JudikaturJustizRS0107905

RS0107905 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2019

Eine notariell beglaubigte Erklärung des Geschäftsführers, ein (weiterer) Geschäftsführer habe seinen Rücktritt erklärt, dieser sei den Gesellschaftern zugekommen, ersetzt den urkundlichen Nachweis der Rücktrittserklärung nicht. Nur wenn der mündlich erklärte Rücktritt nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, ist dies vom anmeldenden Geschäftsführer zu behaupten und zu bescheinigen. Die Eintragung des Datums des Rücktrittes ist nicht erforderlich.

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