RS0116188 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung voraus. Ein Nicht-Fortwirken der Behauptung hebt den Widerrufsanspruch auf (so schon 6 Ob 211/97s).
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Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung voraus. Ein Nicht-Fortwirken der Behauptung hebt den Widerrufsanspruch auf (so schon 6 Ob 211/97s).