Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) und dem Nebenintervenienten die mit S 6.086,40 (darin 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit Übergabsvertrag vom 3.1.1984 übereignete Johann S*****, geboren 1910, seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz seinem Sohn Johann S*****, geboren 1948. Der Übernehmer verpflichtete sich, dem Übergeber und seiner Gattin Anna S***** lebenslänglich …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, hingegen nicht berechtigt. Die Revisionswerberin macht geltend, das Ausgedingsrecht sei im vorliegenden Fall übertragbar, weil die von der Klägerin an die Ausgedingsberechtigte erbrachten Leistungen genau jene seien, zu denen die Beklag…