JudikaturJustiz6Ob128/19w

6Ob128/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in I***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. März 2019, GZ 3 R 17/19b, 3 R 18/19z, 3 R 19/19x 17, mit dem unter anderem die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck vom 8. Februar 2019, GZ 50 Fr 4570/18d 7 und 50 Fr 7/19b 2, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck ist zu FN ***** die W***** GmbH mit Sitz in I***** eingetragen. Nach dem Stand des Firmenbuchs vertreten Dr. S***** und Y***** die Gesellschaft als Geschäftsführer jeweils selbstständig seit 16. 5. 2017.

Die Vorinstanzen wiesen unter anderem die Anträge des Erstgeschäftsführers ab, die Löschung der Zweitgeschäftsführerin als Geschäftsführerin (Antrag vom 20. 11. 2018; AZ 50 Fr 4570/18d) und die Löschung des Erstgeschäftsführers als Geschäftsführer per 20. 9. 2018 sowie dessen Wiedereintragung als neu bestellter Geschäftsführer per 17. 11. 2018 (Antrag vom 24. 12. 2018; AZ 50 Fr 7/19b) im Firmenbuch einzutragen. Es seien keine schriftlichen Nachweise durch Vorlage der Rücktrittserklärungen als Geschäftsführer in beglaubigter Form vorgelegt worden. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft , der sich ausschließlich gegen die Abweisung der beiden Löschungsbegehren richtet, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat das Recht, seine Funktion jederzeit zurückzulegen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, welche erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit erlangt ( RS0059804 ). Die Erklärung ist entweder gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellschaftern abzugeben ( RS0059527 ). Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund wird erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam (§ 16a Abs 1 GmbHG). Für die Rücktrittserklärung eines Geschäftsführers bestehen keine besonderen Formerfordernisse, weshalb diese auch mündlich erklärt werden kann ( Zib in U. Torggler , GmbHG § 16a Rz 9 [Stand: 1. 8. 2014, rdb.at]).

Da die Gesellschaft zwei Gesellschafter hat, die beide auch ihre Geschäftsführer sind, sind deren jeweils mündlich erklärten Rücktritte jeweils dem anderen gegenüber allen Gesellschaftern gegenüber erklärt worden und damit wirksam.

2. Nach § 17 Abs 1 GmbHG sind die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Dieser Anmeldung ist im Falle einer Bestellung oder einer Änderung der Nachweis in beglaubigter Form beizugeben; im Falle einer Löschung ist hingegen kein Nachweis in beglaubigter Form erforderlich, sondern nur ein urkundlicher Nachweis. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Differenzierung mit dem Schutz Dritter, könne es doch kein Vertrauen eines Dritten auf den Firmenbuchstand geben, wenn eine Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch gelöscht wird ( 6 Ob 2371/96m ).

3. Damit wird der Rücktritt des Geschäftsführers durch den Zugang der Erklärung wirksam; die spätere Löschung im Firmenbuch ist nur deklarativ. Allerdings ist dafür ein urkundlicher Nachweis erforderlich. Über den mündlich erklärten Rücktritt muss demnach eine Beweisurkunde verfasst werden, weil gerade bei mündlichen Erklärungen nur zu leicht ein Streit über den Inhalt entstehen kann ( 6 Ob 2372/96h ).

3.1. Wird diese Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es einer Beglaubigung dessen Unterschrift im Hinblick auf die dem Firmenbuchgericht bekannte Musterzeichnung nicht ( 6 Ob 2372/96h ).

3.2. Nach der Entscheidung 6 Ob 2371/96m muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass der ausscheidende Geschäftsführer, der seinen Rücktritt nur mündlich erklärt hat, zur Unterfertigung einer solchen Beweisurkunde nicht gezwungen werden kann. Außerdem seien Fälle denkbar, in denen dieser gar nicht mehr erreichbar ist. Dann habe der anmeldende Geschäftsführer zumindest zu behaupten und zu bescheinigen, dass ein urkundlicher Nachweis über die Rücktrittserklärung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht erbracht werden kann.

Auch in diesem Fall bedarf es keiner Beglaubigung der Unterschriften ( 2. ). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung 6 Ob 2371/96m , die bloß deshalb von der notariellen Beglaubigung spricht, weil dort eine solche vorgelegt worden war.

3.3. Weder im Fall des Löschungsantrags betreffend die Zweitgeschäftsführerin noch in jenem betreffend den Erstgeschäftsführer wurden – trotz Aufforderung des Erstgerichts – derartige urkundliche Nachweise vorgelegt, sodass die Vorinstanzen die Anträge im Ergebnis zutreffend abgewiesen haben.

4.1. Das Rekursgericht hat die Ansicht vertreten, dass der Zeitpunkt des Erlöschens der Vertretungsbefugnis, also das Rücktritts- oder Abberufungsdatum, nicht einzutragen und daher auch nicht anzumelden sei. Tatsächlich ist nach der Entscheidung 6 Ob 2371/96m der Zeitpunkt des Rücktritts nur im Innenverhältnis von Bedeutung, weil im Außenverhältnis § 17 Abs 3 GmbHG Anwendung findet. Für einen Dritten sei – mangels Kenntnis – nicht der Zeitpunkt des Rücktritts, sondern die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Somit sei im Firmenbuch auch nicht der Zeitpunkt des Rücktritts einzutragen, sondern lediglich zu prüfen und von der Gesellschaft in geeigneter Form nachzuweisen, dass der Rücktritt tatsächlich erfolgt ist.

Allerdings ergingen die Entscheidungen 6 Ob 2371/96m und 6 Ob 2372/96h noch vor Inkrafttreten des § 16a GmbHG idF BGBl I 114/1997 am 1. 10. 1997, der nunmehr bestimmt, dass ein Rücktritt ohne wichtigen Grund erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird. Diese Frist beginnt erst mit Zugang beim letzten Adressaten zu laufen ( N. Arnold in Gruber/Harrer , GmbHG² § 16a Rz 17 mwN). Damit ist es aber nunmehr durchaus notwendig, dass das Datum des Empfangs der Rücktrittserklärung im urkundlichen Nachweis genannt wird, kann doch sonst das Firmenbuchgericht nicht prüfen, ob der Rücktritt materiell bereits wirksam ist.

4.2. Hingegen bedarf es – entgegen der Auffassung des Rekursgerichts – keines Nachweises der Annahme der Erklärung durch die (übrigen) Gesellschafter. Beim Rücktritt handelt es sich lediglich um eine empfangsbedürftige – nicht um eine annahmebedürftige – Willenserklärung.

4.3. Im Fall des Rücktritts des Erstgeschäftsführers per 20. 9. 2018 wurde der notwendige ( 3. ) urkundliche Nachweis (erst) im Rekursverfahren vorgelegt. Diese Urkunde wurde sowohl vom zurückgetretenen Erstgeschäftsführer als auch von der verbliebenen Zweitgeschäftsführerin unterfertigt. Sie bedurfte im Hinblick auf die Entscheidungen 6 Ob 2371/96m und 6 Ob 2372/96h zwar – entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts – keiner Beglaubigung der Unterschriften, wohl aber hätte sie eine Angabe des Datums, wann die Rücktrittserklärung dem Mitgesellschafter zugegangen ist, im Hinblick auf § 16a GmbHG enthalten müssen. Die Urkunde entsprach somit – unabhängig von ihrer verspäteten Vorlage (die Urkunde wurde überhaupt erst nach Beschlussfassung erster Instanz erstellt) – nicht den Formerfordernissen.

5. Dem Revisionsrekurs war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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