JudikaturJustiz5Ob61/94

5Ob61/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, ***** wegen grundbücherliche Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10.Mai 1994, GZ 51 R 89/94-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28. März 1994, TZ 4869/94-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte aufgrund mehrerer Notariatsakte unter anderem die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek über S 325.000,-- und die Anmerkung der Vollstreckbarkeit gemäß den §§ 3 und 3a NO bei diesem Pfandrecht und bei der unter C-LNR 41a einverleibten Höchstbetragshypothek über S 312.000,-- ob bestimmt angeführten Anteilen der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft.

Das Erstgericht wies das Begehren der Antragstellerin auf Anmerkung der Vollstreckbarkeit bei den eingangs genannten beiden Pfandrechten - nur dieser abweisende Teil der Entscheidung ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens - mit der Begründung ab, die mangelnde Bestimmheit der Forderungen hindere die Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Nach § 3 NO sei ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn darin ua eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt werde, dem Notariatsakt die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen seien und der Verpflichtete überdies zugestimmt habe, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle. § 3a NO bestimme, daß wegen der fälligen Forderung auf die Liegenschaft oder das verpfändete bücherliche Recht unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden könne, wenn aufgrund eines nach § 3 NO vollstreckbaren Notariatsaktes ein Pfandrecht bücherlich einverleibt und hiebei oder später angemerkt werde, daß der Notariatsakt vollstreckbar sei. Daraus folge, daß die Anmerkung der Vollstreckbarkeit bei einem Pfandrecht nur dann bewilligt werden könne, wenn die Voraussetzungen des § 3 NO gegeben seien. Dies habe das Grundbuchsgericht nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG an Hand der vorgelegten Urkunde zu prüfen.

Den hier maßgeblichen Notariatsakten vom 4.3.1994 (GZ 3962 und 3963) sei zu entnehmen, daß die Antragstellerin mit dem Eigentümer der hier betroffenen Liegenschaftsanteile in Geschäftsverbindung stehe und diese gemäß Kreditvereinbarung/Schuldschein vom 23.3.1989 bzw 4.3.1994 einen Haftungskredit in Höhe von S 240.000,-- bzw einen Überbrückungskredit in Höhe von S 250.000,-- eingeräumt bzw zugezählt habe. Der Liegenschaftseigentümer bestelle zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die der Antragstellerin gegen den Liegenschaftseigentümer aus der Inanspruchnahme dieses Kredites/Zuzählung dieses Darlehens sowie aus allem darüber hinaus mit dem Liegenschaftseigentümer abgeschlossenen oder künftig abzuschließenden, im Inland beurkundeten Geldkreditverträgen und Darlehensverträgen (Schuldscheinen) einschließlich Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen seien oder noch erwachsen werden, Pfandrechte bis zum Höchstbetrag von S 312.000,-- (C-LNR 41 a) bzw S 325.000,-- (neu einverleibte Höchstbetragshypothek). In der dem Notariatsakt GZ 3963 zu Grunde liegenden Urkunde vom 4.3.1994 sei überdies festgehalten, daß dieses Pfandrecht nur zur Sicherstellung des dem Kreditnehmer mit Urkunde vom 4.3.1994 eingeräumten Kredites diene.

Diesen Urkunden sei eine iSd § 3 Abs 1 lit a NO konkretisierte Leistungsverpflichtung nicht zu entnehmen. Die bloße Feststellung einer Rechtslage genüge ebensowenig wie die ausdrückliche Zustimmung des Pfandbestellers, daß die beiden Notariatsakte in Ansehung der darin von ihm anerkannten Schuld sofort vollstreckbar sein sollen. Überdies seien die durch die Höchstbetragshypotheken zu sichernden Forderungen nicht ausreichend bestimmt, hätten sie doch auch Verbindlichkeiten aus erst künftig abzuschließenden Geldkreditverträgen oder Darlehensverträgen zum Gegenstand. Es könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob hinsichtlich des Pfandrechtes zur Sicherstellung einer Forderung bis zum Höchstbetrag von S 325.000,-- die zu sichernde Forderung ausreichend bestimmt sei, weil nach einem Zusatz in dem Notariatsakt GZ 3963 "dieses Pfandrecht nur zur Sicherstellung des dem Kreditnehmer mit Urkunde vom 4.3.1994 eingeräumten Kredites" diene, dieser Zusatz aber mit Punkt 1. dieses Notariatsaktes im Widerspruch stehe, wonach sich die Sicherstellung auch auf alle darüber hinaus abgeschlossenen und künftig abzuschließenden Geldkreditverträge und Darlehensverträge erstrecken solle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob schon vor der Bewilligung des auf die Anmerkung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3a NO gerichteten Grundbuchsgesuchs die Voraussetzungen des § 3 NO zu prüfen seien, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die begehrten Anmerkungen der Vollstreckbarkeit bewilligt werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 95 Abs 1 GBG über das Grundbuchsgesuch - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ohne Zwischenerledigung zu entscheiden ist, und zwar gemäß § 94 GBG aufgrund des Grundbuchsstandes und der mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Urkunden (MGA Grundbuchsrecht4 § 94 GBG/E 2). Der von der Antragstellerin eventualiter gestellte Aufhebungsantrag ("zur neuerlichen Tatsachenerhebung") entspricht daher keinesfalls der Rechtslage.

Erfolgt jedoch die Entscheidung entsprechend der zutreffenden Vorgangsweise der Vorinstanzen allein aufgrund der für die Beurteilung der begehrten Anmerkungen der Vollstreckbarkeit maßgebenden Notariatsakte GZ 3962 und 3963, so erweist sich die Abweisung dieses Begehrens der Antragstellerin aus den wiedergegebenen, sowohl dem Ergebnis als auch der juristischen Ableitung nach überzeugenden Gründen des Rekursgerichtes als zutreffend. Darauf kann daher grundsätzlich verwiesen werden (§ 126 Abs 3 GBG; § 126 Abs 2 GBG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist kurz noch folgenden zu erwidern:

Es ist zwar richtig, daß auch im Falle einer Höchstbetragshypothek Gläubiger und Schuldner sowie Forderungsart urkundenmäßig festgeschrieben sind und daß auch die maximale Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderung urkundenmäßig festgelegt ist. Gerade diese Ausführungen zeigen aber, daß sich hier - wie es überhaupt dem Wesen der Höchstbetraghypothek entspricht - für keinen Zeitpunkt, und daher auch nicht für den nach § 93 GBG für die Beurteilung des Grundbuchsgesuches maßgebenden Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsantrages, eine ziffermäßig bestimmte Forderung aus der Urkunde selbst ergibt. Folgerichtig enthalten die dem Eintragungsbegehren zugrundeliegenden Notaritatsakte auch keine dem Bestimmtheitsgebot des § 3 Abs 1 NO entsprechende Verpflichtungserklärung. Ist aber die Vollstreckbarkeit nicht gegeben, so kann sie auch nicht angemerkt werden. Eine Kredithypothek ist eben selbst dann, wenn ein Notariatsakt sie als vollstreckbar erklärt, keine vollstreckbare Forderung; ein solcher Notariatsakt bildet keinen Exekutionstitel (SZ 17/137; 3 Ob 74, 75/91). Die Erklärung der Partei, daß ein Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll, ersetzt eben nicht die auch für einen Titel erforderliche Leistungsverpflichtung (EvBl 1975/51; NZ 1992, 268 uva).

Zusammenfassend gilt daher folgendes:

Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs 1 lit a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach § 3 a NO angemerkt werden.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.