JudikaturJustiz6Ob2132/96i

6Ob2132/96i – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. August 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reisebüro Dr.W.L*****, Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Mag.Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Reisebüro B***** GesmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 98.015 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.März 1996, GZ 1 R 1032/96i-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.Juni 1995, GZ 6 Cg 195/94b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:

Der vom Berufungsgericht relevierten Frage, ob bei Buchung einzelner Reiseleistungen von einem Reisebüro bei einem anderen Reisebüro nach der Verkehrsauffassung ein Geschäftsbesorgungsvorgang nicht im eigenen Namen, sondern mangels Gegenbeweises namens des "Kunden" erfolgt, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ob ein Reisebüro als Veranstalter oder Vermittler anzusehen ist, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles und von den durch die Parteien getroffenen Vereinbarungen ab.

Die Revision führt hiezu aus, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, daß die Beklagte die Reiseleistungen nicht im eigenen Namen gebucht, sondern diese nur an ihren Kunden vermittelt habe. Sie sei als Handelsmäkler aufgetreten und habe den Reisevertrag zwischen den Reiseteilnehmern und der klagenden Partei lediglich vermittelt. Mangels Vertragsbeziehung zur klagenden Partei sei sie daher nicht zur Zahlung der Stornogebühr verpflichtet.

Ob nun die Beklagte ihren Kunden gegenüber als Reiseveranstalter oder Vermittler aufgetreten ist, richtet sich danach, wie ein redlicher Kunde ihr Auftreten dem Anschein nach bei Vertragsabschluß verstehen konnte (Koziol-Welser I10 411; SZ 55/71; ZVR 1991/105; ecolex 1993, 670; Zechner Reisevertragsrecht Rz 43). Eine Mehrzahl von Reiseleistungen ist hiebei kein ausschlaggebendes Kriterium. Reiseveranstalter ist auch derjenige, der eine Reiseleistung nach individuellen Kundenwünschen zusammenstellt und diese als Eigenleistung in der dazu gehörigen Organisation erbringt (Zechner Rz 40, 43). Unter Reisevermittlung ist hingegen die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses über eine Reiseveranstaltung oder eine einzelne Reiseleistung durch einen Dritten zu verstehen, wodurch ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Kunden zustande kommt (Zechner aaO Rz 38). Der Vermittler wird hiebei im Auftrag und Vollmachtsnamen des Kunden tätig, das Geschäft wirkt unmittelbar für den, den es angeht (JBl 1985, 616; 6 Ob 519/95). Der beauftragte und bevollmächtigte Vermittler hat neben seinem Anspruch auf Entgelt für die Geschäftsbesorgung auch Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen und nützlichen Auslagen (§ 1014 ABGB).

Davon zu unterscheiden ist die im gegenständlichen Fall allein wesentliche Frage, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber als Vermittler, Handelsmäkler oder aber als Veranstalter aufgetreten ist, der die gewünschte Reiseleistung (Buchung von Zimmern während des Aufenthaltes und Karten für die Tennisveranstaltung) als Kunde im Rahmen eines sogenannten "Eigengeschäftes" erwirbt (vgl SZ 55/71; zum Begriff der "Eigenleistung" siehe Zechner aaO Rz 71).

Das Berufungsgericht hat den vorliegenden Sachverhalt dahingehend gewürdigt, daß die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Besorgung der Tennistickets im eigenen Namen (und nicht als Vermittler) erteilt hat. Sie habe der ihrerseits als Vermittlerin tätigen Klägerin (diese hatte die Tickets beim Veranstalter namens der Beklagten und auf deren Rechnung bestellt) den dieser entstandenen Aufwand nach § 1014 ABGB zu ersetzen.

Diese Auffassung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt.

Soweit sich die Revision gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtet, wonach die Beklagte der Klägerin den Auftrag im eigenen Namen und nicht als Reisevermittler erteilt hat, wendet sie sich gegen die vorgenommene Auslegung der getroffenen Vereinbarungen. Es handelt sich hiebei um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist eine Frage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zukommt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502).

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der die Unrichtigkeit des Anspruchs nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht geltend gemacht wurde, beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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