JudikaturJustizRS0059527

RS0059527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2019

Die Rücklegung der Geschäftsführung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber allen Gesellschaftern oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abzugeben ist.

Entscheidungen
4