BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 3a

§ 3a

Wenn auf Grund eines nach § 3 vollstreckbaren Notariatsaktes ein Pfandrecht oder eine Reallast bücherlich einverleibt und hiebei oder später angemerkt wird, daß der Notariatsakt im Sinne des § 3 NotO. vollstreckbar ist, kann wegen der fälligen Forderung auf die Liegenschaft oder das verpfändete bücherliche Recht unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber Exekution geführt werden. Wurde eine bücherlich sichergestellte Forderung in dieser Weise verpfändet, so kann unmittelbar um die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt bei dem zur Bewilligung der Überweisung zuständigen Gericht angesucht werden.

Entscheidungen
28
  • Rechtssätze
    9