JudikaturJustizRS0107663

RS0107663 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2020

Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (§ 9 MedG) auf den Widerrufsanspruch nach § 1330 ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55).

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