RS0046560 – OGH Rechtssatz
RS0046560 – OGH Rechtssatz
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Wurde der für eine Feststellung des Einheitswerts maßgebliche Mindestbetrag von zweitausend Schilling nicht erreicht und existiert damit kein Einheitswert, der für die Gebührenbemessung herangezogen werden könnte, so erfordert eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsvorschriften (insbesondere auch des § 15 Abs 1 GGG) in einem solchen Fall die Bindung an einen die Bagatellbeträge des § 25 BewG nicht übersteigenden Wert.