte vor, die jeweiligen Eigentümer des Waldgrundstückes 412/2 hätten auf dem genannten Waldweg über die Grundstücke 412/1 und 3 zur Holzbringung seit mehr als 100 Jahren ein Geh- und Fahrrecht zur öffentlichen Wegparzelle 1395 ausgeübt. Von den Eigentümern des Lahmairgutes, zu welchem das Waldgrundstück 412/2 gehöre, sei zur Holzbringung und Waldbearbeitung das Geh- und Fahrrecht seit 1916/1920 ausgeübt worden. Der Kläger selbst sei seit 1940 im Zusammenhang mit der Holzbewirtschaftung immer auf diesem Waldweg gefahren und gegangen. Das oberhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei anläßlich der Holzaufarbeitung und -bringung wie immer auf dem vorhandenen Waldweg abgefahren worden. Lediglich das unterhalb des Waldweges abzutransportierende Holz sei direkt auf dem eigenen Grund zur Straße gebracht worden. Der Beklagte habe stets Kenntnis von diesem ausgeübten Fahrrecht gehabt. Weder der Kläger noch dessen Vater hätten wegen der Benützung des Waldweges je um Erlaubnis gefragt. Im Mai 1985 habe der Beklagte durch Querlegen von Stämmen versucht, dem Kläger die Ausübung des Fahrrechtes zu blockieren.

Der Beklagte hielt dem entgegen, daß dem Kläger keine Berechtigung zur Benützung des Holzbringungsweges zukomme. Lediglich in den Jahren 1929 und 1941 sei den Vorbesitzern des Klägers von den Vorbesitzern des Beklagten die Wegbringung des Holzes über den strittigen Privatweg gestattet worden. Dies sei im Zuge einer Windwurfkatastrophe bzw. zum Wiederaufbau des brandgeschädigten Lahmairgutes geschehen. Ansonsten sei aber die Bringung des auf dem Grundstück des Klägers geschlägerten Holzes immer auf diesem Grundstück selbst etwa in der Fallinie von Süden nach Norden zur öffentlichen Wegparzelle 1395 erfolgt. Auf deGeCeundstück 412/2 sei auch ein eigener Bringungsweg vorhanden. Allerdings habe der Kläger vor rund 15 bis 20 Jahren begonnen, den Bereich der eigenen Holzbringung mit Forstpflanzen zu versetzen. Seither versuche er fallweise, den Bringungsweg über das Grundstück des Beklagten zu benützen. Dem Kläger wie auch allen Nachbarn sei bewußt, daß er eine Berechtigung zur Benützung des Grundstückes des Beklagten zum Abtransport von Holz nicht ersessen habe. Schließlich sei die vom Kläger behauptete Wegbenützung ausschließlich zur Holzbringung einer Ersitzung gar nicht zugänglich. Aus diesen Gründen und weil der Kläger trotz mehrfachen Verbotes am 4. Februar 1986 neuerlich begonnen habe, auf dem über das Grundstück des Beklagten verlaufenden Weg Holz zu transportieren, stellte der Beklagte mit Widerklage das Begehren, der Kläger habe das Betreten und Befahren des Weges auf den Grundstücken des Beklagten bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem Grundstück 412/2 KG Finklham zu unterlassen. Der Beklagte behauptete dazu, der Kläger sei nicht im Besitze einer forstwirtschaftlichen Genehmigung nach § 66 Abs 4 ForstG 1975.

Der Kläger trat diesem Begehren der Widerklage im wesentlichen mit dem zu seiner Klage erhobenen Vorbringen entgegen, wonach er eine entsprechende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zur Holzbringung und Waldbearbeitung vom bzw. auf dem Grundstück 412/2 ersessen habe.

Das Erstgericht gab dem Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes auf dem in der Natur vorhandenen, ca. 3 m breiten Weg quer über das Grundstück 412/1 KG Finklham bis zum Grundstück 412/3 KG Finklham und von dort zum öffentlichen Wegegrundstück 1395, eingeschränkt auf die Holzbringung und Vornahme der Bewirtschaftung hinsichtlich des südlich des in der Natur ersichtlichen Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 KG Finklham Folge. Hingecen wurde das Mehrbegehren auf Feststellung und Einverleibung einer entsprechenden Dienstbarkeit an dem über die Grundstücke des Beklagten verlaufenden Weg auch zur Holzbringung und Bewirtschaftung hinsichtlich des nördlich des Weges gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 ebenso abgewiesen wie das auf Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit des Holzlagerns im nordwestlichen Bereich des Grundstückes 412/1 gerichtete Begehren. Dementsprechend verbot das Erstgericht in teilweiser Stattgebung des Widerklagebegehrens dem Kläger, ohne entsprechende forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs 4 ForstG 1975 Holz auf dem am nordwestlichen Teil des Grundstückes 412/1 befindlichen Lagerplatz zu lagern und den quer über die Grundstücke des Beklagten 412/1 und 412/3 führenden Weg bei Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem nördlich des genannten Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 zu betreten und zu befahren. Das Mehrbegehren der Widerklage auf Untersagung der Wegbenützung auch bei der Durchführung von Holzbringungsarbeiten auf dem südlich des Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 wurde abgewiesen. Der die Dienstbarkeit des Holzlagerns betreffende abweisliche Ausspruch des Erstgerichtes über die Klage ist mangels Anfechtung ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der das Verbot der Holzlagerung aussprechende Entscheidungsteil über das Widerklagebegehren. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:

Der streitgegenständliche Weg führt, beginnend vom öffentlichen Grundstück 1395, zunächst über den Lagerplatz in südliche Richtung, beschreibt dann eine Linkskurve und steigt mit einer Steigung von 10 % an. Nach der Linkskurve führt der Weg bergauf in Richtung Osten zum Grundstück des Klägers 412/2 (die bisherige Wegbeschreibung bezieht sich daher offensichtlich auf dessen Verlauf über die Grundstücke 412/1 und 3 des Beklagten), setzt sich darüber fort und geht auch noch über dieses hinaus. Der Weg weist eine Breite von 2,5 bis 3 m auf; an den Rändern sind deutliche Spuren von Traktorreifen größerer Dimension zu bemerken. Eine "ausdrückliche Befestigung des Weges" ist nicht gegeben, er ist jedoch in der Natur deutlich erkennbar. An seiner Oberfläche weist der Weg keinen Unterschied zum übrigen Waldboden auf.

Soweit der Weg auf dem Grundstück 412/2 des Klägers verläuft, weist dieses in nördlicher Richtung zum öffentlichen Grundstück 1395 hin ein Gefälle von 5 bis 10 % auf. Rechts vom Weg (in südlicher Richtung) steigt das Grundstück in gleichem Ausmaße an. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen der Oberfläche des Weges und dem übrigen Waldboden. Insbesondere in der Mitte ist der Weg stark mit Gras bewachsen. Links und rechts ist zu erkennen, daß mit Traktoren gefahren wird. An der östlichen Grundgrenze zum Nachbarn G*** hin wird der Weg durch einen dichten Grünbewuchs unterbrochen. Er verläuft erst nach etwa weiteren 30 m auf dem Nachbargrundstück in östlicher Richtung weiter und ist dann wieder ersichtlich. Es konnte nicht festgestellt werden, ob vor dem Jahre 1935 auf dem Waldgrundstück 412/2 des Klägers Holzschlägerungsarbeiten durchgeführt worden sind und wie allfällig geschlägertes Holz abtransportiert worden ist. Ab dem Jahre 1935 wurden jedoch auf dem Waldgrundstück des Klägers laufend Schlägerungen durchgeführt, und zwar je nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger. Der Abtransport der Stämme erfolgte in verschiedener Weise: Das auf dem südlich des Weges liegenden Grundstücksteil geschlägerte Holz wurde großteils auf dem Weg in Richtung Westen über das Grundstück 412/1 des Beklagten bis zu dessen Grundstück 412/3 und dann auf dem auf diesem Grundstück verlaufenden Weg in Richtung Norden zur öffentlichen Parzelle 1395 gebracht. Der Transport erfolgte zunächst mit Pferden, in letzter Zeit jedoch nur mehr mit dem Traktor. Das Holz aus dem nördlich des Weges gelegenen Teil des Grundstückes 412/2 des Klägers wurde wegen des Gefälles zur Wegparzelle 1395 und wegen der Schädlichkeit einer Beförderung bergauf sowohl für den Waldboden als auch die Holzstämme gleich auf dem Grundstück 412/2 abwärts zum öffentlichen Weg 1395 transportiert.

Der Weg (wohl zu ergänzen: über die Grundstücke 412/1 und 412/3 des Beklagten) wurde vom Kläger und dessen Besitzvorgängern nur zum Abtransport von Holz bzw. zur Bewirtschaftung des Waldes in der Meinung und mit dem Willen benutzt, ein ihm zustehendes Recht auszuüben. Der Kläger besitzt keine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zum Transport des Holzes auf fremdem Grund. Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß das vom Kläger in Anspruch genommene Fahrrecht zur Holzbringung ein Wegerecht im Sinne des § 477 Z 1 ABGB sei und als solches daher nicht unter das Ersitzungsverbot des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und jenes des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, falle. Der Abtransport des oberhalb des Weges geschlägerten Holzes sei nämlich seit 1935 zum Großteil auf dem über die beiden klägerischen Grundstücke verlaufenden Weg erfolgt, welcher jedoch nicht die einzige Möglichkeit für einen Abtransport dargestellt habe. Die Holzbringung an sich durch Ziehen und Schleifen, ausgehend vom Ort der Schlägerung, sei hier jeweils auf dem klägerischen Grundstück bis zum Weg erfolgt. Auf diesem sei das Holz dann mit Pferden bzw. mit dem Traktor über den Grund des Beklagten zur öffentlichen Straße gebracht worden. Der Weg habe hier also im wesentlichen der Verbindung zweier Orte - des klägerischen Waldes und der öffentlichen Straße - für den Transport von Sachen gedient. Da auch sämtliche andere Ersitzungsvoraussetzungen vorlägen, habe der Kläger eine entsprechende Dienstbarkeit ersessen, dies allerdings nur mit der Einschränkung auf den Abtransport des südlich des Weges geschlägerten Holzes.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der vom Kläger erhobenen Berufung keine Folge, wohl aber der Berufung des Beklagten. Es wies das Feststellungs- und Einverleibungsbegehren des Klägers zur Gänze ab und gab dem Widerklagebegehren des Beklagten zur Gänze Folge. Es sprach aus, daß die von der Bestätigung betroffenen Werte der Streitgegenstände hinsichtlich Klage und Widerklage je S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- und die von der Abänderung betroffenen Streitwerte in beiden Verfahren je S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigen. Die Revision wurde in beiden Bereichen für zulässig erklärt.

Auf Grund der vom Beklagten erhobenen Tatsachenrüge führte das Berufungsgericht aus, daß die Feststellung des Erstgerichtes über die Verwendung des Weges "zur Bewirtschaftung des Waldes" im Lichte der Aussagen der vernommenen Zeugen und der Parteiaussage des Klägers selbst nur im Sinne der Wegverwendung zum Holztransport zu verstehen sei. Auf Grund des in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lichtbildes Beilage 4 und im Lichte der Aussage des Zeugen Albert A*** könne angesichts der weiteren unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, wonach der "Weg" an seiner Oberfläche keinen Unterschied zum übrigen Waldboden aufweise und unbefestigt sei, durchaus im Sinne des Wunsches des Beklagten von einer "Trasse" gesprochen werden. Ausgehend von den so verstandenen Feststellungen des Erstgerichtes erachtete das Berufungsgericht die Sache bereits als spruchreif im voll abweislichen (Klage) bzw. stattgebenden (Widerklage) Sinne. Es behandelte daher auch nicht mehr die vom Beklagten erhobene Mängelrüge und dessen sonstige Tatsachen- und Beweisrüge sowie die Tatsachen- und Beweiswürdigungsrüge des Klägers.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, wenn auch sämtliche Verfahrensbeteiligte überwiegend von einem "Weg" gesprochen hätten, und diese Bezeichnung im landläufigen Sinn gewählt werden könne, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß es sich tatsächlich um eine ausschließlich im Zuge der Holzbringung entstandene "Trasse" handle, die auch stets nur zum Zwecke der Holzbringung benützt worden sei. Zwar sei zufolge der §§ 492, 493 ABGB mit der Dienstbarkeit des Fahrweges auch das Recht verbunden, schwere Lasten, zB. Holz, auf dem Weg zu schleifen. Voraussetzung hiefür sei jedoch, daß es sich um einen zum Befahren mit Fahrzeugen im allgemeinen geeigneten "Weg" handle. Davon könne aber wohl angesichts der vom Erstgericht festgestellten Geländebeschaffenheit und insbesondere wegen des erwähnten Umstandes, daß die "Trasse" ausschließlich zum Holztransport verwendet worden sei, wenn sich auch die Art der Holzbringung zufolge technischer Weiterentwicklung geändert habe, nicht gesprochen werden. Wenn auch die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen "Weg" bzw. eine bestimmte "Trasse" nicht beschränkt sei, so könne es doch keinen wesentlichen Unterschied bedeuten, ob das Holz auf mehreren verschiedenen "Trassen" transportiert werde, oder ob sich etwa im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten (zB. weil das Holz auf einem bestimmten Platz zwischengelagert worden sei) eine einzige "Trasse" als die günstigste erweise, deshalb in aller Regel benützt und dann als "Weg" bezeichnet werde. Entscheidend könne nicht die Anzahl der "Wege" bzw. "Trassen" sein, sondern vielmehr, daß der gegenständliche "Weg" einer möglichst optimalen Nutzung des Waldgrundstückes des Klägers, und nicht, wie es für einen Fahrweg erforderlich sei, der regelmäßigen Verbindung zweier Orte für den Verkehr von nicht nur Holztransporte vornehmenden Fahrzeugen und Fußgängern diene. Daraus folge, daß das vom Kläger beanspruchte Holzbringungsrecht zwar eine Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB sei, aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten gehöre, zumal deren in den §§ 492 ff ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setze. Mangels Vorliegen einer Wegedienstbarkeit komme das im § 43 des Servitutenpatentes vom 5. Juli 1853 enthaltene Ersitzungsverbot zum Tragen, wobei dieses Patent zwar zufolge des Art. III des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, mit dem Inkrafttreten des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes 1953 außer Kraft getreten sei. Allerdings enthielten sowohl das Grundsatzgesetz als auch das Landesgesetz jeweils wiederum das Verbot der Ersitzung von Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden sei, mit Ausnahme der Wegerechte. Daß die Rechtsvorgänger des Klägers die Holzbringungsservitut bereits im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenpatentes am 14. Juli 1853 ersessen gehabt hätten, sei gar nicht behauptet worden, sondern schon auf Grund des Vorbringens, daß die betreffenden Waldgrundstücke der Streitteile erst etwa Mitte des vorigen Jahrhunderts geteilt worden seien, auszuschließen. Demnach stehe aber der Behauptung des Klägers, er habe ein Fahrrecht zur Holzbringung ersessen, das seit 1853 kontinuierlich geltende gesetzliche Verbot der Ersitzung entgegen. Der gegenständliche Weg diene auch nicht der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung, weil seit 1952 eine forstgesetzliche, im Verwaltungswege näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vorgesehen sei. Eine Gleichbehandlung von Holzbringung mit Wegerechten sei daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des § 43 Servitutenpatentes nicht gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles und darüber hinaus auch einer Stattgebung des Feststellungs- und Verbücherungsbegehrens hinsichtlich Holzbringung und Vornahme der Bringung in bezug auf den im Einzugsbereich des Waldbringungsweges nördlich gelegenen Teiles des Grundstückes 412/2 sowie einer entsprechenden Abweisung des Widerklagebegehrens.

Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision, welcher ansonsten jedoch nicht Folge gegeben werden möge.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung für zulässig erklärt, daß die Entscheidung von der hier erstmals zu lösenden Rechtsfrage abhängig sei, ob eine Holzbringung auf einer wegeähnlichen Trasse ein der Ersitzung zugängliches Wegerecht darstelle oder nicht. Diese Frage ist aber in der vorliegenden Form im Gegensatz zur Meinung des Beklagten tatsächlich noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gewesen. Die Bedeutung ihrer Lösung geht auch über den konkreten Einzelfall hinaus, weil dieser keineswegs derart individualistische Einzelmerkmale aufweist, daß gleich oder ähnlich gelagerte Rechtsfälle in Hinkunft jedenfalls ausgeschlossen werden könnten. Die Entscheidung hängt daher von einer Problemlösung ab, der durchaus das im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorausgesetze Gewicht zukommt. Wie beide Vorinstanzen richtig erkannt haben und wie von den Parteien auch gar nicht mehr in Zweifel gezogen wird, ist hier die Beantwortung der Frage prozeßentscheidend, ob das vom Kläger unter dem Titel einer Ersitzung in Anspruch genommene Geh- und Fahrrecht über den in der Natur ersichtlichen Weg (Trasse) auf den Waldgrundstücken des Beklagten nur zum Zwecke der Holzbringung von seinem Waldgrundstück 412/2 aus zur öffentlichen Wegparzelle 1395 hin ein Wegerecht im Sinne des § 477 Z 1 ABGB ist (wie vom Erstgericht angenommen) oder ob eine derartige Holzbringung über fremden Grund zwar eine Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB ist, aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten gehört (wie es das Berufungsgericht vertreten hat). Denn nur wenn dieses in Anspruch genommene Holzbringungsrecht als Wegerecht anzusehen wäre, bliebe es vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes, RGBl. Nr. 130/1853, sowie des § 2 Abs 1 des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, mit dessen Inkrafttreten das Kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften des Bundes außer Kraft getreten sind (Art. III Abs 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951), ausgenommen.

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das lediglich zu Zwecken der Holzbringung vom Kläger ausgeübte Recht sei kein Wegerecht, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zu den Wegerechten gehört, wie sich aus der nur eine demonstrative Aufzählung enthaltenden (arg.: "Die vorzüglichen Feldservituten sind ....") Bestimmung des § 477 ABGB ergibt, das Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges. Es beinhaltet daher das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß zu überqueren, darüber Vieh zu treiben oder mit Fuhrwerken zu fahren (Koziol-Welser, Grundriß7, II 143; SZ 51/77). Dabei ist das Recht des Fahrweges die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes (MietSlg 34.053) und enthält im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu §§ 491, 492; Schwimann/Pimmer, ABGB II § 484 Rz 19 am Ende). Abgesehen davon, daß das Wegerecht einen gebahnten Weg gar nicht voraussetzt (Ehrenzweig, System2, I/2, 316; Petrasch aaO; SZ 51/77), ist im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der quer über das Grundstück des Beklagten 412/1 zu dessen Grundstück 412/3 und von dort in nördlicher Richtung zur öffentlichen Wegparzelle 1395 verlaufende Weg (Trasse), wenn auch keine ausdrückliche Befestigung gegeben ist, so doch jedenfalls in der Natur deutlich erkennbar. Der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß dieser Weg (die Trasse) zum Befahren mit Fahrzeugen im allgemeinen ungeeignet wäre, steht die von ihm nicht in Zweifel gezogene Feststellung des Erstgerichtes entgegen, daß der Holztransport (beschränkt auf das südlich des Weges auf dem Waldgrundstück des Klägers 412/2 geschlägerte Holz) seit dem Jahre 1935 zunächst mit Pferden, in letzter Zeit jedoch nur mehr mit dem Traktor, über den auf den Waldgrundstücken 412/1 und 3 des Beklagten verlaufenden Weg (Trasse) zur öffentlichen Wegparzelle 1395 hin erfolgte. Wenn auch diese Feststellungen offenlassen, ob der Holztransport auf beladenen und zunächst von Pferden und später von Traktoren gezogenen Anhängern durchgeführt wurde oder ob das Holz von Pferden und später von Traktoren über den Weg (die Trasse) geschliffen worden ist (im Lichte der bisherigen Beweisergebnisse muß wohl eher letzteres angenommen werden), so schließt das Recht des Fahrweges doch jedenfalls grundsätzlich auch das Recht mit ein, schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen (Klang in Klang2 II 571; Ehrenzweig aaO 317; Schwimann/Pimmer aaO, Rz 21; SZ 41/49; SZ 51/77).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß hier der Weg (die Trasse) über die Waldgrundstücke des Beklagten - wenn auch eingeschränkt auf die Holzbringung vom Waldgrundstück des Klägers zur öffentlichen

Wegparzelle 1395 - benützt worden ist. Diese Beförderungart war hier - abweichend von dem in SZ 51/77 entschiedenen Fall, wo es um den Durchtrieb von Holz über fremden Grund auf keiner in der Natur bereits vorhandenen Bahn, sondern auf Trassen, die sich vornehmlich nach dem Ort der Schlägerung richteten und daher wiederholt wechselten, ging - sehr wohl an einen räumlich begrenzten Weg (eine Trasse) gebunden, der (die) insoweit für die Holzbringung auch der charakteristischen Verbindung zweier Orte (nämlich des Waldgrundstückes 412/2 mit der öffentlichen Wegparzelle 1395) diente. Eine derartige ständig wiederkehrende Holzbringung über einen jedenfalls in der Natur deutlich erkennbaren Weg (Trasse) auf fremdem, dem Wald oder Waldkultur gewidmeten Boden fiel daher nicht unter das Ersitzungsverbot des Servitutenpatentes, RGBl. Nr. 130/1853, weil dieses nur solche Wege auf Waldböden treffen wollte, die mit einem ablösbaren Nutzungsrecht so im Zusammenhang stehen, daß sie mit dessen Beseitigung überflüssig werden (SZ 18/218; EvBl 1960/19). Umso weniger fällt die Ausübung eines solchen, wenn auch auf die Holzbringung beschränkten, Rechtes unter das Ersitzungsverbot des § 2 Abs 1 des Oberösterreichischen Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953, weil dieses in seinem § 1 Abs 1 Z 3 die Wegerechte von allen anderen regulierbaren Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, ausdrücklich ausgenommen hat. Diesem Ergebnis stehen auch die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 nicht entgegen, weil dort im § 58 Abs 1 und 2 nur von einem engen forstrechtlichen Bringungsbegriff ausgegangen wird

(vgl. Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, S 154, Anm. 1 zu § 58) und eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 Forstgesetz 1975 jedenfalls dann nicht in Frage kommen kann, wenn für die Holzbringung über fremden Boden bereits ein privatrechtliches Wegerecht besteht.

Da das Berufungsgericht - ausgehend von einer abzulehnenden gegenteiligen Rechtsansicht - die Beweisrüge des Klägers und die Mängelrüge des Beklagten sowie dessen sonstige Beweisrüge gar nicht mehr behandelt hat, war der Revision im Sinne einer vom gestellten Revisionsantrag auf Abänderung umfaßten Aufhebung des angefochtenen Urteiles Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.