JudikaturJustiz6Ob315/03x

6Ob315/03x – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Franz H*****, vertreten durch die Sachwalterin Maria H*****, ebendort, 2.) Maria H***** , beide vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gernot H*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, wegen 25.648,40 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. September 2003, GZ 3 R 139/03f 78, womit das Endurteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 19. Februar 2003, GZ 1 C 2638/99x 73, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes und das Endurteil des Erstgerichtes, soweit es dem Klagebegehren stattgegeben hat, werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit notariellem Übergabsvertrag vom 27. 12. 1989 übergab der Erstkläger seinen gewerblichen und seinen land und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Reihe von Liegenschaften dem Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich im Übergabsvertrag gegenüber seinen Eltern, dem Erstkläger und der Zweitklägerin (zusammengefasst) auf Lebensdauer das unentgeltliche Wohnrecht in einer im Haus S***** Straße ***** gelegenen Wohnung verbunden mit einem Mitbenutzungsrecht an gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen des Hauses einzuräumen, wobei die anteiligen Kosten für Strom, Beheizung und Betriebskosten vom Übernehmer (dem Beklagten) zu tragen sind. Ferner verpflichtete er sich, zur Verabreichung der vollständigen Verpflegung mit allen Mahlzeiten, entweder am gemeinsamen Tisch oder über Verlangen der Berechtigten in ihre Wohnung gebracht bei freier Entnahme von Speise und Trank für den persönlichen Bedarf.

Der Erstkläger ist als Folge mehrfacher Schlaganfälle körperlich und geistig schwer behindert. Die Zweitklägerin ist zu seiner Sachwalterin für alle Angelegenheiten bestellt.

Die Kläger machen mit ihrer am 9. 12. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage geltend, der Unvergleichsfall sei eingetreten. Der Beklagte und seine Ehegattin würden sich äußerst lieblos verhalten und die Kläger psychisch terrorisieren, die Zweitklägerin sei vom Beklagten bereits geschlagen worden, sie werde überdies laufend beschimpft. Der Beklagte komme auch seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nicht nach. Sein Verhalten mache einen Verbleib in der Auszugswohnung unmöglich, die Kläger seien gezwungen gewesen, eine andere Wohnung zu nehmen und die erforderliche Verpflegung zu besorgen. Sie bewerteten ihr Wohnrecht zunächst mit monatlich 8.000 S (ds 581,38 EUR) und die volle Verpflegung mit je 6.000 S (ds 436,04 EUR). Als Ausgleich des Einkommensteuernachteiles infolge Versteuerung der (höheren) Geldleistungen anstelle der (niedrigeren) pauschalen Sachbezugswerte begehrte der Erstkläger 5.340,31 S (das sind 388,10 EUR) und die Zweitklägerin 3.452,87 S (ds 250,93 EUR) jeweils monatlich. Ihr zunächst erhobenes Feststellungsbegehren wurde fallen gelassen.

Der Beklagte bestritt zunächst sowohl den Eintritt des Unvergleichsfalles als auch die Höhe der begehrten Geldleistungen und machte eine Gegenforderung geltend.

Beide Vorinstanzen gingen schon im ersten Rechtsgang vom Eintritt des Unvergleichsfalles aus. Sie hatten die Beschimpfungen der Kläger durch den Beklagten und seine Ehegattin wie auch die vom Beklagten und seiner Gattin ausgehenden schikanösen Handlungen und tätlichen Angriffe des Beklagten gegen die Zweitklägerin im Einzelnen festgestellt und diesen Sachverhalt dahin beurteilt, dass diese Beschimpfungen, Bosheiten und Provokationen schon vor dem Auszug der Kläger ein Maß erreicht hätten, das einen Verbleib in der Ausgedingswohnung als unzumutbar erscheinen lasse.

Das Berufungsgericht hob die im ersten Rechtsgang ergehende erstgerichtliche (klagsstattgebende) Entscheidung zur Verfahrensergänzung über die Höhe des Geldersatzes und zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die den Klägern entstehenden steuerlichen Nachteile auf.

Nach Ausdehnung und Berichtigung eines Rechenfehlers begehren die Kläger zuletzt für die Monate November 1999 bis Juli 2002 den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes von je 149,34 EUR und die Kosten der vertraglich vereinbarten Verpflegung in Höhe von je 409,15 EUR, zusammen daher 558,49 EUR monatlich je Kläger. Zusätzlich machen sie die ihnen aus der Umwandlung des Natural in einen Geldersatzes entstandenen steuerlichen Nachteile von 388,10 EUR monatlich für den Erstkläger und 253,11 EUR monatlich für die Zweitklägerin geltend.

Der Beklagte anerkannte im zweiten Rechtsgang die jeweils als Gegenleistung für Wohnrecht und Verpflegung begehrten Monatsbeträge und ließ die Gegenforderung fallen. Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über den Geldersatz für Wohnrecht und Verpflegung ist im zweiten Rechtsgang nur noch strittig, ob den Klägern durch die Umwandlung des Naturalausgedinges in eine Geldleistung ein vom Beklagten zu ersetzender steuerlicher Nachteil erwächst. Diesen bewerteten der Erstkläger mit 388,10 EUR monatlich und die Zweitklägerin mit 253,11 EUR monatlich.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 8.235,23 EUR an den Erstkläger und von 6.856 EUR an die Zweitklägerin, jeweils samt 4 % Zinsen seit 15. 11. 2002. Das Mehrbegehren für die Monate November 1999 bis einschließlich August 2002 (Erstkläger je 130,75 EUR monatlich und Zweitklägerin je 38,86 EUR monatlich) wies das Erstgericht ebenso ab wie das für die Monate September 2002 bis einschließlich Februar 2003 aus dem Titel steuerlicher Nachteile erhobene Begehren. Es stellte noch fest, der Beklagte habe im August 2002 je 20.085,99 EUR als Gegenwert der vereinbarten Ausgedingsleistung für die Monate November 1999 bis August 2002 bezahlt. Die Einkommenssteuervorauszahlung für 2002 sei daraufhin für den Erstkläger von bisher 614,77 EUR auf 8.850 EUR erhöht und für die Zweitklägerin erstmals mit 6.856 EUR festgesetzt worden. Die Kläger hätten diese am 15. 11. 2002 fällig gewordenen Vorauszahlungsbeträge entrichtet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien berechtigt, vom Beklagten, der den Unvergleichsfall durch sein Verhalten herbeigeführt habe, den Ausgleich steuerlicher Nachteile zu verlangen, den sie durch die Umwandlung des Naturalausgedinges in Geld erleiden. Die Höhe dieses Nachteiles lasse sich erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres und Vorliegen des Einkommensteuerbescheides exakt errechnen. Die Kläger seien jedoch ihrer Verpflichtung, die erhöhten Einnahmen der Finanzverwaltung anzuzeigen, nachgekommen und hätte die sich aus den Vorauszahlungsbescheiden ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ihr steuerlicher Nachteil bestehe in der sich aus den Vorauszahlungsbescheiden ergebenden Zahlungspflicht des Erstklägers von 8.235,23 EUR und der Zweitklägerin von 6.856 EUR. Bezogen auf den Zeitraum, für den die Ausgedingsleistung in Geld erbracht wurde (November 1999 bis August 2002) entspreche dies einen monatlichen Betrag von 257,35 EUR beim Erstkläger und von 214,25 EUR bei der Zweitklägerin. Das jeweils darüber hinausgehende Begehren auf Ersatz der steuerlichen Nachteile für den Zeitraum November 1999 bis August 2002 sei ebenso abzuweisen, wie der für den Zeitraum ab September 2002 gestellte und noch nicht fällige Anspruch.

Die Kläger haben die Abweisung des 8.235,23 EUR (Erstkläger) und des 6.856 EUR (Zweitklägerin) übersteigenden Teilbegehrens (für den Zeitraum zwischen November 1999 bis August 2002) ebenso unbekämpft gelassen, wie die Abweisung des Ersatzes steuerlicher Nachteile ab September 2002. Die Entscheidung des Erstgerichtes ist insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum Ersatz steuerlicher Nachteile bei Umwandlung eines Naturalausgedinges in eine Geldrente Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Bei der im Unvergleichsfall vorzunehmenden Leistungsumwandlung sei der Ausgleichsberechtigte so zu stellen, dass er imstande sei, sich die geschuldete Leistung anderweitig zu verschaffen. Der zur Erbringung der Leistung Verpflichtete habe für die dem Ausgedingsberechtigten durch sein schuldhaftes Verhalten zugefügten Nachteile nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zu haften. Sollten daher die dem Ausgedingsberechtigten zufließenden Beträge der Einkommensteuerpflicht unterliegen sei auch die darauf entfallende Einkommensteuer abzugelten. Im vorliegenden Fall sei dies der im Vorauszahlungsbescheid von August 2002 dem Erstkläger vorgeschriebene Mehrbetrag von 8.235,23 EUR und der der Zweitklägerin vorgeschriebene Betrag von 6.856 EUR. Die Kläger hätten diese am 15. 11. 2002 fällig gewordenen Beträge auch bezahlt.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn des darin enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt:

Der Beklagte macht geltend, der Anspruch auf Umwandlung der Naturalleistung in einen solchen auf Geldleistung im Unvergleichsfall sei kein Schadenersatzanspruch, sodass die Grundsätze des Schadenersatzrechtes nicht zur Anwendung kämen. Für die Bewertung der Geldrente sei nur der objektive Wert der geschuldeten Naturalleistung bestimmend, steuerliche Auswirkungen der Geldrente auf Seiten des Berechtigten seien nicht zu berücksichtigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat erwogen:

Nach herrschender Auffassung kann der Ausgedingsberechtigte die Ablöse der Naturalleistung in Geld nur dann verlangen, wenn ihm deren Inanspruchnahme wegen vom Übernehmer zu vertretender Umstände billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Gründe sind schuldhafter Verzug oder sonst schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Verpflichteten (RIS Justiz RS0022521 und RS0022412; SZ 55/23; NZ 1989, 262; Hofmann in Rummel ABGB 3 § 530 Rz 5; Binder in Schwimann ABGB 2 § 1284 Rz 32 ff). In einem solchen Fall verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geldersatz, wobei für die Bewertung der Geldrente der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturlleistung maßgeblich ist (RIS Justiz RS0022479). Die Bewertung hat sich einerseits am Standard der vereinbarten Leistung am Ort des Hofes, andererseits aber an den Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern am Ort des notwendig gewordenen abgesonderten Wohnens des Berechtigten auszurichten (RIS Justiz RS0022564). Insoweit ist dem Beklagten zuzustimmen. Nach den dargelegten Grundsätzen hat auch der Sachverständige im ersten Verfahrensgang jene vom Beklagten in der Folge anerkannten Beträge errechnet, die der vereinbarten Ausgedingsleistung entsprechen. Dabei wurde die den Klägern aus der Umrechnung in Geldunterhalt erwachsende zusätzliche Steuerlast noch nicht berücksichtigt.

Die Umwandlung des Anspruchs auf Naturalleistung in einen solchen auf Geldersatz im Unvergleichsfall bedeutet aber nicht, dass über den Umwandlungsanspruch hinausgehende - etwa auf Schadenersatzrecht beruhende weitere - Ansprüche ausgeschlossen wären.

Im vorliegenden Fall stützen die Kläger ihren Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Umwandlung der Natural in eine Geldleistung entstehenden bzw erhöhten Einkommensteuerpflicht erkennbar auch auf Schadenersatzrecht. Sie begehren Ersatz jener Nachteile, die ihnen aus der vom Beklagten vertragswidrig verschuldeten Umwandlung entstanden sind. Dass auch die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwandes Schadenszufügung sein und grundsätzlich schadenersatzpflichtig machen kann, entspricht ständiger Rechtsprechung (SZ 72/55). Die Belastung mit einer Verpflichtung ist positiver Schade (SZ 72/91; RIS Justiz RS0022568).

Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist der Eintritt des Unvergleichsfalls auf ein Verschulden des Beklagten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Übergabsvertrages zurückzuführen. Der Beklagte hat daher den Klägern den durch sein vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Im Anlassfall besteht der von den Klägern behauptete Vermögensschade in der höheren Steuerbelastung des Geldersatzes gegenüber der früheren Naturalleistung. Sind die Kläger daher durch Erhalt des Geldersatzes einer höheren Steuerbelastung ausgesetzt, so führt dies dazu, dass sie nicht das der vereinbarten Naturalleistung entsprechende Äquivalent in Geld, sondern eine um die Steuerbelastung reduzierte Leistung erhalten. Diese Differenz ist nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen auszugleichen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht jedoch nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht fest, ob den Klägern für das Jahr 2002 tatsächlich ein Schade aus erhöhter Steuerbelastung und gegebenenfalls in welcher Höhe ein derartiger Schade entstanden ist. Es bedarf dazu entweder einer rechtskräftigen Festsetzung der Steuerlast im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 oder aber sonstiger entsprechender Feststellungen über diese tatsächliche Steuerlast. Mag auch die Ausgedingsleistung nach Auffassung der Finanzbehörden als außerbetriebliche Versorgungsrente beim Berechtigten die Steuerpflicht als sonstige Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG auslösen (s dazu Dringel, Steuerliche Probleme beim landwirtschaftlichen Übergabsvertrag, NZ 1989, 321; ÖStZ RME/990/75) und somit einkommensteuerpflichtig sein, so kann hier die durch Zahlung des Geldausgedinges ausgelöste Steuerpflicht frühestens für das Jahr 2002 zum Tragen kommen. Der Beklagte hat den für die Zeit November 1999 bis August 2001 errechneten Geldersatz (der der Berechnung der von den Vorinstanzen zugesprochenen erhöhten Steuerleistung zugrundeliegt) nämlich erst im August 2002 an die Kläger geleistet. Diese Beträge werden daher im Jahr 2002 steuerwirksam. Ob und in welcher Höhe sie dann tatsächlich zu einer im Vergleich zum Naturalausgedinge allenfalls erhöhte Einkommensteuerbelastung der Kläger führen, steht noch nicht fest. Die schon davor nach § 45 EStG erlassenen Vorauszahlungsbescheide stellen nur ein Provisorium dar, dem gegenüber die endgültige Bestimmung der Einkommensteuerlast nach Ablauf des Kalenderjahres Guthaben oder Nachforderungen ergeben kann (§ 46 EStG). Es ist daher festzustellen, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die Zahlungen des Beklagten im Jahr 2002 endgültig zu einer erhöhten Steuerbelastung der Kläger führen. Zu ersetzen ist den Klägern nicht die (voraus) gezahlte, sondern die sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen zu bezahlende Einkommensteuer (vgl 1 Ob 535/92 zur Feststellung des Brutto und Nettoeinkommens eines Unterhaltspflichtigen).

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob die vom Beklagten im Jahr 2002 zur Erfüllung des bedungenen Ausgedinges geleisteten Zahlungen zu einer erhöhten Steuerverpflichtung oder zu einer Neufestsetzung der Einkommensteuer geführt haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe eine allfällige Differenz auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Ausgedingsleistung in Geld und nicht mehr in Naturalien erbracht wurde.

Der Anregung der Revision, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Sachbezugsverordnung wegen Gesetzwidrigkeit zu stellen, wird nicht näher getreten, weil es auf die von der Revision behauptete Gesetzwidrigkeit der Sachbezugsverordnung im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ankommt.

Der Revision des Beklagten wird daher Folge gegeben, das Urteil des Berufungsgerichtes und das Endurteil des Erstgerichtes (in seinem stattgebenden Teil) werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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