JudikaturJustizRS0059504

RS0059504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs 1 GmbHG) und wenn die Formvorschrift des § 76 Abs 2 (Notariatsakt) eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben.

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