§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte
§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte — BewG 1955
§ 25 Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung geringfügiger Einheitswerte — BewG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 2002
§ 86 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
Inkrafttretungsdatum
27. Juni 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40018963
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und
2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,
sind nicht festzustellen.