JudikaturJustiz5Ob70/95

5Ob70/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Einschreiterin Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Ersichtlichmachung gemäß § 3 Abs 2 DSchG betreffend das Grundstück ***** KG ***** M*****, infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28.März 1995, GZ 2 R 116/95, womit der Rekurs des Bundesdenkmalamtes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 16.Jänner 1995, TZ 216/95, zurückgewiesen und dieser Beschluß über Rekurs der Finanzprokuratur (und der Republik Österreich) bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er namens des Bundesdenkmalamtes und der Republik Österreich erhoben wurde, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Bundesdenkmalamt übermittelte dem Erstgericht eine Ausfertigung seines rechtskräftigen Bescheides vom 25.Juli 1994 zwecks amtswegiger Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs 2 DSchG betreffend das (nicht verbücherte) Grundstück ***** der KG M*****.

Das Erstgericht wies diesen "Grundbuchsantrag" mit der Begründung ab, dieses Grundstück (Weg) gehöre zum öffentlichen Gut und sei als solches nicht verbüchert, sondern bloß in dem mit EZ 50000 bezeichneten Hilfsverzeichnis eingetragen; für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehöre, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eigne sich dieses Verzeichnis nicht.

Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhoben die Finanzprokuratur, das Bundesdenkmalamt und die Republik Österreich, die letzten beiden vertreten durch die Finanzprokuratur, Rekurs.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Bundesdenkmalamtes als unzulässig zurück, gab dem Rekurs, soweit er von der Finanzprokuratur und der Republik Österreich erhoben worden war, nicht Folge, bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß die Ersichtlichmachung abgelehnt wird, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Das Bundesdenkmalamt sei zur Erhebung von Rechtsmitteln nicht legitimiert (SZ 62/56; 6 Ob 130/94), sondern ausschließlich die Finanzprokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die im gegenständlichen Fall solche der Republik Österreich - diese vertreten durch die Finanzprokuratur - seien, sodaß auch der Republik Österreich die Rechtsmittellegitimation zukomme.

Auch im Rekurs werde zugestanden, daß die EZ 50000 KG M***** ein bloßes Hilfsverzeichnis der nicht verbücherten Grundstücke der öffentlichen Hand darstelle, welches eine Grundbuchseintragung im Sinne des § 8 GBG nicht zulasse. Unzutreffend werde aber geltend gemacht, das Erstgericht hätte von Amts wegen die Verbücherungsvoraussetzungen dadurch schaffen müssen, daß es das betroffene Grundstück von Amts wegen in eine entsprechende Einlage einbringe (§ 1 Abs 2 Allg GAG). Dem stünde jedoch der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach das öffentliche Gut und das Gemeindegut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen seien. Zur Antragstellung sei die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft betroffene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt, dem an ihr ein Recht zustehe, das in das Grundbuch eingetragen werden könne. Zur Antragstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle sei daher nicht die Republik Österreich, sondern bloß die Gemeinde M***** berechtigt.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher mit der hier zu lösenden Rechtsfrage noch nicht befaßt habe, ob die Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes zu amtswegigem Vorgehen auf Grund einer Mitteilung nach § 3 Abs 2 DSchG auch die Verpflichtung zu amtswegiger Grundbuchsanlegung in sich schließe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur, des Bundesdenkmalamtes (vertreten durch die Finanzprokuratur) und der Republik Österreich (vertreten durch die Finanzprokuratur) mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das von der Ersichtlichmachung betroffene Grundstück von Amts wegen in eine neu zu schaffende Grundbuchseinlage einzubringen und in dieser sodann die Ersichtlichmachung gemäß § 3 Abs 2 DSchG durchzuführen; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag (zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht) gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.

Die Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DSchG hat von Amts wegen zu erfolgen. Daraus folgt, daß dem Bundesdenkmalamt (der Republik Österreich - Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst) weder ein Antragsrecht noch im Falle der Ablehnung der Ersichtlichmachung eine Rekurslegitimation zukommt (SZ 62/56). Soweit der Rekurs namens des Bundesdenkmalamtes bzw der Republik Österreich erhoben wurde, war er daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Der Rekurs der Finanzprokuratur, welcher die Rechtsmittellegitimation gemäß § 1 Abs 3 ProkuraturG zum Schutz öffentlicher Interessen (hier: iS des Denkmalschutzgesetzes) zukommt (SZ 62/56), ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der in NZ 1994/305 veröffentlichten Entscheidung vom 8.3.1994, 5 Ob 22/94, anläßlich der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes über die Unterschutzstellung eines auf einem nicht verbücherten Grundstück des öffentlichen Gutes befindlichen Objektes ausgesprochen, die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, bestehe nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht. Dies sei jedoch bei nicht verbücherten Grundstücken des öffentlichen Gutes, die bloß aus Gründen der Datenverwaltung in den EZ 50000 bis 50002 als Ersatz für das frühere Grundstücksverzeichnis II gespeichert würden, nicht der Fall. Die Ersichtlichmachung gehörte nämlich gemäß § 8 GBG iVm § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch § 7 Abs 2 AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch biete, die ein anderes Gesetz (hier: das DSchG) ausdrücklich vorschreibe, handle nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt einer Grundbuchseinlage und verstehe darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. In solchen Fällen habe daher die Anordnung der Ersichtlichmachung der vom Bundesdenkmalamt mitgeteilten Unterschutzstellung von Objekten zu unterbleiben.

Die apodiktische Formulierung, daß die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm vom Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, nur dann bestehe, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht, enthält auch die Ablehnung einer vorausgehenden amtswegigen Verbücherung des entsprechenden Grundstückes, um sodann die entsprechende Ersichtlichmachung durchführen zu können. Daran hält der Oberste Gerichtshof ausdrücklich - nunmehr unter Ablehnung der von Hoyer in NZ 1994, 343 (Entscheidungsbesprechung zu NZ 1994/305) geäußerten anderen Meinung - fest, wonach Grundlage der Ersichtlichmachung die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes sei, sodaß zu dem dem Grundbuchsgericht obliegenden Vollzug auch das Herstellen von dessen Voraussetzungen, nämlich die Einbücherung der betreffenden Grundstücke des öffentlichen Gutes gehöre.

Der erkennende Senat sieht sich nicht in der Lage, dieser Lehrmeinung zu folgen, weil gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG das öffentliche Gut und das Gemeindegut nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen sind, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Ein solcher Antrag der Gemeinde liegt nicht vor. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern.

Die in § 3 Abs 2 DSchG vorgesehene amtswegige Ersichtlichmachung von Unterschutzstellungen setzt das Bestehen einer entsprechenden Grundbuchseinlage, also eine verbücherte Liegenschaft voraus. Hätte der Gesetzgeber auch die amtswegige Schaffung dieser Voraussetzung normieren wollen, so wäre eine entsprechende Änderung des § 1 Abs 2 AllGAG erforderlich gewesen, zumal durch diese Gesetzesbestimmung frühere, in landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen gewesene Möglichkeiten der amtswegigen Verbücherung öffentlichen Gutes nicht aufrecht erhalten wurden (MGA Grundbuchsrecht4 448).

Dem von der Finanzprokuratur im eigenen Namen erhobenen Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.

Rechtssätze
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