JudikaturJustiz6Ob244/97v

6Ob244/97v – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. September 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas F*****, vertreten durch Putz Co Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Dr.Hans F*****, 2.) Erna F*****, beide vertreten durch Dr.Christian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Abberufung der erstbeklagten Partei als Geschäftsführer, 2. Zustimmung der zweitbeklagten Partei zur Abberufung und 3. Feststellung der Haftung der beklagten Parteien (Streitwert 300.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.März 1996, GZ 4 R 6/96y-68, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.August 1995, GZ 33 Cg 51/93m-48, hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger strebt als Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit seinem Feststellungsbegehren die Feststellung der Haftung des Geschäftsführers für die Verminderung des Werts des Geschäftsanteils an, die durch die Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen entstanden sei. Ein direkter Anspruch des Gesellschafters gegen den Geschäftsführer bedeutete die Anerkennung der Ersatzfähigkeit mittelbarer Schäden. Der Geschäftsführer haftet jedoch grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber nicht aber gegenüber, dem Gesellschafter (SZ 64/160 mwN). Der Revisionswerber erachtet hier den Durchgriff auf den Geschäftsführer für zulässig, weil der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden sei und ein Fall der Schadensverlagerung vorliege. Dies trifft jedoch nicht zu. Von einer Schadensverlagerung kann nur dann gesprochen werden, wenn im Vermögen des unmittelbar Geschädigten kein Nachteil entstanden ist (vgl die bei Koziol/Welser, Grundriß I10 468 angeführten, von der Rechtsprechung anerkannten Fälle der Schadensverlagerung). Im vorliegenden Fall ist der Schaden aber unmittelbar im Vermögen der Gesellschaft eingetreten und dort nach wie vor existent. Die Verminderung des Wertes des Geschäftsanteils des Gesellschafters ist nur die Folge dieses Schadens, also ein mittelbarer Schaden, der nicht neben (kumulativ) dem unmittelbaren Schaden der Gesellschaft verfolgt werden kann. Es liegt keine Schadensüberwälzung vor. Wiedergutmachung kann nur dort verlangt werden, wo der Schaden entstanden ist, nämlich durch Leistung in das Gesellschaftsvermögen (SZ 64/160). Dies gilt auch für vorsätzlich herbeigeführte Schäden im Gesellschaftsvermögen. Der Aktionär kann nicht die Wertminderung seiner Aktie direkt gegen den Vorstand der AG geltend machen, der die Wertminderung durch vorsätzliche Vermögensverschiebung veranlaßte (SZ 67/238). Nichts anderes kann für den Bereich der Gesellschaft mbH gelten. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung einen Direktanspruch des Gesellschafters verneint.