RS0029455 – OGH Rechtssatz
RS0029455 – OGH Rechtssatz
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Bei einer Höchstbetragshypothek, die - im Gegensatz zur Verkehrshypothek - ihrem Wesen nach nicht eine bestimmte einzelne Forderung, sondern alle aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes möglicherweise entstehende Forderungen (§ 14 Abs 2 GBG) in einem bestimmten Rahmen, eben bis zum Höchstbetrag, pfandrechtlich sicherstellen soll, kann mangels Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs 1 lit a und b NO, die vom Grundbuchsgericht anläßlich der Entscheidung über ein diesbezügliches Eintragungsgesuch zu prüfen sind, nicht die Vollstreckbarkeit nach § 3 a NotO angemerkt werden.