JudikaturJustizRS0059804

RS0059804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2019

Ein Geschäftsführer kann seine Funktion jederzeit zurücklegen; durch diese einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung wird seine Organfunktion beendet. Die Erklärung erlangt erst mit Zugang an die (übrigen) Gesellschafter Wirksamkeit.

Entscheidungen
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