JudikaturJustiz5Ob93/94

5Ob93/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin V***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Egbert Waibl, Rechtsanwalt in Dornbirn betreffend Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 1.Juli 1994, GZ 2 R 183/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 1.April 1988, TZ 657/88-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft die Einverleibung eines Pfandrechtes samt Nebengebührenkaution für die Darlehensforderung der Antragstellerin von S 200.000,- s.A. und die Anmerkung der Löschungsverpflichtung zugunsten der Antragstellerin bei einem vorausgehenden Pfandrecht.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Erben der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümerin den Beschluß des Erstgerichtes in antragsabweisendem Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Den Bewertungsausspruch begründete das Rekursgericht damit, daß das von der Entscheidung betroffene Pfandrecht diesen Betrag bei weitem übersteige.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem primären Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Rekursgericht entschied, S 50.000,- nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG das Rekursgericht auszusprechen. Es hat dabei ua die §§ 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden, wonach bei Streitigkeiten, welche ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, der Betrag der Forderung oder, wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert bei der Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist (§ 57 JN), also gemäß § 60 Abs 2 JN dann, wenn es sich um eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache handelt, deren Einheitswert (RdW 1992, 374).

Verstößt das Rekursgericht bei seinem Bewertungsausspruch gegen diese bindenden Bewertungsvorschriften, so ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch nicht gebunden; für ihn ist dann nur der gesetzmäßige Wert maßgebend (5 Ob 1550/92 unter Hinweis auf MietSlg 33.672 ua; ferner MGA JN-ZPO14 § 500 ZPO/E 24 ua).

Trotz des Ausspruches des Rekursgerichtes, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 50.000,-, hat daher der Oberste Gerichtshof den Einheitswert der betreffenden Liegenschaft erhoben. Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dieser Wert den für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgebenden Mindestbetrag nicht erreicht. Die Auskunft des zuständigen Finanzamtes, der Einheitswert habe am Tag der Entscheidung des Rekursgerichtes S 0,- betragen, ist offenbar so zu verstehen, daß der für eine Feststellung maßgebende Mindestbetrag nicht erreicht wurde (§ 25 Z 1 BewG). Streng genommen existiert damit zwar kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte (Langer, Handkommentar zum Bewertungsgesetz, 35; vgl auch 10 ObS 281/90), doch erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellgrenze des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert (so 5 Ob 1550/92).

Der Revisionsrekurs war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.