RS0127680 – OGH Rechtssatz
RS0127680 – OGH Rechtssatz
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§ 584 Abs 1 ZPO setzt voraus, dass eine Klage vor einem staatlichen Gericht in einer Angelegenheit erhoben wurde, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, was ‑ unter Berücksichtigung der zur Frage der Streitanhängigkeit entwickelten Rechtsprechung ‑ Identität der Parteien und Identität des Streitgegenstands bedeuten würde.