JudikaturJustiz6Ob152/00x

6Ob152/00x – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Corinna S*****, Manuel S*****, und Marco S*****, alle vertreten durch die Sachwalterin Bezirkshauptmannschaft Bludenz, wegen Ersatzes der Kosten der vollen Erziehung durch die Mutter Walburga S*****, diese vertreten durch den Sachwalter Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in Bludenz, über den Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 13. Jänner 2000, GZ 1 R 4/00x-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Montafon vom 10. Dezember 1999, GZ 2 P 1479/95b-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die drei ehelichen Kinder sind im Rahmen der vollen Erziehung in einem Internat eines Kinderdorfes (mj. Corinna) bzw bei Pflegeeltern (mj. Manuel und Marco) untergebracht. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte, die Mutter zur Zahlung von 970.000 S als teilweisen Ersatz der Kosten der vollen Erziehung zu verpflichten. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag teilweise statt, verpflichteten die Mutter zur Zahlung von 185.000 S und wiesen das Mehrbegehren ab. Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem Jugendwohlfahrtsträger am 2. 2. 2000 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der am 25. 2. 2000 zur Post gegebene Revisionsrekurs (das Rekursgericht hat diesen für zulässig erklärt) ist verspätet.

Über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33 JWG, hier iVm § 33 Abs 2 des Vorarlberger Landesjugendwohlfahrtsgesetzes LGBl 1991/46) wird in ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren entschieden (4 Ob 147/98s; 2 Ob 77/00p uva). Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG). Nach § 11 Abs 2 AußStrG kann nach richterlichem Ermessen auch auf verspätete Rekurse - dies gilt auch für Revisionsrekurse (EFSlg 88.537) - Rücksicht genommen werden, dies aber nur in dem Fall, dass sich die Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt (9 Ob 278/98p uva). Hier hat die Mutter durch die mit dem verspäteten Revisionsrekurs bekämpfte Teilabweisung des Kostenersatzbegehrens bereits Rechte erlangt, sodass die Verspätung des Rechtsmittels zwingend wahrzunehmen ist.