JudikaturJustiz6Ob15/12t

6Ob15/12t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. März 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. T***** R*****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** H***** AG, *****, 2. L***** I***** AG, *****, 3. L***** AG, *****, alle vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 21.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2011, GZ 3 R 143/11s 32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. § 584 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde (vgl dazu ausführlich Mayr in Fasching/Konecny , ZPO² [2004] § 233 Rz 3 ff; Rechberger/Klicka in Rechberger , ZPO³ [2006] §§ 232, 233 Rz 9 ff). Gerade diese Frage haben die Vorinstanzen aber mit ausführlicher Begründung verneint; zwischen dem Verfahrensgegenstand des Schiedsgerichts und dem im „Herausgabeverfahren“ gestellten Zwischenantrag auf Feststellung bestehe keine Identität. Die Frage der Identität von Parteien und Streitgegenstand ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und erreicht nicht die von § 502 Abs 1 ZPO geforderte Qualität.

Darüber hinaus geht der Kläger in seiner außerordentlichen Revision selbst davon aus, dass die Einlagevereinbarung vom 8./9. 9. 2005, deren Unwirksamkeit (über Klage aller drei Beklagten) vom Schiedsgericht festgestellt werden soll, „obligatorische Grundlage“ dafür ist, „dass der Kläger Aktionär (als rechtlicher Status) ist (oder war)“; die Wirksamkeit der Einlagevereinbarung ist damit Vorfrage für den Zwischenantrag auf Feststellung, mit dem der Kläger im gerichtlichen Herausgabeverfahren die Feststellung begehrt, er sei seit einem bestimmten Zeitpunkt Aktionär der Zweitbeklagten. Nach ständiger Rechtsprechung stellen Vorfragen in dem einen Verfahren und Hauptfragen in dem anderen Verfahren keine Identität des Entscheidungsgegenstands dar (vgl RIS-Justiz RS0041157 [T13]).

2. Der Kläger wirft dem Schiedsgericht vor, ihn mit der Rechtsansicht überrascht zu haben, dass zwischen dem Verfahrensgegenstand des Schiedsgerichts und dem Zwischenantrag auf Feststellung keine Identität gegeben sei. Gerade diese Frage wurde aber auch im Aufhebungsverfahren geprüft und verneint (vgl 1. ).

3. Der Kläger geht unter Hinweis auf § 611 Abs 2 Z 7 ZPO iVm § 9 Abs 2 ASGG von mangelnder objektiver Schiedsfähigkeit der vom Schiedsgericht zu beurteilenden Rechtssache aus. Gleichzeitig erkennt er aber selbst und völlig zutreffend, dass Gegenstand des Schiedsverfahrens die (Un )Wirksamkeit der Einlagevereinbarung vom 8./9. 9. 2005 und damit keine Arbeitsrechtssache ist; daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Schiedsgericht (allenfalls) arbeitsrechtliche Vorfragen zu prüfen hat.

4. Das Schiedsgericht hat gestützt auf § 592 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO einen Zwischenschiedsspruch über seine Zuständigkeit getroffen. Der Kläger macht nun in seiner außerordentlichen Revision vom Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO Gebrauch, indem er den Beklagten strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der (behaupteten) Vernichtung eines Anteilsscheins des Klägers vorwirft. Er greift dabei ausdrücklich Ausführungen des Schiedsgerichts in seinem zwischenzeitig ebenfalls vorliegenden Endschiedsspruch auf, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, worin der Zusammenhang mit der Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts liegen soll. Nur diese ist aber hier verfahrensgegenständlich.