JudikaturJustiz6Ob312/01b

6Ob312/01b – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Melitta T*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr. Martin S*****, vertreten durch Mag. Huberta Gheneff-Fürst, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und dessen Veröffentlichung (Streitwert 270.000 S = 19.621,66 Euro) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2001, GZ 6 R 183/01f-15, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verneinten eine vergleichsweise Bereinigung des Anspruches der Klägerin nach § 1330 Abs 1 und 2 ABGB aufgrund der vom Beklagten in der Originaltextservice (OTS der APA) Presse-Aussendung vom 27. September 2000 getätigten Tatsachenbehauptungen, weil der folgenden APA-Meldung vom 28. September 2000 nicht das für eine Entschuldigung typische Element des Bedauerns oder Bittens um Verzeihung des Beklagten, sondern vielmehr einen neuen, näher genannten Vorwurf gegen die Klägerin enthalte.

Der Beklagte führt ins Treffen, die durch die von ihm veranlasste APA-Meldung über die Klägerin entstandene abträgliche Meinung wirke nicht mehr fort.

Rechtliche Beurteilung

Der verschuldensabhängige Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch, sondern ein auf die Naturalrestitution gerichteter Schadenersatzanspruch, der dazu dient, die über den Verletzten bei Dritten entstandene abträgliche Meinung zu beseitigen (6 Ob 316/97g = JBl 1998, 369; 6 Ob 80/01k u.a.). Er besteht nicht bei Verstößen gegen § 1330 Abs 1 ABGB (stRsp, zuletzt 6 Ob 14/01d; RIS-Justiz RS0031688). Hier wird auch ein Anspruch nach Abs 2 leg.cit. geltend gemacht. Der Täter hat die durch seine Äußerung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten durch Widerruf der unwahren Behauptungen zu beseitigen (6 Ob 328/00d mwN u.v.a.). Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. Ein solcher Sachverhalt wurde hier weder festgestellt noch behauptet. Die Art und der Umfang der Veröffentlichung des Widerrufes hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Frage der Wiederholungsgefahr hat für den Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung keine Bedeutung (4 Ob 35/92; RIS-Justiz RS0031893), setzt aber dennoch ein Fortwirken der abträglichen Meinung über den Verletzten voraus (6 Ob 211/97s = MR 1998, 17). Ein Nicht-Fortwirken der Behauptung hebt den Widerrufsanspruch auf (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76 mwN). Ob eine abträgliche Meinung fortwirkt oder nicht, ist aber doch ganz einzelfallbezogen und hier von den Vorinstanzen richtig gelöst, weil eben der Vorwurf, dass die Klägerin Gründungsmitglied und somit federführend an einer kärntenfeindlichen Organisation ("Plattform Offenes Kärnten") beteiligt etc. ist, in der APA-Meldung vom 28. September 2000 nicht ausreichend aufgeklärt wurde.

Rechtssätze
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