JudikaturJustiz6Ob160/21d

6Ob160/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* H*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.310 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Mai 2021, GZ 18 R 14/21v 11, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 26. November 2020, GZ 7 C 729/20a 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben .

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger erwarb im Oktober 2012 bei einem Vertragshändler der Beklagten in Wiener Neustadt einen PKW der Marke * 2012 TD um 17.700 EUR. Die in Deutschland ansässige Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs.

[2] Der Kläger begehrt mit seiner am 23. 7. 2020 eingebrachten Klage 5.310 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Nachteile aus dem Kauf des Fahrzeugs. Er habe als Verbraucher das Fahrzeug unter der Annahme erworben, dass es den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Tatsächlich sei es aber mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Erreichung der Abgaswerte am Prüfstand im Gegensatz zum regulären Betrieb – sohin in einem gesetzwidrigen und überteuerten Zustand – ausgeliefert worden. Die Beklagte habe vorsätzlich Fahrzeuge in Verkehr gebracht, welche im Auslieferungszeitpunkt weder typengenehmigungs- noch zulassungsfähig gewesen seien. Da die Beklagte als Herstellerin die Manipulation durchgeführt habe, hafte sie als schädigender Dritter für den „überteuerten“ Kaufpreis. Hätte der Kläger bereits im Kaufzeitpunkt gewusst, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht einmal den Mindeststandards, nämlich der Euroabgasnorm 5, entspreche, hätte er für das Fahrzeug nur einen 30 % geringeren Kaufpreis gezahlt, was auch dem objektiven Minderwert zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verkaufs entspreche, der bei Offenlegung der Manipulation erzielt worden wäre. Den Repräsentanten der Beklagten sei auch klar gewesen und sie hätten sich damit abgefunden, dass ein derart mangelhaftes Fahrzeug nur mit erheblichem Abschlag verkauft hätte werden können. Die Beklagte und sämtliche an dieser Vorg ehen sweise beteiligten Repräsentanten und Organe hätten darüber hinaus absichtlich, arglistig, sittenwidrig und im Wissen gehandelt, dass sie durch diese Vorg ehen sweise insbesondere die Verbraucher schädigen, so auch den Kläger. Durch die rechtswidrigen Handlungen habe die Beklagte gegen mehrere Schutzgesetze, insbesondere auch gegen §§ 146 ff StGB, verstoßen. In Österreich laufe diesbezüglich ein Strafverfahren. Die Machthaber und Repräsentanten seien der Beklagten zuzurechnen. Aufgrund der Umstände stehe fest, dass sich irgendein Repräsentant fehlerhaft verhalten habe. Es gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB. Das seitens der Beklagten angebotene Softwareupdate sei am 24. 8. 2017 durchgeführt worden. Es sei jedoch nicht als Mängelbehebung, sondern als technische Maßnahme verkauft worden. Die Tatsache, dass auch durch das Softwareupdate keine Mängelbehebung passiert sei, weil dadurch eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung im Fahrzeug belassen worden sei, sei frühestens ab Anfang 2019 medial publik geworden. Der Kläger habe erst am 19. 6. 2020 davon erfahren. Weiters habe er erst nach dem 24. 8. 2017 entdeckt, dass die angebliche Mängelbehebung durch das Softwareupdate zu anderen Nachteilen führe, konkret zu einer verringerten Leistung, einem defekten AGR Ventil und einem verlängerten Nachlaufen des Motors. Es habe weiters eine Mehrbelastung einzelner Bauteile zur Folge, weshalb Spät- und Dauerfolgen, nämlich vermehrte Reparaturkosten, nicht ausgeschlossen werden könnten.

[3] Die Beklagte wendete insbesondere Verjährung ein. Der Kläger sei mit Schreiben vom 8. 10. 2015, zugestellt spätestens am 20. 10. 2015, davon informiert worden, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei. Die drei jährige Verjährungsfrist habe zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. § 1489 Satz 2 ABGB sei nicht anwendbar, weil das Verhalten der Beklagten keinen Betrug im Sinne des StGB darstelle. Selbst wenn man dies jedoch unterstelle, gelte für Ansprüche einer juristischen Person bei strafrechtswidrigem Verhalten eines Dienstnehmers nur die kurze Verjährungsfrist. Nach dem Verbandsv erantwortlichkeitsgesetz (VbVG) könne nur eine Geldstrafe verhängt werden. Das Fahrzeug weise eine aufrechte Typengenehmigung und Zulassung auf, erfülle die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und entspreche dem vertraglich Geschuldeten. Es seien keine Wertminderung des Fahrzeugs und damit auch kein Vermögensnachteil eingetreten. Mit der technischen Maßnahme am Fahrzeug des Klägers sei dieser klaglos gestellt. Die technische Maßnahme habe auch keine negativen Auswirkungen auf das Fahrverhalten oder den Verschleiß von Bauteilen des Fahrzeugs. Das „Thermofenster“ sei zulässig. Jedenfalls liege hinsichtlich des Softwareupdates keinerlei vorsätzliches Fehlverhalten der Beklagten oder ihrer Repräsentanten vor.

[4] Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Zahlungsbegehren ab, ohne Feststellungen zu treffen. Es erachtete das Zahlungs begehren bereits auf Basis des klägerischen Vorbringens für verjährt. Die dreißig jährige Frist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB sei nur auf den Straftäter selbst anwendbar. Für Personen, die – aus welchen Gründen immer – mithafteten, ohne selbst eine qualifiziert strafbare Handlung verübt zu haben, gelte die dreijährige Frist. Das Inkrafttreten des VbVG habe nichts daran geändert, dass für juristische Personen, die für das Verhalten ihrer Machthaber mithafteten, die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Der Kläger benenne selbst ausdrücklich als Schadenseintritt und einzigen maßgeblichen Schadensbemessungszeitpunkt den Kaufzeitpunkt. Kenntnis von dem damit maßgeblichen Umstand, dass das Fahrzeug nicht zulassungsfähig gewesen sei, habe er spätestens im Oktober 2015 gehabt. Damit sei das Zahlungsbegehren verjährt.

[5] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterliege, dies auch im Anwendungsbereich des VbVG.

[6] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob an der bisherigen Judikatur, dass bei Schädigung eines Dritten durch ein Organ einer juristischen Person durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB der Anspruch gegen die juristische Person in drei Jahren verjähre, auch im Anwendungsbereich des VbVG festzuhalten sei.

Rechtliche Beurteilung

[7] Die Revision der Klägers ist zulässig , weil das Berufungsgericht von mittlerweile ergangener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt .

[8] 1.1 Die kurze Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind (RS0034951). Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht Voraussetzung des Verjährungsbeginns (RS0034440 [T1]). Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgeblicher Tatsachen ersetzt deren Bekanntsein an sich zwar nicht (RS0034366 [T6, T20]). Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten (RS0065360; RS0034374 [T15]). Wenn er die für die erfolgreiche Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327 [T1]; RS0034335; RS0034366 [T20]).

[9] 1.2 Der Kläger hat sein Zahlungsbegehren darauf gestützt, dass das Fahrzeug bereits im Erwerbszeitpunkt nicht die vereinbarten Eigenschaften gehabt und deshalb bereits zum Kaufzeitpunkt objektiv um 30 % weniger wert gewesen sei. Der Kläger hätte bei Kenntnis der Manipulation nur einen um 30 % geringeren Kaufpreis bezahlt, um das Fahrzeug zu erwerben. Dieser Abschlag werde geltend gemacht. Nach Ansicht der Revision könne jedoch der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens nicht vor Aufspielen des Softwareupdates am 24. 8. 2017 angesetzt werden. Erst als für den Kläger klar gewesen sei, dass dieser „Verbesserungsversuch“ der Beklagten fehlgeschlagen sei, sei klar gewesen, dass ein Minderwert bestanden habe.

[10] 1.3 Der Kläger hat den Umstand, dass er bereits im Oktober 2015 mit einem Schreiben der Generalimporteurin darüber informiert wurde, dass sein Fahrzeug vom – im damaligen Zeitpunkt aufgrund der medialen Berichterstattung überdies bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannten – „Abgasskandal“ betroffen war, nicht bestritten. Die Revision legt nicht nachvollziehbar dar, warum er nicht bereits ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom hier behaupteten, bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs eingetretenen Schaden hatte oder diese unschwer erlangen konnte (zur vergleichbaren deutschen Rechtslage bei ähnlichem Sachverhalt BGH VI ZR 739/20).

[11] 1.4 Weshalb sich aus dem vorgebrachten bloßen Umstand, dass dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs ein die Übereinstimmungsbescheinigung ersetzender Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank übergeben worden sei, in dem die Beklagte bescheinigt, dass das produzierte Fahrzeug mit dem behördlich genehmigten Typ übereinstimmt, ein Garantievertrag ableiten lassen sollte, ist nicht zu erkennen. Da ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zwischen den Streitteilen nicht behauptet wurde, kommt eine Verbesserung nach § 933a Abs 2 ABGB durch die Beklagte nicht in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden außervertraglichen Schadenersatzansprüchen hat die Frage, ob der Schädiger den bereits eingetretenen Schaden künftig ersetzen oder im Sinne einer Naturalrestitution bzw Klaglosstellung gutmachen werde, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist. In diesem Zusammenhang könnte sich lediglich eine Hemmung oder Unterbrechung der bereits laufenden Verjährungsfrist ergeben, etwa durch Vergleichsgespräche (vgl RS0034518) oder ein (deklaratives) Anerkenntnis (§ 1497 ABGB; vgl RS0033015). Ein Vorbringen, aus dem derartiges abgeleitet werden könnte, hat der Kläger aber nicht erstattet, insbesondere wurde auch nicht behauptet, er sei mit konkreten Ansprüchen an die Beklagte herangetreten. Vielmehr hat der Kläger vorgebracht, das Softwareupdate sei nicht als „Mängelbehebung“, sondern als „technische Maßnahme“ bezeichnet worden und könne schon aus diesem Grund keine „Verbesserung“ im Rechtssinn darstellen.

[12] Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die dreijährige Frist des § 1489 Satz 1 ABGB im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen war.

[13] 2.1 Die Revision vertritt überdies den Standpunkt, dass der Anspruch nach § 1489 Satz 2 ABGB einer dreißigjährigen Verjährung unterliege, weil er aus einer nach dieser Bestimmung qualifizierten, von Organen bzw Repräsentanten der Beklagten begangenen Straftat entstanden sei und die Beklagte als Verband dafür einzustehen habe.

[14] 2.2 Der Oberste Gerichtshof hat sich der in der Literatur bereits überwiegend vertretenen Argumentation mittlerweile angeschlossen und ausgesprochen, dass der Anspruch gegen eine juristische Person erst in dreißig Jahren verjährt, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt (RS0133754; vgl RS0133583). Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es – anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB oder für Repräsentanten – nicht um das Einstehen-Müssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person selbst (6 Ob 92/21d; 8 Ob 28/21g).

[15] 2.3 Grundsätzlich gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB dann, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter gerade dem Geschädigten gegenüber (RS0034432 [T2]) verwirklichte Straftat an (RS0120829; 5 Ob 210/20y).

[16] Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich (RS0034432). Die materielle Rechtskraft einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung bewirkt jedoch, dass der Verurteilte sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, dass er die bestrafte Tat nicht begangen habe (RS0074219; RS0112232; vgl RS0130452). An das Fehlen einer Verurteilung oder an einen Freispruch ist das Zivilgericht nicht gebunden. Der Zivilrichter kann auch zu einer für den Schädiger ungünstigeren Beurteilung als der Strafrichter in seinem Erkenntnis kommen (8 Ob 28/21g; 5 Ob 210/20y).

[17] Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, dann hat der Zivilrichter selbständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen ( R. Madl in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.06 § 1489 Rz 22 mwN). Der Geschädigte muss alle Tatbestandsvoraussetzungen im strafrechtlichen Sinn behaupten und beweisen, im Fall des Betrugs somit zumindest bedingten Täuschungsvorsatz, Schädigungsvorsatz und Bereicherungsvorsatz (RS0034398).

[18] 2.4 Im vorliegenden Fall wäre der vom klagsabweisenden Teilurteil umfasste Anspruch dann nicht verjährt, wenn dem Kläger der Nachweis gelingt, dass der behauptete Schaden aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung – etwa einem schweren Betrug iSd §§ 146, 147 Abs 2 StGB – eines Organs der Beklagten entstanden ist (8 Ob 28/21g).

[19] 2.5 Die Erwägungen der Vorinstanzen tragen die Abweisung des Zahlungsbegehrens daher nicht.

[20] 3. Mangels für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 1489 Satz 2 ABGB erforderlicher Feststellungen war der Revision des Klägers im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags Folge zu geben. Im fortgesetzten Verfahren wird, nach Erörterung mit den Parteien, dem Kläger Gelegenheit zur Präzisierung seines Vorbringens dahin zu geben sein, welchen Organen der Beklagten er welches strafbare Verhalten vorwirft sowie ob bereits ein strafgerichtliches Urteil vorliegt. In der Folge werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein.

[21] 4. Im Hinblick auf das bisher erstattete Vorbringen ist ergänzend festzuhalten, dass nach § 67 Abs 2 StGB der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen hat, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Tatort des Betrugs ist daher auch jener, an dem der Schaden (= Erfolg) eingetreten ist (RS0091810). Der Eintritt eines dem Tatbild entsprechenden Erfolgs in Österreich muss vom Tätervorsatz dabei nicht umfasst sein (RS0092090). Setzt ein Betrüger vom Ausland aus die betrugsspezifische Tathandlung gegen ein im Inland befindliches Opfer und tritt der Vermögensschaden im Inland ein, dann liegt eine Inlandstat vor, für die nach § 62 StGB die österreichischen Strafgesetze gelten (vgl 15 Os 147/21p; RS0092073).

[22] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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