JudikaturJustiz6Fsc1/21f

6Fsc1/21f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden und die Hofräte Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. S*****, wegen Verletzung des Datenschutzes gemäß § 85 GOG über den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 5. Oktober 2021, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Fristsetzungsantrag vom 5. 10. 2021 begehrte der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 91 GOG dem Oberlandesgericht Graz eine Frist zur Ausfertigung der Entscheidung 4 Nc 5/20a 11 vom 19. 6. 2020 setzen.

[2] Der Fristsetzungsantrag ist nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Entscheidung 4 Nc 5/20a 11 vom 19. 6. 2020 wurde dem Einschreiter bereits am 25. 6. 2020 zugestellt. Dies ergibt sich ( auch) aus der vom Einschreiter seinem Fristsetzungantrag angeschlossenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz (4 Nc 5/20a 33) und wird vom Einschreiter auch nicht substantiiert bestritten. Hat das Gericht aber die begehrte Verfahrenshandlung ohnedies bereits vorgenommen, besteht für einen Fristsetzungsantrag kein Raum (RS0059297; RS0059280). Ein Anspruch auf eine bestimmte Erledigung ist im Fristsetzungsverfahren nicht durchsetzbar (RS0059285).

[4] Offensichtlich liegt dem (weiteren) Fristsetzungsantrag die Rechtsauffassung des Einschreiters zugrunde, ein Tippfehler bei der Geschäftszahl bewirke die Unwirksamkeit der Zustellung. Dies trifft jedoch nicht zu, zumal der Einschreiter keinen Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung haben konnte (vgl auch SZ 27/219; RS0041797 [T1, T 34]). Der Fristsetzungsantrag steht im Übrigen nur bei Säumnis eines Gerichts offen, dient aber nicht dazu, auf diesem (Um )Weg die Rechtsansicht eines Gerichts einer Überprüfung zuzuführen.

[5] Im Übrigen kann auf die eingehend begründete Vorentscheidung 6 Fsc 2/20a verwiesen werden.