JudikaturJustiz6Ob313/99v

6Ob313/99v – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN 182219w eingetragenen E***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wels, ***** über den ordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Gesellschafter Lutz E*****, Mag. Catrin Birgit E*****, und Alexander Lutz E*****, alle vertreten durch Dr. Hans Oppitz, öffentlicher Notar in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 6 R 170/99h-5, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. August 1999, GZ 27 Fr 3024/99x-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Geschäftsführer der Gesellschaft mbH meldete am 25. 8. 1999 Änderungen der Stammeinlagen und die Übertragung von Geschäftsanteilen zur Eintragung im Firmenbuch an. Er begehrte auch die Eintragung eines von zwei Gesellschaftern hinsichtlich ihrer Geschäftsanteile einem Mitgesellschafter eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Sinne des § 364c ABGB.

Das Erstgericht trug antragsgemäß die Veränderungen im Stande der Gesellschafter und deren Geschäftsanteile ein und wies den weiteren Antrag auf Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der Geschäftsanteile des Alexander Lutz E***** und der Mag. Catrin Birgit E***** je zu Gunsten des Lutz E***** mit der Begründung ab, dass weder im FBG noch im GmbHG eine derartige Eintragung angeordnet werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft und der genannten Gesellschafter gegen die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nicht Folge.

Das Rekursgericht ging von folgendem, im Revisionsrekursverfahren nicht strittigen Sachverhalt aus:

"Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. 4. 1999 gründeten Lutz E*****, Waltraud E*****, Mag. Christoph E*****, Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** die E***** GmbH. Die Gesellschafter übernahmen folgende - zur Hälfte bar eingezahlte - Stammeinlagen:

Lutz E***** von Euro 35.000, Waltraud E***** von Euro 18.000, Mag. Christoph E***** von Euro 45.000, Aleander Lutz E***** von Euro 1.000 und Mag. Catrin Birgit E***** von ebenfalls Euro 1.000.

Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages lautete insbesondere:

Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich teilbar, übertragbar und vererblich.

Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen zwischen folgenden Gesellschaftern bzw an folgende Gesellschafter ist jederzeit zulässig, und zwar Herrn Lutz E*****, Frau Waltraud E***** und Herrn Mag. Christoph E*****.

Die Abtretung von Geschäftsanteilen oder von Teilen davon an andere Personen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Sollte im Falle des Ablebens eines Gesellschafters hinsichtlich seines Geschäftsanteiles oder eines Teiles davon jemand anderer als namentlich Lutz E*****, Waltraud E***** oder Mag. Christoph E***** Erbe oder Rechtsnachfolger sein, ist dieser bzw sind diese Personen verpflichtet, den ihnen zufallenden Geschäftsanteil innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einantwortung des Nachlasses den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, wobei die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile berechtigt sind, diesen Geschäftsanteil zu erwerben.

Macht ein Gesellschafter von diesem Aufgriffsrecht keinen Gebrauch, wächst dieses Aufgriffsrecht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu.

Macht kein Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch, so steht in zweiter Linie der Ludwig E***** Privatstiftung mit dem Sitz in Wels das Aufgriffsrecht auf diesen Geschäftsanteil in gleiche Weise zu.

.....

Die Verpfändung von Geschäftsanteilen und die Bestellung eines Fruchtgenussrechtes an Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. ....

Die Gesellschaft wurde am 14. 5. 1999 unter FN 182219w im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels eingetragen.

Mit Eingabe vom 19. Mai 1999 meldete der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer Lutz E***** zum Firmenbuch an, dass er Teile seines Geschäftsanteils an folgende Mitgesellschafter übertragen habe, nämlich einen einer Stammeinlage von Euro 3.316 entsprechenden an Mag. Christoph E*****, einen einer Stammeinlage von Euro 762 entsprechenden an Waltraud E*****, sowie je einen einer Stammeinlage von Euro 83 entsprechenden an Mag. Catrin Birgit E***** und an Alexander Lutz E*****. Die entsprechenden Änderungen der Stammeinlagen wurden am 17. 6. 1999 im Firmenbuch eingetragen.

Mit am 25. August 1999 überreichter Eingabe meldete der Geschäftsführer folgende Änderungen der Stammeinlagen und Übertragungen von Geschäftsanteilen zum Firmenbuch an:

"Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage hat der Gesellschafter Lutz E***** Teile seines Geschäftsanteiles, welche je einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 7.585 entsprechen, an seine Kinder, die Gesellschafter Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** im Schenkungswege abgetreten.

Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der E***** GmbH haben die Anteilserwerber Mag. Catrin Birgit E***** und Alexander Lutz E***** ihrem Vater Lutz E***** an den ihnen nunmehr gehörigen Geschäftsanteilen das Veräußerungs- und Belastunsverbot im Sinne des § 364c ABGB eingeräumt. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes wird dessen Eintragung im Firmenbuch bei den Stammeinlagen der betreffenden Gesellschafter beantragt. Die Eintragung dieses Verbotes in das Firmenbuch entspricht einer Eintragung eines solchen Verbotes in die vor Inkrafftreten des Firmenbuchgesetzes von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führenden Anteilsbücher.

Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage hat die Gesellschafterin Waltraud E***** einen Teil ihres Geschäftsanteiles, welcher einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Eur 8.668 entspricht, an ihren Adoptivsohn Lorin L***** im Schenkungswege abgetreten.

Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tage haben die Gesellschafter Lutz E***** und Waltraud E***** Teile ihre zur Hälfte einbezahlten Geschäftsanteile in die Ludwig E***** Privatstifung mit dem Sitz in Wels eingebracht bzw im Schenkungswege abgetreten, und zwar

a) Lutz E***** einen Teil seines Geschäftsanteils, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 164 entspricht,

b) Herr Mag. Christoph E***** einen Teil seines Geschäftsanteiles, der einer bis zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 242 entspricht, und

c) Frau Waltraud E***** einen Teil ihres Geschäftsanteiles, der einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro 94 entspricht."

Angeschlossen wurden dieser Eingabe der Notariatsakt vom 23. 8. 1999 über die Übertragung (Schenkung) von den jeweils einer Stammeinlage von Euro 7.585 entsprechenden Teilen des Geschäftsanteiles des Lutz E***** an seine Kinder Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E*****, in dessen Punkt 7. vereinbart ist: Gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der E***** GmbH räumen hiemit Mag. Catrin Birgit E***** und Alexander Lutz E***** ihrem Vater Lutz E***** an den ihnen nunmehr gehörigen Geschäftsanteilen an der E***** GmbH, welche jeweils einer zur Hälfte einbezahlten Stammeinlage von Euro

8.668 entsprechen, das Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 364c ABGB hiemit ein. Lutz E***** nimmt diese Verbotseinräumung vertragsmäßig und rechtsverbindlich an. Zur Besicherung und Verdinglichung dieses Veräußerungs- und Belastungsverbotes erteilen sämtliche Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Firmenbuch bei der E***** GmbH bei den Stammeinlagen der Gesellschafter Alexander Lutz E***** und Mag. Catrin Birgit E***** jeweils das Veräußerungs- und Belastungsverbot für Lutz E***** eingetragen wird.

Mit Notariatsakt vom 24. August 1999 fassten die nunmehrigen Gesellschafter L*****, Waltraud, Mag. Christoph, Alexander L*****, Mag. Catrin Birgit E*****, sowie Lorin L***** und die Ludwig E***** Privatstiftung den Gesellschaftsvertrag neu und änderten insbesondere dessen Punkt VII."

Am 16. 9. 1999 wurde die Neufassung des Gesellschaftsvertrages auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 24. 8. 1999, der am 27. 8. 1999 zum Firmenbuch eingereicht worden war, antragsgemäß eingetragen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass § 364c ABGB nur auf Sachen und dingliche Rechte Bezug nehme. Für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei Gesellschaftsanteilen ohne positive gesetzliche Anordnung fehle es an ausreichenden Gründen für eine Analogie. Das gesellschaftsvertraglich eingeräumte Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter bewirke ein absolutes Abtretungsverbot. Über seinen Inhalt könne sich jeder Erwerber jederzeit informieren. Publizitätsgesichtspunkte erforderten keine Eintragung des Verbots im Hauptbuch. Hier komme noch hinzu, dass die Rekurswerber die Eintragung des Verbots nur zugunsten eines Mitgesellschafters begehrten, obwohl nach dem Gesellschaftsvertrag auch andere Gesellschafter begünstigt seien. Die begehrte Eintragung diene nicht der Aufklärung eines potentiellen Anteilerwerbers, sondern vielmehr dessen Verunsicherung über die wahre gesellschaftsvertragliche Rechtslage.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Eintragungsfähigkeit eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei Geschäftsanteilen fehle.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Gesellschaft und die drei angeführten Gesellschafter die Abänderung dahin, die beantragte Eintragung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes "für zulässig zu erklären" (gemeint: dem Eintragungsgesuch stattzugeben); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen und den in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist im Einklang mit den Rekursausführungen folgendes unstrittig:

I. Die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH können Beschränkungen der Übertragung von Geschäftsanteilen (Aufgriffsrechte; Anbotspflichten) vereinbaren (§ 76 Abs 2 GmbHG).

II. Der Gesellschafterwechsel (der Übergang eines Geschäftsanteils) ist zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG).

III. Gesellschafter ist nur derjenige, der im Firmenbuch als solcher aufscheint (§ 78 Abs 2 GmbHG).

IV. Das Firmenbuchgericht hat den Übergang eines Geschäftsanteils in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG; 6 Ob 342/97f = RdW 1998, 275).

Die Revisionsrekurswerber stehen auf dem Standpunkt, dass die in der Satzung verankerte Regelung der Übertragbarkeit der Geschäftsanteile mit dem wechselseitig eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbot ein absolut wirkendes Abtretungsverbot im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 57/8 bewirke und stützen ihre Rechtsansicht über die Eintragungsfähigkeit des Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Firmenbuch auf § 15 HGB. Diese Bestimmung regelt allerdings nur die materiellen Rechtsfolgen der Nichteintragung einer im Firmenbuch einzutragenden Tatsache, ohne die Tatsachen anzuführen, die eingetragen werden müssen. Was im Firmenbuch einzutragen ist, bestimmt das FBG. Im § 3 sind die bei allen Rechtsträgern einzutragenden Tatsachen angeführt, im § 5 leg cit die besonderen Eintragungen bei Kapitalgesellschaften. Andere Eintragungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Z 16 FBG). Weder § 15 HGB noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht die Eintragung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH vor.

Die Revisionsrekurswerber führen Publizitätserfordernisse ins Treffen und streben eine Gleichbehandlung des Firmenbuchs mit dem Grundbuch sowie eine Gleichstellung der sachenrechtlichen Norm des § 364c ABGB mit dem nur obligatorisch vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbot über eine unkörperliche Sache an, ohne hiefür überzeugende Gründe anführen zu können. Wohl spielt die Analogiefähigkeit des § 364c ABGB bei der Diskussion um die absolute Wirkung eines rechtsgeschäftlich begründeten Abtretungsverbotes eine bestimmte Rolle (SZ 57/8; vgl auch die von den Revisionsrekurswerbern zitierten Lehrmeinungen von Geist in ÖJZ 1996, 414 und Wilhelm in JBl 1984, 304). Wenn aber Abtretungsverbote absolute Wirkungen entfalten - wovon die Revisionsrekurswerber selbst ausgehen - und dies auch für die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mbH gilt (8 Ob 631/90 = ecolex 1992, 481 mit zust Anm von Thiery) bedarf es keiner Eintragung im Firmenbuch als Voraussetzung der absoluten Wirkung. Die Eintragung wäre nur deklarativ. Die aus Gründen des Verkehrsschutzes geforderte "Registerpublizität" ist durch die Einreihung der Satzung in die Urkundensammlung gegeben, sodass sich ein Kaufinteressent, der den Geschäftsanteil erwerben will, jederzeit darüber informieren kann, ob der Veräußerer wirksam über den Geschäftsanteil verfügen darf. Die bloße Erleichterung des Geschäftsverkehrs, dass sich ein Erwerber durchaus zumutbare Erkundigungen erspart, rechtfertigt es nicht, ohne gesetzliche Anordnung das Firmenbuch mit weiteren nur deklarativ wirkenden Eintragungen zu belasten, andernfalls jede für den Geschäftsverkehr auch nur irgendwie interessante Satzungsbestimmung einer Gesellschaft mbH, schlussendlich sogar die gesamte Satzung in das Firmenbuch einzutragen wäre. Der Hinweis auf den Vertrauensschutz bei Eintragungen im Grundbuch scheitert an der Vergleichbarkeit der materiellen Rechtsgrundlagen. Einer "Verdinglichung" des Veräußerungsverbotes aus Gründen des Verkehrsschutzes bedarf es wegen seiner absoluten Wirkung nicht. Auch für das Belastungsverbot (Verpfändungsverbot; Verfügungsverbot) ist die Publizität durch die Aufnahme in die Satzung gegeben. Aus diesem Grund kann auch aus der Untersuchung von Madl in ecolex 1998, 306, ob trotz der Bestimmung des § 76 Abs 3 GmbHG, dass Geschäftsanteile einer Gesellschaft mbH formlos verpfändet werden können, ein Publizitätsakt nach § 452 ABGB erforderlich ist, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Hier geht es auch nicht um eine Verpfändung eines Geschäftsanteils, sondern um ein satzungsmäßiges Verpfändungsverbot.

Der erkennende Senat gelangt aus den dargelegten Gründen zum Ergebnis, dass eine in der Satzung einer Gesellschaft mbH verankerte Beschränkung der Übertragung von Geschäftsanteilen, insbesondere in Form eines Mitgesellschaftern eingeräumten Veräußerungs- und Belastungsverbotes mangels eines gesetzlichen Eintragungstatbestandes nach den §§ 3 und 5 FBG nicht im Firmenbuch einzutragen ist.

Rechtssätze
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