§ 62
§ 62 — Allg GAG
§ 62 — Allg GAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 2/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023768
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Anfechtung der in den §§ 24, 25 und 31 bezeichneten Beschlüsse des mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richters, ferner die Anfechtung der Beschlüsse im Richtigstellungsverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen. Für die Anfechtung sonstiger Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefaßt werden und sich auf die in diesem Gesetze geregelten Angelegenheiten beziehen, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff. GBG 1955.